Verordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte. 187
Arten von Gemüse, Obst oder Südfrüchten nur mit ihrer Genehmigung abgesetzt werden
dürfen. Von dieser Beschränkung bleibt unberührt der Absatz auf Grund der von der
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, abgeschlossenen oder von der Ber-
waltungsabteilung oder einer Landesstelle (§ 1 Abs. 5) genehmigten Verkräge sowie der
Absatz an Verbraucher innerhalb des bestimmten Gebiets, sofern nicht mehr als 10 kg
an den gleichen Verbraucher abgesetzt werden. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst,
Verwaltungsabteilung, kann diese Höchstmenge anderweitig festsetzen.
Soweit die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, von der
vorstehenden Besugnis Gebrauch macht, haben alle Besitzer der bezeichneten Obst-,
Gemüse= oder Südfruchtarten der Geschäftsabteilung der Reichsstelle auf Erfordern
Auskunft über die Ware zu geben. Sie sind ferner verpflichtet, die Ware pfleglich zu
behandeln. Der Verbrauch und die Verarbeitung im eigenen Haushalt oder Betriebe
bleiben zulässig.
In den Fällen des Abs. 1 haben die Besitzer die von der Anordnung betroffenen
Waren auf Verlangen an die Geschäftsabteilung der Reichsstelle oder an die von ihr be-
stimmten Stellen käuflich zu liefern und aus Abruf zu verladen. Für diese Waren ist ein
angemessener Preis zu zahlen, der unter Berücksichtigung der Güte und Berwertbarkeit
der Ware sowie der in den Normalverträgen der Reichsstelle vorgesehenen Preise ab-
züglich der dort den Erzeugern auferlegten Kommissionsgebühren von der Geschäfts-
abteilung festgesetzt wird. Befinden sich die Waren nicht mehr beim Erzeuger, so werden
entsprechende Zuschläge gewährt, deren Höhe ebenfalls die Geschäftsabteilung festsetzt.
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabtcilung, kann die hiernach
ihr und der Geschäftsabteilung zustehenden Rechte allgemein oder in einzelnen Fällen
den in den einzelnen Bundesstaaten gebildeten Landesstellen für Gemüse und Obst für
deren Bezirke übertragen.
*12. Das Eigentum an Gemüse, Obst oder Südfrüchten kann auf Antrag der
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, oder der von ihr bestimmten
Stellen durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die in dem Antrag bezeichnete
Person übertragen werden. Die Anordunng ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum
geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. Der von der Anordnung Betrossene
ist verpflichtet, die Vorräte bis zum Ablauf einer in der Anordnung zu bestimmenden
Frist zu verwahren und pfleglich zu behandeln.
Der Ubernahmepreis wird unter Berücksichtigung der in dieser Berordnung oder
auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sowie der Güte und Verwertbarkeit
der Ware von der zuständigen Behörde bestimmt. Hat der Besitzer einer Aufforderung
der zuständigen Behörde zur Überlassung der Vorräte innerhalb der gesetzten Frist nicht
Folge geleistet, so ist ein nach freiem Ermessen festzusetzender Abzug zu machen.
§ 13. Streitigkeilen, die sich aus der Anwendung der Vorschriften im § 11 Abs. 3,
* 12 ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirkes, in dem
sich die Vorräte zur Zeit der Stellung des Lieferungsverlangens oder des Antrags auf
Übertragung des Eigentums befinden.
§ 14. Die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten
Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (RGBl. 516) mit den Ande-
rungen der Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Rl. 25), 23. März 1916 (Rl.
183) und 22. März 1917 (Rö#l. 253). Die Vorschrift im + 12 dieser Verordnung bleibt
unberührt.
§ 15. Als Sammelstellen im Sinne dieser Verordnung gelten die von der Reichs-
stelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, oder von einer Landesstelle für Gemüse
und Obst errichteten oder die von der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungs-
abteilung, sonst zugelassenen Sammelstellen.