Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte. 187 
Arten von Gemüse, Obst oder Südfrüchten nur mit ihrer Genehmigung abgesetzt werden 
dürfen. Von dieser Beschränkung bleibt unberührt der Absatz auf Grund der von der 
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, abgeschlossenen oder von der Ber- 
waltungsabteilung oder einer Landesstelle (§ 1 Abs. 5) genehmigten Verkräge sowie der 
Absatz an Verbraucher innerhalb des bestimmten Gebiets, sofern nicht mehr als 10 kg 
an den gleichen Verbraucher abgesetzt werden. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, 
Verwaltungsabteilung, kann diese Höchstmenge anderweitig festsetzen. 
Soweit die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, von der 
vorstehenden Besugnis Gebrauch macht, haben alle Besitzer der bezeichneten Obst-, 
Gemüse= oder Südfruchtarten der Geschäftsabteilung der Reichsstelle auf Erfordern 
Auskunft über die Ware zu geben. Sie sind ferner verpflichtet, die Ware pfleglich zu 
behandeln. Der Verbrauch und die Verarbeitung im eigenen Haushalt oder Betriebe 
bleiben zulässig. 
In den Fällen des Abs. 1 haben die Besitzer die von der Anordnung betroffenen 
Waren auf Verlangen an die Geschäftsabteilung der Reichsstelle oder an die von ihr be- 
stimmten Stellen käuflich zu liefern und aus Abruf zu verladen. Für diese Waren ist ein 
angemessener Preis zu zahlen, der unter Berücksichtigung der Güte und Berwertbarkeit 
der Ware sowie der in den Normalverträgen der Reichsstelle vorgesehenen Preise ab- 
züglich der dort den Erzeugern auferlegten Kommissionsgebühren von der Geschäfts- 
abteilung festgesetzt wird. Befinden sich die Waren nicht mehr beim Erzeuger, so werden 
entsprechende Zuschläge gewährt, deren Höhe ebenfalls die Geschäftsabteilung festsetzt. 
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabtcilung, kann die hiernach 
ihr und der Geschäftsabteilung zustehenden Rechte allgemein oder in einzelnen Fällen 
den in den einzelnen Bundesstaaten gebildeten Landesstellen für Gemüse und Obst für 
deren Bezirke übertragen. 
*12. Das Eigentum an Gemüse, Obst oder Südfrüchten kann auf Antrag der 
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, oder der von ihr bestimmten 
Stellen durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die in dem Antrag bezeichnete 
Person übertragen werden. Die Anordunng ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum 
geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. Der von der Anordnung Betrossene 
ist verpflichtet, die Vorräte bis zum Ablauf einer in der Anordnung zu bestimmenden 
Frist zu verwahren und pfleglich zu behandeln. 
Der Ubernahmepreis wird unter Berücksichtigung der in dieser Berordnung oder 
auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sowie der Güte und Verwertbarkeit 
der Ware von der zuständigen Behörde bestimmt. Hat der Besitzer einer Aufforderung 
der zuständigen Behörde zur Überlassung der Vorräte innerhalb der gesetzten Frist nicht 
Folge geleistet, so ist ein nach freiem Ermessen festzusetzender Abzug zu machen. 
§ 13. Streitigkeilen, die sich aus der Anwendung der Vorschriften im § 11 Abs. 3, 
* 12 ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirkes, in dem 
sich die Vorräte zur Zeit der Stellung des Lieferungsverlangens oder des Antrags auf 
Übertragung des Eigentums befinden. 
§ 14. Die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten 
Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (RGBl. 516) mit den Ande- 
rungen der Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Rl. 25), 23. März 1916 (Rl. 
183) und 22. März 1917 (Rö#l. 253). Die Vorschrift im + 12 dieser Verordnung bleibt 
unberührt. 
§ 15. Als Sammelstellen im Sinne dieser Verordnung gelten die von der Reichs- 
stelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, oder von einer Landesstelle für Gemüse 
und Obst errichteten oder die von der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungs- 
abteilung, sonst zugelassenen Sammelstellen.
	        
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