210 4. Verwertung der Rohstoffe usw. VIII. Gemüse, Obst und Südfrüchte. — Wein.
Vor dem Erlaß der Entscheidung ist in Zweifelsfällen die zuständige amtliche Handels-
vertretung gutachtlich zu hören.
2. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich einzureichen. In dem Antrag
ist anzugeben, ob und seit wann der Antragsteller eine im Handelsregister eingetragenc
Firma besitzt, und ob er vor dem 1. August 1914 mit Wein gehandelt hat. Ist dem Antrag-
steller auf Grund der VO. zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel v.
23. September 1915 (Rel. 603) der Handelsbetrieb untersagt gewesen, so kann der
Antrag der Erteilung der Erlaubnis nur von ihm gestellt werden, nachdem die Wieder-
aufnahme des Handelsbetriebs gemäß § 2 Abs. 3 der VO. v. 23. September 1915 ge-
stattet worden ist. In dem Antrag ist ferner anzugeben, für welche Zeit und für welches
Gebiet die Erlaubnis erteilt werden soll. Wird die Erteilung der Erlaubnis für einen
Handelsbetrieb beantragt, der sich ror dem 1. August 1914 nicht oder nicht in dem zu
gestattenden Umfang auf den Handel mit Wein erstreckt hat, so ist das wirtschaftliche Be-
dürfnis eingehend zu begründen. Dem Antrag ist die Gebühr für die Entscheidung (Ziff. 5)
beizusügen.
3. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Bedenken wirtschaftlicher Art oder
persönliche und sonstige Gründe der Erteilung entgegenstehen. Sie kann, wenn sie erteilt
ist, wieder zurückgenommen werden, sosern sich nachträglich Umstände ergeben, die die
Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden. Vor der Zurücknahme einer Erlaubnis
oder vor der Untersagung des Handels ist den Beteiligten Gelegenheit zur Geltend-
machung etwaiger Einwendungen zu geben.
Die Erlaubnis kann örtlich, zeitlich und sachlich begrenzt werden. Sie kann von
der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden.
4. Dem Handeltreibenden ist über die Erteilung der Erlaubnis eine Bescheinigung
auszuhändigen.
5. Die Entscheidung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt für Handelsbetriebe,
die gemäß §s§ 6, 8 des GewStG. v. 24. Juni 1891 (GS. 205) zur Gew SlKl. I veranlagt
sind, 50 M., für die der Gew t Kl. II 30 M., der Gewt Kl. III 10 M. Für Betriebe
der Gewt Kl. IV und die gemäß §8§ 5 und 7 des Ges. von der Gewt. befreilen Betriebe
ergeht die Entscheidung gebührenfrei. Meine, des unterzeichneten Min f. Handel u. Gew.,
Erl. v. 13. Oktober 1916 (MfPH. II b 11896) u. v. 19. Mai 1917 (MfH. II Ub 3850), belr.
die Vereinnahmung der auflommenden Gebühren bei Erteilung der Erlaubnis zum Handel
mit Lebensmitteln und die Überlassung der Gebühren an diejenigen Stadtlreise, in denen
die Entscheidung von kommunalen Polizeibehörden angegliederten Handelsstellen ersolgt,
finden entsprechende Anwendung. Die aufkommenden Gebühren sind demgemäß in den-
jenigen Stadtkreisen, in denen die Entscheidung durch eine kommunale Polizeibehörde
ergeht, den Stadtkreisen zu überlassen, sofern diese die sämtlichen durch die Eintichtung
des Verfahrens und das Verfahren selbst entstehenden Kosten übernehmen.
6. Über die Beschwerde entscheidet endgültig der Regierungspräsident, in desser
Bezirk die zur Erteilung der Erlaubnis zuständige Stelle ihren Sitz hat, soweit der Landes-
polizeibezirt Berlin in Betracht kommt, der Oberpräsident in Potsdam.
7. Über Streitigkeiten, die sich aus der Ubernahme und Verwertung zwischen den
Beteiliglen ergeben (5§ 8 der VO. v. 24. Juni 1916), enischeidet endgüllig der Regierungs-
präsident, in dessen Bezirk sich die zu übernehmenden oder zu verwertenden Weinvorräte
befinden, im Landespolizeibezirke Berlin der Oberpräsident in Potsdam.
Zu 6 7.
Die Befugnis, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zuzulassen.
wird dem Regierungspräsidenten, im Landespolizeibezirke Berlin dem Oberpräsidenten.
in Potsdam übertragen.