Höchsipreisperordnungen der Reichsstelle für Gemüse und Obst. 208
für Weimobst-Einkauf und -Verteilung, GmbH., Berlin 8W 68, Kochstraße 6 III, bis zum
20. April 1917 anzumelden.
8 4. Die Hersteller haben die Berpflichtung, zu niedrigeren als den angeführten
Preisen abzugeben, wenn der Gestehungspreis sich an Hand der Einkäufe der Rohware
niedriger stellt, die Händler desgleichen, wenn seitens der Hersteller niedrigere Preise
zur Verrechnung gelangten.
§ 5. Zuwiderhandlungen werden mit den Strafen des § 9 der VO. über die Ver-
arbeitung von Obst v. 5. August 1916 bestraft.
&s 6. Diese Bestimmungen treten für den Hersteller sofort, im übrigen 5 Tage
nach ihrer Verkündung 17. 4.] in Kraft.
2. Bek., betr. Berbot des Handels mit 1917er Obst= und Beerenweinen.
Vom 1. Auguft 1917. (Reichsanzeiger Nr. 182.)
Auf Grund des 52 der BO. v. 5. August 1916 geben wir hierdurch bekannt, daß
der Handel mit 1917er Obst- und Beerenweinen aller Art solange verboten ist, bis wir
Höchstpreise für den Hersteller, Großhandel, Kleinhandel und den Ausschank festgesetzt haben.
Früher getätigte Verkäufe in 1917er Obst- und Veerenweinen aller Art werden
hierdurch für ungültig erklärt.
Bei Festsetzung der Höchstpreise für 1917er Beerenweine wird bestimmt werden,
daß Beeren-, Kirschen- und Rhabarberweine früherer Jahrgänge nur zu wesentlich
niedrigeren Preisen abgesetzt werden dürfen.
3. Bek., betr. Berarbeltung von Obst zu Obstwein. Bom 81. August 1917. )
(Reichsanzeiger Tr. 210.)
Auf Grund der VO. v. 24. August 1917 (Röl. 729) zur Abänderung der V0O.
über die Verarbeitung von Obst v. 5. August 1916 (Rl. 911) bedürfen nunmehr sämt-
liche Keltereien (auch Kleinkeltereien) sowie die mehr als 30 Doppelzentner Rohstoffe
im Jahre verarbeitenden nicht gewerbsmäßigen Hersteller von Obstwein der Genehmigung
der Kriegsgesellschaft für Weinobst-Einkauf und V#erteilung, GmbH., Berlin SW 68,
Kochstraße 6 III, sowohl für den Abschluß von Verträgen über den Erwerb von Obst
aller Art und Rhabarber zur Herstellung von Obstwein als auch zum Absatz von Obstwein.
Wir fordern alle bei uns noch nicht kontingentierten Apfel- und Beerweinkeltereien
und die vorstehend bezeichneten nicht gewerbsmäßigen Hersteller von Obstwein hierdurch
auf, sich bis zum 15. Sept. 1917 schriftlich bei uns zu melden, damit wir ihnen einen
Fragebogen zur Feststellung der Unterlagen für eine Kontingentierung zusenden können.
4. Hreise für Gemüse, Obst und Südfrüchte.
1. Gemeinsames.
in Bd. 4, 254.
II. Gemüse.
Bek. a bis c in Bd. 4, 254fsf.
— Die Bek. über Höchstpreise für Rüben (e) ist mit Wirkung v. 16. Juli 1917 durch
die VO. v. 13. Juli 1917 (REl. 623) aufgehoben. —
d) Höchstpreieverordnungen der Reichsstelle für Gemüse und Obst.
a) Bek., betr. Höchstpreise für Walnüsse, Kürbisse, Sellerie, Meerrettich, Rote Rüben,
(Rote Beete) und Schwarzwurzeln. Bom 21. August 1917. (Reichsanzeiger Ar. 199.)
4 Obst##D. 8. 4. 17.) 8 1. Der Preis für Walnüsse und die folgenden Gemüse darf
beim Verkauf durch den Erzeuger die nachstehenden Sätze je Pfund nicht übersteigen:
) Eine weitere Bek. im Nachtrag.