Die Reichsstelle für Gemüse und Obst. 181
Der Vorsitzende, der slellvertretende Vorsitzende und die Mitglieder des LafGu.
werden von dem Mind J. im Benehmen mit den Min. für LandwmDF. und für Handel Gew.
ernannt.
Die Aussicht über das Las-GuO. führt der Mind J. Der Erlaß einer Geschäftsanw.
für das LA. bleibt vorbehalten. Der Erlaß des Mind J. v. 3. Juli 1916 (V. 14575) wird
aufgehoben.
2. Für jede Provinz ist eine Provinzialstelle fGu O., für jeden Landkreis eine Kreis-
stelle [Gu O. einzurichten. Die Stadt Berlin ist der Provinzialstelle der Provinz Branden-
burg fGu O. anzuschließen.
Die Oberpräsidenten erlassen die Anordnungen wegen Einrichtung der Provinzial-
stellen und führen die Aufsicht über dieselben. Sie können nach ihrem Ermessen von der
Einrichtung einer Provinzialstelle absehen und statt dessen den Regierungspräsidenten
die Einrichtung von Bezirksstellen sGuO für die einzelnen Reg Bez. übertragen. Die
Bezirksstellen [GuHO. unterstehen der Aufsicht des Regierungspräsidenten, Anzeigen über
die erfolgte Einrichtung der Provinzial-(Bezirks-#sstellen [GuO. sind unter Benennung
der Leiter dem Mind J. und dem LAasGu O. bis zum 10. März d. Is. zu erstatten.
3. Die Kreisstellen f(Gu O. werden von den Kreisausschüssen eingerichtet. Die
Kreisausschüsse können die Geschäfte der Kreisstellen vorhandenen Wirtschaftsstellen z. B.
den Kreiskommissionen (Abs. 3 des Erl. des Mind F. v. 15. Februar 1917, VI a. 607)
übertragen.
Das L#As GuO. ist befugt, mit den staatlichen und kommunalen Behörden in un-
mittelbaren Verkehr zu treten. Die Provinzial-(Bezirls-sstellen [Gu O. haben den An-
jorderungen des L#l., die Kreisstellen jGu O. den Anforderungen des L. und der Pro-
vinzial-(Bezirks-#sstellen Folge zu leisten.
Die Hohenz. Lande bleiben auch weiterhin an die Königlich Württemb. Landes-
vermittlungsstelle (Gu O angeschlossen.
) Dom 16. April 1012 (Gmöl. 140.
In der Ausführungsanweisung vom 1. März 1917 zu der genannten Bek. treten
solgende Anderungen ein:
1. Ziff. I Nr. 2 Abs. 2 wird durch nachstehende Neufassung ersetzt. Das LWM. hat
für die Aufbringung und Verteilung von GuO. im Staatsgebiete zu sorgen und die
Unterverteilung der vom Reich zugewiesenen Mengen an Gemüsewaren (Sauerkraut,
Dörrgemüse, Gemüsekonserven usw.), Obsterzeugnissen (Obstmus, Marmelade, Obst-
konserven usw.) und zuckerhaltigen Aufstrichmilteln jeder Art (Speisesirup, Kunsthonig ufw.)
vorzunehmen. Ihm wird auf Grund der Bek über die Errichtung von Preisprüsungsstellen
und die Versorgungsregelung v. 25. September 1915 (RGBl. 607) und der ergänzenden
Bek. v. 4. November 1915 u. v. 6. Juni 1916 (RGBl. 1915 728, 1916 673) die Befugnis
verliehen, die Versorgung der Bevölkerung des Staatsgebiets mit Gu O. sowie mit Ge-
müsewaren, Obsterzeugnissen und zuckerhaltigem Brotausstrich gemäß ## 15 Abs. 3 der
ersterwähnten Bekonntmachung in seiner gegenwärtigen Fassung zu regeln. Soweit
das LAfGuD. von dieser Befugnis Gebrauch macht, ruhen die entsprechenden Befugnisse
der Kom Verb. und der Oberpräsidenten und Regierungspräsidenten. Von diesen Stellen
etwa erlassene, der Regelung des LA. entgegenstehende Anordnungen sind durch besondere
Bek. alsbald außer Wirkung zu setzen. Einer Vorlage der Anordnungen des La. bei uns
zur Genehmhaltung vor ihrer Veröffeutlichung bedarf es nicht. Das L#. vermittelt
ferner den Verkehr zwischen der Reichsstelle jGuO., VerwAbtl., einerseits und den den
Landeszentralbehörden nachgeordneten Behörden der allgemeinen und inneren Ver-
waltung sowie den kommunalen Behörden andererseits.
2. Zisf. I Nr. 2 Abs. 3 wird aufgehoben.