Bek. der Reichsstelle für Gemüse und Obst. 199
3. Bek. über die gewerbsmäßige Verarbeitung von Dbft zu Obstwein. Bom 20. Juli 1917.
(Reichsanzeiger Nr. 178.)
5 1 DbstGD. 5. 8. 16.] 8 1. Die gewerbsmäßige Verarbeitung von Obst zu Obstwein
ist verboten.
Ausnahmen sind nur für die Herstellung von Heidelbeerwein und von Apfelwein
zulässig, von Apfelwein nur dann, wenn die Apfel in frischem Zustande zum mensch-
lichen Genusse nicht geeignet sind. Über die Zulassung der Ausnahmen entscheiden die
zuständigen Landesstellen, in Preußen die Provinzial- und Bezirksstellen für Gemüse
und Obst. Werden Ausnahmen zugelassen, so ist den Unternehmern die Verpflichtung
auszuerlegen, daß die Trester uneingeschränkt der Marmeladenindustrie zuzuführen sind.
§8 2. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 1 werden mit Gefängnis
bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 O00 M. oder mit einer dieser Strafen belegt.
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung (23. 7.1 in Kraft.
4. Bek. über Obst. Bom 20. August 1917. (Reichsanzeiger N##.#100 ) )
S 11, 12 DbstGD. 3. 4. 17.] § 1. 1. Im Gebiete des Deutschen Reichs dürfen Apfel,
Birnen, Pflaumen und Zwetschen nur mit Genehmigung der zuständigen Landesstelle
für Gemüse und Obst (in Preußen der Landesstelle oder der zuständigen Provinzial-
oder Bezirksstelle) abgesetzt werden. Die zuständigen Landesstellen für Gemüse und
Obst erlassen die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen die
Genehmigung zu erteilen ist.
2. Die Genehmigung wird, soweit es sich um Beförderung mit Eisenbahn, Kahn,
Wagen, Karren oder Tieren handelt, durch Ausstellung eines Beförderungsscheins erteilt.
Die Landesstellen dürfen diese Vorschrift auf weitere Beförderungsarten ausdehnen.
Sie treffen nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Beförderungsscheins und
können die Ausstellung auf andere Siellen übertragen, auch mit Zustimmung der Reichs-
stelle für Gemüse und Obst für einzelne Landesteile und einzelne Beförderungsarten
bestimmen, daß die Ausstellung nicht erforderlich ist, die Genehmigung vielmehr in anderer
Form erteilt werden darf.
3. Von den vorstehenden Beschränkungen bleibt unberührt der Absatz an Ver-
braucher, wenn nicht mehr als ein Kilogramm an den gleichen Verbraucher abgesetzt
wird. Diese Mengeneinschränkung gilt nicht für den Verkehr auf öffentlichen Märkten.
4. Die zuständigen Landesstellen (in Preußen auch die zuständigen Provinzial-
und Bezirksstellen) dürfen den Erwerb durch Verbraucher sowie den Handel auf öffent-
lichen Märkten einer besonderen Regelung unterwerfen.
5. Der Absatz von Obst zur Erfüllung der von der Reichsstelle sGu O. (Geschbtl.)
abgeschlossenen oder von der Verwübtl. der Reichsstelle oder einer Landesstelle ge-
nehmigten Verträge bleibt zulässig. Die Erteilung des Beförderungsscheins für solches
Obst darf nicht verweigert werden.
§ 2. Alle Besiter der in 3& 1 genaunten Obstarten haben der zuständigen Landes-
stelle in Preußen der Landesstelle oder der zuständigen Provinzial-, Bezirks= oder Kreis-
üelle) auf Erfordern Auskunft über die vorhandenen Mengen nach Gewicht und Art zu
geben. Sie sind ferner verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, nach Bedarf auch
zu bewachen. Der Verbrauch und die Verarbeitung im eigenen Haushalt oder Betriebe
bleiben zulässig.
§ 3. 1. Die Besitzer haben die von der Anordnung betroffenen Waren auf Ber-
langen an die Geschäftsabteilung der zuständigen Landesstelle (in Preußen der zustän-
digen Provinzial-, Bezirks- oder Kreisstelle) käuflich zu liesern und auf Abruf zu ver-
laden. Für diese Waren ist ein angemessener Preis zu zahlen, der unter Berücksichtigung
der auf Grund der VO. über GOu Südfr. v. 3. April 1917 (REl. 307) festgesetzten
Höchstpreise sowie der Güte und Verwertbarkeit der Ware im Streitsall von der Gesch.-
7) Erörterungen über die Giltigkeit im Nachtrag.