Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Preise für Saatgut von Lupinen. 175 
find, erfolgt durch den Kommunalverband des Ortes ihrer gewerblichen Nieder- 
lassung oder die Stelle, welcher der Kommunalverband die Ausstellung gemäß 
z 5 Abs. 3 übertragen hat. 
2. Erzeuger bedürfen zum Absatz von Gemüsesaatgut an Verbraucher nicht der 
im §& 3 vorgesehenen besonderen Ermächtigung. 
3. Die Bestimmungen über Saattarten (§8 5, 6) finden auf Gemüsesaatgut keine 
Anwendung, soweit es sich um Mengen von nicht mehr als 125 Gramm handelt. 
4. Die Höchstpreise (z# 8, 9) gelten für Gemüsesaatgut nicht. 
Art. II. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung 126. 3.7 
in Kraft. 
Hierzu (a in Bd. 4, 706). 
d) Bek. über die Preise für Saatgut von Lupinen. Vom 30. April 1917. 
(Rösl. 8389.) 
I#####e A.]. In Abänderung der Belanntmachung vom 16. Januar 1917 (Re#l. 53) 
wird der Preis, der beim Verlaufe von Saatgut nicht überschritten werden darf, für aus- 
dauernde Lupinen (Lupinus poliphyllus oder perenis) auf 180 Mark für den Doppel- 
gentner festgesetzt. 
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verlündung 13. 5.1 in Kraft. 
4. Bek. über Hülsenfrüchte. Vom 23. März 1917. (RE#l. 207.) 
1RK. 8 2 Bolksern BD. 22. 5. 16.] Art. I. In der Verordnung über Hülsenfrüchte vom 
29. Juni 1916 in der Fassung der Verordnung vom 14. Dezember 1916 (Rol. 846, 
1360) werden solgende Anderungen vorgenommen: 
1. Im & 1 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „für nachweislich zum Gemüseanban 
bestimmtes Saatgut sowie“ und die Sätze 3 und 4 gestrichen. 
2. & 10 Abs. 3 wird gestrichen. 
Art. II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verlündung 126. 3.1 in Kraft. 
— Die Belk. Nr. 4 ist außer Kraft getrelen; zu vgl. die Vorbemerkung. — 
5. Verordnung über den Verkehr mit .. Hülsenfrüchten. aus 
der Ernte 1917 zu Saatzwecken v. 12. Juli 1917 (REl. 609) mit 
der Anderung v. 25. September 1917 (RE#l. 863, i. Kr. seit 
29. September 1917.) 
Wortlaut oben S. 124. 
Hierzu: 
Bek. über die zum Gemüseanbau bestimmten Hülsenfrüchte. VBom 30. Cktober 1917. 
(Reichsanzeiger Ur. 259.) 
[Staatsselr#c A. s 12 Abs. 1 Ziff. 1 Saatzwed B. 12. 7. 17). Zum Gemüseanbau 
können nur folgende Sorten verwandt werden: 
1. alle grün- und gelbschotigen Sorten von Busch-, Krup-, Staude-., Stangen- 
oder Laufbohnen; 
2. alle Sorten Prunk-, Türkische oder Feuerbohnen; 
3. alle für den Gemüseanbau besonders gezüchteten Sorten Puff-, Garten= oder 
diccc Bohnen; 
4. alle Sorten Zucker-, Mark-, Pahl= oder Kneijelerbsen. 
#) Begründung im Nachtrag. 
 
	        
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