Berordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte. 185
§ 6. Der Erzeugerpreis ( 4, 5) umfaßt die Kosten der Beförderung zur nächsten
Verladestelle und die Verladung im Bahnwagen oder im Schiss. Die Reichsstelle für
Gemnse und Obst, Geschäftsabteilung, setzt fest, welche Beträge für Verpackung im Höchst-
fall in Ansatz gebracht werden dürfen.
Erzeuger, Erzeugerverbände und Sammelstellen (5 15) unterliegen den Preisvor-
schriften für den Großhändler beziehungsweise Kleinhändler, soweit sie das Gemüse oder
Obst auf eigene Rechnung und Gefahr weiter als bis zur nächsten Verladestelle versenden
und am Bestimmungsort unmittelbar an Kleinhändler bezichungsweise an Verbraucher
veräußern.
§# 7. Für die Veräußerung von Gemüse, Obst oder Südfrüchten durch Groß-
händler an andere Händler (Großhandelspreis) oder durch Kleinhändler an Verbraucher
(Kleinhandelspreis) werden Höchstpreise durch die Kommunalverbände festgesetzt. Es
ist zulässig, diese Preisfestsetzungen in der Weise vorzunehmen, daß prozentnale Zuschläge
zugebilligt werden.
Soweit ein Großhändler unmittelbar mit Verbrauchern Geschäfte abschließt, unter-
steht er den für Kleinhändler gegebenen Preisvorschriften (Kleinhandelspreis).
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, kann benachbarte
Kommunalverbände, auch größere Bezirke zwecks einheitlicher Bestimmung des Groß-
handels- und Kleinhandelspreises zusammenfassen und die in solchen Fällen für die Preis-
bestimmungen zuständigen Organe bezeichnen.
Außerdem kann die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung,
den Kommunalverbänden oder den an ihre Stelle getretenen weiteren Bezirken ver-
bindliche Anweisungen über die Bildung und die Höhe der festzusetzenden Preise erteilen,
die festgesetzten Preise abändern, auch selbst Preise festsetzen.
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, kann die ihr hier-
nach zustehenden Rechte allgemein oder in einzelnen Fällen den in den einzelnen Bundes-
staaten gebildeten Landesstellen für Gemüse und Obst für deren Bezirke übertragen.
3. Genehmigung von Handelsbetrieben.
§ 8. Der Handel mit Gemüse und Obst im Umherziehen ist nur mit schriftlicher
Genehmigung der zuständigen Behörde des Beziries gestattet, in dem der Handel be-
trieben werden soll. Die Genehmigung wird, wo eine Preisprüfungsslelle vorhanden
ist, im Einvernehmen mit dieser erteilt.
Das gleiche gilt für das Feilhalten am Orte der gewerblichen Niederlassung oder
am Wohnort außerhalb fester Verkaussstätten oder der von den Kommunalverbänden.
oder Gemeinden bezeichneten Verkaussplätze.
§ 9. Wer im Deutschen Reiche Großhandel mit Gemüse, Obst oder Südfrüchten
betreiben will, bedarf dazu vom 10. Mai 1917 ab neben der in der Verordnung über den
Handel mit Lebens= und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom
24. Juni 1916 (Rl. 581) vorgeschriebenen Erlaubnis einer besonderen Genehmigung
durch die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung. Als Handel im Sinne
dieser Vorschrift gilt nicht der Verlaus selbstgewonnener Erzeugnisse der Land= und Forst-
wirtschaft sowie des Garten-- und Obstbaues. Die Genehmigung kann jederzeit wider-
rusen werden. Sie gilt, sofern sie nicht örtlich beschränkt wird, für das Reichsgebiet. Für
Leiter von Sammelstellen (5 15) ist eine solche Genehmigung nicht erforderlich.
Die Genehmigung soll in der Regel nur solchen Personen erteilt werden, die den
Großhandel mit Gemüse, Obst oder Südfrüchten bereits vor dem 1. August 1914 im
Deutschen Reiche betrieben haben und eine gewerbliche Niederlassung zu dieser Zeit in
Deutschland hatten.
Die Genehmigung wird durch Ausstellung eines Genehmigungsscheins erteilt.
Genehmigungsschein und Formularbuch für Schlußscheine (§ 10) sind bei Widerruf zurück-
zugeben. Genehmigung und Widerruf werden nach näherer Anweisung der Reichsstelle
für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, öffentlich bekanntgemacht.