200 4. Verwertung der Rohstosse usp. VIII. Gemüse, Obst und Südfrüchte. — Wein.
Abtl. der zuständigen Landesstelle (in Preußen der zuständigen Provinzial= oder Bezirks-
stelle) festgesetzt wird. Befindet sich die Ware nicht mehr beim Erzeuger, so werden ent.
sprechende Zuschläge gewährt, deren Höhe ebenfalls im Streitfall die vorbezeichnete
Gesch Abtl. festsetzt.
2. In keinem Falle darf der dem Erzeuger zu gewährende Preis denjenigen Betreg
Ubersteigen, der für die gleiche Menge und Güte auf Grund eines Lieferungsveritags
der im # 1 Abs. ö bezeichneten Art zu zohlen ist.
§ 4. 1. Das Eigentum an den im & 1 genannten Obstarten kann auf Antrag der
zuständigen Landesstelle (in Preußen auch der zuständigen Provinzial-, Bezirks= oder
Kreisstelle) oder der von ihnen bestimmten Stellen durch Anordnung der zuständigen
Behörde auf die in dem Antrag bezeichnete Person übertragen werden. Die Anordnung
ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht bei abgeerntetem Obst über, sobald.
die Anordnung dem Besitzer zugeht. Ist das Obst noch nicht abgeerntet, so tritt der Eigen-
tumsübergang erst mit der Aberntung ein. Der von der Anordnung Betroffene ist ver-
pflichtet, die Vorräte bis zum Ablauf einer in der Anordnung zu bestimmenden Frist
zu verwahren und pfleglich zu behandeln.
2. Liegt die Aberntung auf Grund eines Pachtvertrags oder eines sonstigen Vertrags.
einem Dritten ob, so tritt dieser an die Stelle des Besitzers, dem die Anordnung zugestellt
ist. Namentlich bleibt der Dritte verpflichtet, die Aberntung sorgfältig auszuführen.
3. Der Ubernahmepreis wird unter Berücksichtigung der auf Grund der VO. v.
3. April 1917 über GOu #- üdfr. (Rl. 307) festgesetzten Höchstpreise sowie der Güte
und Verwertbarkeit der Ware von der zuständigen Behörde bestimmt. Hat der Besitzer
einer Aufforderung der zuständigen Behörde zur Überlassung der Vorräte innerhalb der
gesetzten Frist nicht Folge geleistet, so ist ein nach freiem Ermessen festzusetzender Abzug
zu machen.
8 6. Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Vorschriften der 88 3, 4 ergeben,
entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirks, in dem sich die Vorräte
zur Zeit der Stellung des Lieferungsverlangens oder des Antrags auf Ubertragung des
Eigentums befinden.
§ 6. Die Verteilung des auf Grund dieser Belkauntmoachung erfaßlen Obstes
auf die Marmeladenindustrie und für den Frischverbrauch erfolgt durch die Reichsstelle.
Diese bestimmt namentlich, welche Mengen für den Frischverbrauch von den Landes-
stellen (in Preußen den Provinzial= oder Bezirksstellen) in den eigenen Gebieten zurück-
behalten werden dürfen und wohin der Uberschuß zu liefern ist.
§8 7. Die Reichsstelle (Verw#btl.) kann für bestimmte Obstarten sowie für bestimmte
Bezirke die vorstehenden Absatzbeschränkungen ganz oder teilweise außer Kraft setzen
und das Recht zu solchen Bestimmungen auf die Landesstellen (in Preußen auch auf die
Provinzial- und Bezirksstellen) übertragen.
§ 8. Wer den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, wird gemäß # 16 der
VO. über GOuSd#dfr. v. 3. April 1917 (REBl. 307) mit Gesängnis bis zu cinem Jahre
und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben
der Strase kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare
Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 9. Die Borschriften dieser Bek. treten am Tage nach der Verlündung 122. 8.),
die Vorschrift im & 1 Abs. 2 Satz 1 (Beförderungsschein) tritt mit dem 3. Sept. 1917
in Kraft.
5. Bek. über Herstellung von Pflaumenmns, Törrobst und Obstkraut.
Bom 3. September 1917. (Reichsanzeiger Nr. 212.)
|6 1t D ö. 8. 16.]1 § 1. Die gewerbsmäßige Berarbeitung von Pflaumen (Zwetschen)
zu Pflaumenmus ist verboten.
§ 2. Obst darf gewerbsmäßig nur mit Genehmgiung der Kriegsgesellschaft für
Obstkonserven und Marmeladen zu Dörrobst oder Obstkraut verarbeitet werden.