Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

188 4. Verwertung der Rohstofse usw. VIII. Gemüse, Obst und Südfrüchte. — Wein. 
6. Strafbestimmungen. 
§ 16. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer Verträge der im § 1 erwähnten Art nicht anmeldet oder vor erteilter Ge- 
nehmigung erfüllt, 
2. wer entgegen der Vorschrift im 3 8 mit Gemuse oder Obst Handel lreibt oder Ge- 
müse oder Obst feilhält, « 
3. wer ohne die nach § 9 erforderliche Genchmigung Großhandel treibt oder nach 
erfolgtem Widerrufe der Genehmigung den Genehmigungsschein oder ein ihm 
ausgehändigtes Formularbuch zu Schlußscheinen trotz Aufforderung nicht zu- 
rückgibt, 
4. wer den Vorschrifsten über die Verpflichtung zur Ausstellung, Aushändigung, 
Ausbewahrung und Vorlegung von Schlußsoeinen (§5 10) zuwiderhandelt, 
wer in den im §& 11 bezeichneten Fällen Gemüse, Obst oder Südfrüchte ohne 
Genehmigung absetzt oder eine von ihm ersorderte Auslunft nicht in der ge- 
setzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht 
oder der ihm obliegenden Pflicht zur pfleglichen Behandlung, Lieferung oder 
Verladung nicht nachkommt, 
6. wer im Falle des §+ 12 der Pflicht zur Verwahrung und pfleglichen Behandlung 
nicht nachkommt. 
In den Fällen der Nrn. 2, 3, 5 kann neben der Strafe auf Einziehung der Borräte 
erlannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem 
Täter gehören oder nicht. 
§ 16 a Zus. 19. 8.]. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis 
zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer einen Vertrag über 
die entgeltliche Lieferung von Gemüse oder Obst, der von der Reichsstelle für Gemüse 
und Obst oder einer von ihr ermächtigten Stelle abgeschlossen oder genehmigt ist, oder 
in den die Reichsstelle für Gemüse und Obst oder eine von ihr ermächtigte Stelle als ver- 
tragschließende Partei cingetreten ist, vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht zum ver- 
einbarten Preise erfüllt. 
8 17. Die Landeszentralbehörden erlassen die ersorderlichen Bestimmungen zur 
Ausführung dieser Verordnung. Sic können bestimmen, daß die den Kommunalverbänden 
oder Gemeinden übertragenen Anordnungen durch deren Vorstand erfolgen. 
Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabtceilung, kann Ausnahmen 
von den Vorschriften dicser Verordnung zulassen. 
§ 18. Diese Verordnung tritt mit dem 12. April 1917 in Kraft. 
n 
Preußische Ansführungsanweisung vom 5. Mai 1917 mit Nachtrag vom 2. Juli 1917. 
(Bm BS 155, 188.) 
Art. I. Landesstelle im Sinne der Verordnung ist das Preußische Landesamt für 
Gemüse und Obst in Berlin W. 57, Potsdamerstraße 75 (Anrus: Amt Nollendorf Nr. 5840). 
Soweit auf Grund der Verordnung, insbesondere der ## 1, 2, 7, 9, 11, Besugnisse 
der Reichsstelle für Gemüse und Obst auf das Landesamt übergehen, kann dieses sie auf 
die Provinzial- und Bezirksstellen für Gemüse und Obst weiter übertragen. 
Art. II. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der Verordnung ist der Regierungs- 
präsident, für Berlin der Oberpräsident. 
Kommunalverbände im Sinne der Verordnung sind die Land- und Stadtlreise- 
Die den Kommunalverbänden und Gemeinden zustehenden Anordnungen erfolgen durch 
deren Vorstand. 
Art. III. Zu § 8 Abs. 1: Zuständige Behörde ist in den Landkreisen der Landrat, 
in den Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde. 
Zu Abs. 2: Zuständig ist die Ortspolizeibehörde desjenigen Ortes, an welchem die
	        
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