Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Bek. der Kriegsgesellschaft für Obstlonserven und Marmeladen mbH. 201 
Diese Bestimmung findet auf die Verarbeitung von Birnen zu Obstkraut nicht 
Anwendung, wenn sie von Obsterzeugern innerhalb der Grenzen ihres Hausbedarfs 
einem anderen mit der Maßgabe übertragen wird, daß das hergestellle Obstkraut demnächst 
an den Auftraggeber abzuliefern ist. 
5 3. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 M. oder 
mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich 
die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§ 4. Diese VO. tritt mit dem Tage nach ihrer Verkündigung (6. 9.] in Kraft. 
Die Bek. der Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen v. 16. Juni 1917 
ftber die Herstellung von Pflaumenmus und den Abschluß von Verträgen über Obstkraut 
wird hierdurch aufgehoben. 
6) Bek. der Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen mbH. 
(zu vgl. Bd. 4, 251). 
1. Bek. Über Höchstpreise für Apfelmus. Bom 17. April 1917. (Reichsanzeiger Nr. 9s.) 
Mit Genehmigung des Herrn Bevollmächtigten des Reichskanzlers werden für 
Apfelmus folgende Preise festgelegt: 
Preis für 1/1 Dose 1,30 M. für die Dose, 
v?77 ö?7?) 2 5% 0,.72 t1 » « « 
» 77 /1 77 2,55 ½ .1 74 » 
77 77 r. 1 7r 6, 35 “ r 77 ’r' 
Der Absatz wird den Fabriken hierdurch freigegeben, jedoch darf die Lieferung nur 
on Lazarette, Sanatorien, Krankenanstalten erfolgen. 
2. Bek. über Absatzverbot für Obstkonserven. Bom 14. September 1917. 
(Reichsanzeiger Nr. 220.) 
Infolge der neuen Fassung des § 8 der VO. über die Verarbeitung von Obst vonr 
5. Aug. 1916 erstreckt sich das Absatzverbot für Obstkonserven nicht nur auf solche Her- 
steller, deren Erzeugung im Jahre mehr als 100 Doppelzentner belrägt, sondern auf 
sämtliche gewerbsmäßige Hersteller von Obstkonserven sowie auf solche nichtgewerbs- 
mäßige Hersteller, die im Jahre mehr als 20 Doppelzentner herstlellen. 
Als Obstkonserven gelten: Kompottfrüchte, Dunstobst, Obstmus, Obstmark, Beleg- 
fruchte, kandierte Früchte, Gelees, Fruchtsäfte, Fruchtsirupe, Obstkraut, Dörrobst und 
Marmeladen, die aus Obst oder unter Zusatz von Obst oder Fruchtsäften hergestellt sind. 
Die genannten Hersteller unterstehen daher sämtlich der Aufsicht der Kriegsgesell- 
schaft für Obstkonserven und Marmeladen, Berlin SW 68, Kochstraße 6. Sie werden hiermit 
aufgefordert, ihren Belrieb und ihre vorhandenen Vorräte bei der genannten Gesellschaft 
umgehend anzumelden. 
3. Bek., betr. Absatz von Dörrobst. Bom ö. Oktober 1917. (Reichsanzeiger Nr. 241.) D 
(# 2 bbst 8D. 5. 8. 16; 24. 8. 17; Bek. der Reichstf#u# v. 3. 9. 17.) 1 
Aller Absatz von Dörrobst, auch im Handel, ist bis auf weiteres nur mit Genehmigung 
der unterzeichneten Kriegsgesellschaft erlaubt. 
Lohnverträge über das Dörren von Obst bedürfen in jedem einzelnen Falle der 
Genehmigung dieser Gesellschaft. 
Ausgenommen von den vorstehenden Vorschriften ist der Absatz von Dörrobst an 
die Stellvertretende Intendantur des IX. Armeekorps zu Altona und an die Zentrale 
für die Beschaffung der Verpflegung der Marine zu Berlin W 10, Königin Augusta- 
straße 38/42, sowie der Abschluß von Lohnverträgen mit diesen Dienststellen. 
) Eine weitere Bek. im Nachtrag.
	        
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