192 4. Verwertung der Rohstoffe usw. VIII. Gemüse, Obst und Südfrüchte. — Wein.
auf Berlangen an die Geschäftsabteilung der Landesstelle (Provinzialstelle — Bezirks.
stelle — Kreisstelle) käuflich zu liefern und auf Abruf zu verladen. Für diese Ware ist
ein angemessener Preis zu zahlen, der unter Berücksichtigung der auf Grund der V0.
über GOu üdfr. v. 3. April 1917 (RoBl. 307) festgesetzten Höchstpreise sowie der Güte
und Verwertbarkeit der Ware im Streilfall von der GeschAbtl. der Landesstelle (Pro-
vinzialstelle — Bezirksstelle) sestgesetzt wird. Besindet sich die Ware nicht mehr beim Er-
zeuger, so werden entsprechende Zuschläge gewährt, deren Höhe ebenfalls im Streitfall
die vorbezeichnete Gesch Abtl. seftsetzt.
2. In keinem Falle darf der dem Erzeuger zu gewährende Preis denjenigen Betrag
übersteigen, der für die gleiche Menge und Güte auf Grund eines Lieferungsvertrags
der im § 1 zu 4 bezeichneten Art zu zahlen ist.
8 4. 1. Das Eigentum an Gemüse, für das eine Absatzbeschränkung goetroffen ist,
kann auf Antrag der Landesstelle (Provinzialstelle — Bezirksstelle — Kreisstelle) durch
Anordnung der zuständigen Behörde auf die in dem Antrag bezeichnete Person über-
tragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht bei
abgeerntetem Gemüse über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. Ist das Gemuse
noch nicht abgeerntet, so tritt der Eigentumsübergang erst mit der Aberntung ein: Der
von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die Vorräte bis zum Ablauf einer in der
Anordnung zu bestimmenden Zeit zu verwahren und pfleglich zu behandeln.
2. Liegt die Aberntung auf Grund eines Pachtvertrags oder eines sonstigen Vertrags
einem Dritten ob, so trilt dieser an die Stelle des Besitzers, dem die Anordnung zugestellt
ist. Namentlich bleibt der Dritte verpflichtet, die Aberntung sorgfältig auszuführen.
3. Der UÜbernahmepreis wird unter Berücksichtigung der auf Grund der V0O. v.
3. April 1917 über GOuSüdfr. (Rl. 307) festgesetzten Höchslpreise sowie der Güte
und Verwertbarleit der Ware von der zuständigen Behörde bestimmt. Hat der Besitzer
einer Aufforderung der zuständigen Behörde zur üÜberlassung der Vorräte innerhalb der
gesetzten Frist nicht Folge geleistet, so ist ein nach freiem Ermessen sestzusetzender Abzug
zu machen.
5 5. Streitigkeilen, die sich aus der Anwendung der Vorschriften der §§ 3, 4 er.
geben, entscheidet endgültig die höhere Berwaltungsbehörde des Bezirks, in dem siär
die Vorräte zur Zeit der Stellung des Lieserungsverlangens oder des Antrags auf Uber-
tragung des Eigentums befinden.
§ 6. Wer den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, wird gemäß § 16 der
BO. über GOuSüdfrt. v. 3. April 1917 (RG#Bl. 307) mit Gesängnis bis zu einem Jahre
und mit Geldstrase bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben
der Strafe kann auf die Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbarc
Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
III.
1. In der VO. sind für Form und Inhalt des Beförderungsscheins einbeitliche
Bestimmungen zu tressen. Die Ausstellung kann auf andere Stellen übertragen, auch
kann bestimmt werden, daß ein Beförderungsschein allgemein oder für einzelne Be-
förderungsarten nicht erforderlich, die Genehmigung zum Absatz vielmehr in anderer
Form zu erteilen ist. Die Vorschriften über den Beförderungsschein können auf andere
als die im & 1 Abs. 2 der Vorschriften unter II genannten Beförderungsarten ausgedehnt
werden.
2. Der Handel auf öffentlichen Märkten darf einer besonderen Regelung unter-
worfen werden.
3. In der Verordnung ist anzugeben, welche Stellen auf Grund des § 17 der VO.
über GOu S#üdfr. v. 3. April 1917 (Rl. 307) als zuständige Behörde im Sinne des
* 4 sowie als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des # 5 der Vorschriften unter II
bezeichnet sind.
IV.
Diese Bekanntmachung tritt am 15. September 1917 in Kraft.