Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

174 4. Verwerlung der Rohstofse usw. V. Hülsenfrüchte, Wicken, Lupinen. 
rung verfügbar zu machen, erschien es geboten, die Bewirtschaftung auf Ackerbohnen, 
Heluschken und Gemenge auszudehnen. Dies geschah durch die DO#. v. 14. Dez. 1916 
(RGBl. 1560), die eine Ergänzung der D#. v. 29. Juni 101°6 (KRBl. 846) darstellt 
und die genannten Fruchtarten, und zwar auch soweit sie etwa schon verschrotet sein 
sollten, den vorschriften dieser DO. unterstellt. Uach den bis dahin für Ackerbohnen, 
Deluschken und Gemenge geltenden Vorschriften der Do0. über Futtermittel v. 5. Okt. 
lole (REl. lios) durften die Kandwirte diese Feldfrüchte im eigenen Betrieb im 
beliebigen Umfange verbrauchen. Uur beim Verkauf waren sie insofern beschränkt, 
als ein Absatz nur an die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte G. m. b. H. in 
Berlin, erfolgen durfte. Durch die neue DC. ist bestimmt, daß diese Zülsenfrüchte nicht 
mehr verfüttert werden dürfen; sie sind vielmehr in vollem Umfange an die vom KRl. 
bestimmte Stelle abzuliefern. Um den bierdurch herbeigeführten schweren Eingriff in 
die Betriebe der Landwirte etwas zu mildern, wurde die Zestimmung aufgenommen, 
daß jeder Landwirt 5 d= für jeden Hektar der Anbaufläche des Jahres lolé als Saatgur 
oder zum beliebigen Gebrauch zurückbehalten darf. Insoweit ist auch die VDerfütterung 
ausdrücklich erlaubt. Um die Landwirte weiter für die in der Zeschlagnahme der Acker- 
bohnen liegende Einschränkung in ihren Futtermitteln zu entschädigen, ist der R. 
ermächtigt worden, zu bestimmen, daß Landwirte, die selbstgewonnene Ackerbohnen 
abliefern, bei der Fuweisung von Futtermitteln besonders berücksichtigt werden. Don 
dieser Zefugnis ist in der Weise Gebrauch gemacht worden, daß dem Ablieferer von 
Ackerbohnen ein orzugsrecht auf Bohnen-, Gersten= oder Weizenkleie in Höhe der 
abgelieferten Menge Ackerbohnen gewährt ist. 
Um den Anbau von Hülsenfrüchten im nächsten Jahre zu fördern, wurde außerdem 
bestimmt, daß die von der Reichshülsenfruchtstelle in diesem Jahre zu zahlenden Über- 
nahmepreise im nächsten Jahr um je lo M. für den Doppelzentner erhöht werden 
sollen. Dadurch soll in erster Linie den vermehrten Schwierigkeiten in der Feldbestellung 
Rechnung getragen werden; die Hreiserhöhung soll aber zugleich einen Anreiz bilden, 
von diesem wichtigen eiweißreichen Mahrungsmittel soviel wie nur irgend möglich 
anzubauen. 
Durch die übrigen Vorschriften der D. sind die durch die Neuordnung bedingten 
Anderungen der DO. über Futtermittel v. 5. Gkt. l016 vorgenommen worden. 
3J. Bek. zur Anderung der Bek. über Saatgut von Buchweizen und 
Hirse, Hülsenfrüchten, Wicken und Lupinen v. 6. Januar 1917 (Röl. 
14).) Vom 25. März 1917. (R#l. 267.)5 
[Prüré A. 10 Hülsenfr 9. 29. 6. 14. 12. 16, 3 1 BO. 22. 5. 16.] Art. I. Der § 12 der 
Bekanntmachung über Saatgut von Buchweizen und Hirse, Hülsenfrüchten, Wicken und 
Lupinen vom 16. Jannar 1917 (RG#Bl. 14) erhält solgende Fassung: 
Saatgut von Hülsenfrüchten, das zum Gemüseanbau bestimmt ist, darf nur abgesetzt 
werden, wenn es von der Reichshülsenfruchtstelle, GmbH.'in Berlin zum Gemüseanbau 
freigegeben ist. Auf solches Saatgut (Gemüsesaatgut) finden die Bestimmungen dieser 
Bekanntmachung mit folgender Maßgabe Anwendung: 
1. Der Handel mit Gemüsesaatgut ist außer den im 32 genannten Personen und 
Stellen gestattet: " 
a) Personen, denen gemäß § 1 der Verordnung über den Handel mit Sämereien 
vom 15. November 1916 (Rel. 1277) eine Erlaubnis zum Betriebe des 
Haoandels mit Sämereien erteilt ist; 
d) Inhabern von Kleinhandelsgeschäften, die Sämereien ausschließlich im Klein- 
verkauf in Mengen bis zu 50 Kilogramm an Verbraucher absepzen. 
Die Ausstellung der Saatkarten für Händler, die nicht nach § 2 zugelassen 
1) Bd. 4, 702. ) Begründung im Nachtrag. 
 
	        
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