Höchstpreisverordnungen der Reichsstelle jür Gemüse und Obst. 205
10. für Zwiebeln lose
bis 31. Oltober 90117 11.— M. 115,600 M.
vom 1. November 1917a . .... 11,50 „ 12,— „
vom 1. Dezember 1917a .... 12.— „ 12,50 „
vom 1. Januar 19180 5lll 13,.— „ 13,50 „
vom 1. Februar 19180 5 ...... 15.— „ 15,50 „
vom 1. März 19180 5sb 17,.— „ 17,50 „
11. für Grünkohl
vom 30. November 19117 . .... 7,50 „„ 7,85 „
vom 1. Dezember 191725b5U 8,50 „ 8,90 „
vom 1. Januar 19180 5ssb. 10,— „ 10,60 „
Saatzwiebeln bis zum Gewichte von 3 g für das Stück fallen nicht unter diese
Höchstpreise.
Die Preise gelten für gesunde marktfähige Handelsware frei verladen in Bahn-
wagen oder in Schiff.
§ 2. Für das Einmieten wird dem Anbauer vergütet:
1. bei dem zu Ziffer 1, 3 und 5 genannten Gemüse bis 30. No-
vember 1917.. ;; 1,.— M.
bei dem zu Ziffer 2, 4 und 6 genannten Gemüse bis 31. De-
zember 112 1,— M.
und vom 1. Januar 1918 ab je Monat und Zentner . 0,50 M. mehr
2. bei dem zu Ziffer 7 bis 9 genannten Gemüse bis 30. No-
vember 9117 & 0,50 M.
und vom 1. Dezember 1917 ab je Monat und Zentner 0,25 M. mehr
§8 3. Diese Verordnung tritt am 10. September 1917 in Kraft.
#) Bek. über den Verkehr mit Saat= und Steckzwiebeln zu Saatzwecken und deren Höchst-
preise. Bom 15. November 1917. (Reichsanzeiger Ar. 273.)
[38 4, 11, 12 Gemüse B. #S417.] 8 1. Im Gebiete des Deutschen Reichs dürfen Saat-
und Sleckzwiebeln zu Saatzwecken nur gegen Saatlarte und mit Genehmigung der zu-
ständigen Landesstellen für Gemüse und Obst (in Preußen der Provinzial- und Bezirks-
stellen für Gemüse und Obst) abgesetzt werden. Die genannten Stellen erlassen die
näheren Bestimmungen über die Saatkarte und über die Vorausseßungen, unter denen
die Genchmigung zu erteilen ist.
38 2. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 der Bekanntmachung der Reichsstelle
für Gemüse und Obst über Höchstpreise für Gemüse vom 5. September 1917 (Reichs.
anzeiger vom 6. September 1917), nach welcher Saatzwiebeln bis zum Gewichte von
38 für das Stück nicht unter die Höchstpreise für Zwiebeln fallen, wird aufgehoben und
statt dessen bestimmt: Soweit Saat- und Steckzwiebeln nach §s 1 dieser Bekanntmachung
zu Saatzwecken gegen Saatkarte und mit Genehmigung der zuständigen Stellen abgesetzt
werden, dürfen beim Verkaufe durch den Erzeuger die nachstehenden Sätze je Zentner
nicht überschritten werden:
für Saatzwiebbben: 18 M.
für Steckzwiebeln:
1. längliche und ovale:
Größe I unter 1½ cm Durchmeser. 100 M.
Größe II 1½ bis 2 cm Durchmeser —
Größe 1II 2 bis 2½ cm Durchmeser 60 „
2. plattrunde (süddeutsche):
Größe I1 unter 2 cm Durchmesser.. 120 „„
Größe II 2 bis 2½ cm Durchmeseer 100 „
Größe III 2½ bis 3 cm Durchmeser 80 „