Höchstpreise für Hülsenfrüchte. 177
dem ist für den Verlust der Säcke eine Entschädigung zu zahlen, die die genannten Höchst-
preise für Säcke nicht übersteigen darf.
§ 6. Die Höchstpreise gelten für Barzahlung binnen 15 Tagen nach Ablieferung.
Wird der Kaufpreis länger gestundet, so dürsen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über
Reichsbankdiskont zugeschlagen werden.
Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer vertraglich
übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung bis
zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt
wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen. Stellt der Verkäufer Säcke nur
bis zu dieser Verladestelle zur Verfügung, so darf hierfür eine Leihgebühr nicht berechnet
werden.
#J# 7. Beim Umsatz von Hülsenfrüchten dürfen dem Höchstpreis als Kommissions.,
Vermittlungs- und ähnliche Gebühren sowie für alle Arten von Aufwendungen nur die
von der Reichsgetreidestelle festzusetzenden Beträge zugeschlagen werden. Dieser Zuschlag
umfaßt, vorbehaltlich abändernder Bestimmungen der Reichsgetreidestelle, nicht die
Auslagen für Säcke (5 5) und für die Fracht von dem Abnahmeorte sowie die durch Zu-
sammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sammelladungen nachweislich entstandenen
Vorfrachtkosten. Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, bis zu dem der
Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt.
§ 8. Die Höchstpreise gelten nicht für Saatgut von Hülsenufrüchten, das zum
Gemüsebau bestimmt ist (Gemüsesaatgut), und für Originalsaatgut, wenn die Bestim-
mungen über den Verkehr mit Saatgut innegehalten werden. Als Originalsaatgut gilt
das Saatgut solcher Sorten, an denen die Stammbaumzucht durch schriftliche Belege
nachgewiesen werden kann (Hochzucht), wenn der Züchter in cinem im Deutschen Reichs-
anzeiger zur Veröffentlichung gelangenden Verzeichnis für die Fruchtart als Züchter
von Originalsoatgut aufgeführt ist.
8 9. Bei anerkanntem Saatgut aus anerkannlen Saatgutwirtschaften dürfen dem
Hochstpreis folgende Beträge zugeschlagen werden:
für die erste Absaat bis zu 30 Mark
L 7r zweite 77 L s 25 77
L 14 dritte L 77 7" 20 77
für den Doppelzentner. Als anerkannte Saatgutwirtschaften gelten nur solche Wirt-
schaften, die in cinem im Deutschen Reichsanzeiger zur Verössentlichung gelangenden
Verzeichnis für die Fruchtart als anerkannte Saatgutwirtschaften aufgeführt sind.
Bei nicht anerkanntem Saatgut (Handelssaatgut) dürfen dem Hoöchstprcis bis zu
15 Mark für den Doppelzenlner zugeschlagen werden.
Die Zuschläge nach Abs. 1, 2 sind nur zulässig, wenn die Bestimmungen über den
Verkehr mit Saatgut innegehalten werden. Sie schließen die Zuschläge für den Handel
und die besonderen Zuschläge nach § 7 Satz 1 ein. Nicht einbegriffen sind die Beförderungs-
kosten von der Verladestelle des Erzeugers ab.
§ 10. Die Reichsgetreidestelle ist bei Abgabe von Hülsenfrüchten an die Höchst-
preise nicht gebunden. Dasselbe gilt für die Kommunalberbände hinsichtlich der Abgabe
solcher Früchte zu Futterzwecken.
§ 11. Die in dieser Verordnung sowie die auf Grund dieser Verordnung fest-
gesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betressend Höchstpreise, vom
4. August 1914 in der Fassung der Bekannlmachung vom 17. Dezember 1914 (RGBl.
516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (RGBl. 25),
vom 23. März 1916 (RöBl. 183) und vom 22. März 1917 (Rel. 253).
* 12. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (26. 7.1 in Kraft.
(VO. Nr. 7 oben S. 131.)
Kriegsboch. Bd. 6. 12