Höchstpreisverordnungen der Reichsstelle für Gemüse und Obst. 207
Reineclauden, große grüne
Mirabellen 0,40
7 7!'
8 2. Die bei den Landes., Provinzial- und Bezirksstellen für Gemüse und Obst
gebildeten Preiskommissionen können für ihr Wirtschaftsgebiet einen anderen Erzeuger-
höchstpreis bestimmen, der die vorstehend festgesetzten Preise nicht um mehr als 10 v. H.
überschreiten oder dahinter zurückbleiben sowie bei Erdbeeren, Stachelbeeren und Kirschen
für die ersten 14 Tage nach ihrem Erscheinen auf dem Markte bis zu 50 v. H. über-
schreiten darf.
Weitergehende Abweichungen bedürfen einer ausdrücklichen Genehmigung der
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (4. 6.] in Kraft.
65) Bek. über Höchstpreis für Brennkirschen. Vom 5. Juli 1917. (Reichsanzeiger Nr. 158.)
8 1. Der Preis für solche Kirschen, die sich zum Genuß in rohem Zustand nicht
eignen und herkömmlich in ihrem Erzeugungsgebiet ausschließlich zur Branntweinher--
stellung verwendet werden, darf beim Verkaufe durch den Erzeuger nicht mehr als
18 Pf. fücr das Pfund betragen.
5# 2. Die bei den Landes-, Provinzial- und Bezirksstellen für Gemüse und Obst
gebildeten Preiskommissionen können für ihr Wirtschaftsgebiet einen anderen Erzeuger-
höchstpreis. bestimmen, der den vorstehend festgesetzten Höchstpreis nicht um mehr als
10 v. H. überschreiten und nicht um mehr als 15 o. H. dahinter zurückbleiben darf.
5* 3,. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung (6. 7.1 in Kraft.
)) Bek., betr. Höchstpreise für Obst. Bom 26. Juli 1917. (Reichsanzeiger T#r. 177.)
15s 4 B. 3. 4. 17.) 8 1. Der Preis für folgende Obstsorten darf beim Verkaufe durch
den Erzeuger die nachstehenden Sätze je Pfund nicht überschreiten:
Für Apfel:
Gruppe l. »......... «....... 0,40 M.
Hierhin gehören: Weißer Winterkalvill, Cox Orangen, Gravensteiner, Kanada-
Renette, Adersleber Kalvill, Gelber Richard, Signe Tillisch, von Zuccalmaglios Renette,
Ananas--Renette, Gelber Bellefleur, Schöner von Boskoop, Landsberger-Renette, Gold-
renette, Goldrenette von Blenheim, Coulons-Renette, Weißer Klaraapfel, Winter-Gold-
parmäne, Apfel aus Croncels. «
Diese Früchte müssen aber, wenn sie zur Gruppe I gerechnet werden sollen, die
Beschaffenheit von Edelobst haben, mithin für ihre Sorte über mittelgroß und ohne
nennenswerte Fehler sein. Als Fehler sind insbesondere anzusehen: Unvollständige Reife,
starke Fusikladiumflecke, starke Druckslecke, Wurmstich, Stippflecke, Verkrüppelungen oder
mißgestaltete Formen.
Gruppen....................... 0,25 M.
Diese Gruppe umfaßt sämtliche Apfel, soweit sie nicht unter Gruppe I genannt
sind oder infolge ihrer Beschaffenheit nicht zur Gruppe I gehören. Die Apfel müssen aber
gepflückt, gut sortiert und mittlerer Art und Güte sein.
Gruppe 1 ... 0,10 M.
Zu dieser Gruppe gehören: Alles Schüttelobst, Ausschuß- und Falläpfel sowie
Mostäpsel.
Verkauft ein Erzeuger sein gepflücktes Obst unsortiert, so wie der Baum es gegeben
hot, aber ohne Fallobst, so kann er einen Einheitspreis verlangen, der aber den Betrag
vee ..................... 0,20 M.
nicht übersteigen darf.