212 4. Verwertung der Rohstoffe usm. IX. Zucker. — Honig.
Geltungsbeginn der Ausführungsbestimmungen zur neuen Zucker VO. (Nr. 14 a), also am
22. Okt. 1917 außer Kraft getreten (5 29 VO. Nr. 14 a). —
11. Bek. über Rohzucker und Zuckerrüben sowie über das Brennen
von Rüben und Topinamburs im Betriebsjahr 1917/18.
Vom 2. Wärz 1917. (R#l. 209.)
IBR.] § 1. Die im §# 1 Abs. 1 bis 3 der Bekanntmachung über Rohzucker und Zucker-
rüben im Betriebsjahr 1917/18 vom 2. Dezember 1916 (Rul. 1324) für Zuckerrüben
vorgeschriebenen Mindestpreise werden um je 50 Pf. erhöht.
Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zu niedrigeren als den
nach Abs. 1 zulässigen Preisen abgeschlossen sind, gelten, soweit im Betriebsjahr 1917/18
zu liefern ist, als zu dem Mindestpreis abgeschlossen. Die Vorschrift im § 1 Abs. 2 der
Bekanntmachung vom 2. Dezember 1916 findet entsprechende Anwendung.
§ 2. Der im &5 2 Abs. 1 der Bekanntmachung über Rohzucker und Zuckerrüben im
Betriebsjahr 1917/18 vom 2. Dezember 1916 festgesetzte Preis für Rohzucker wird auf
22 Mark erhöht.
§ 3. Das zuständige Hauptamt kann landwirtschaftlichen Brenncreien und solchen
gewerblichen Brennereien, die im letzten Jahre ihres Betriebs vor dem 1. Oktober 1914
mehlige Stoffe verarbeitet haben, für das Brennereibetriebsjahr 1917/18 die Verarbeitung
von Rüben aller Art sowie von Topinamburs gestatten.
Die Genehmigung ist bei dem zuständigen Hauptamt, bei Zuckerrüben nach einem
von der Reichszuckerstelle aufzustellenden Musler, nachzusuchen. Die Genehmigung wird
mit der Maßgabe erteilt, daß durch die Verarbeitung die Brennereiklasse nicht geändert
und die Abgabenbelastung nicht erhöht wird, sowie daß der Brennerei andere Nachteile
hinsichtlich der Steuerbehandlung für das Betriebsjahr 1917/18 und für später nicht
entstehen.
Die Genehmigung zum Brennen von Zuckerrüben darf von dem Hauptamt nur
im Einvernehmen mit der Reichszuckerstelle erteilt werden. Sie ist in der Regel zu er-
teilen für Zuckerrüben, die durch Mehranbau gegenüber dem Jahre 1916 gewonnen
werden, sowie für Zuckerrüben, von denen anzunehmen ist, daß ihre Verwertung in Zucker-
fabriken oder Rübensaftfabriken wirtschaftlich nicht möglich ist.
§s 4. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 13. 3.1 in Kraft.
— Die in dieser Bek. für die Verarbeitung von Topinamburs auf Branntwein
vorgesehenen steuerlichen Erleichterungen sind mit dem 18. Mai 1917 weggefallen
(VO. v. 12. Mai 1917, Rol. 407).1) —
12. Verordnung über JZuckerrübensamen. Vom 3. Oktober 1917.
(RGBl. 885.)
[StaatssekrAreE A. Volksern 80. 22. 5. 16; 18. 8. 17.) § 1. Verträge über Lieferung
von Zuckerrübensamen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen sind, werden
aufgehoben, soweit noch nicht geliefert ist.
Die Vorschrift im Abs. 1 gilt nicht für Verträge zwischen Züchtern von Zuckerrüben-
samen und ihren Vermehrungsstellen. Sofern auf Grund solcher Verträge Zuckerrüben-
samen bis mindestens einschließlich des Jahres 1919 an den Züchter zu liefern ist, treten
an die Stelle des vereinbarten Preises folgende Preise für je 50 Kilogramm:
für Samen aus der Ernte 1010117 40 Mark
„ „ den Ernten 1918 und 1119 45 „
§ 2. Beim Verkaufe von Zuckerrübensamen dürfen, vorbehaltlich der Vorschriften
im § 3, folgende Preise für 50 Kilogramm nicht überschritten werden:
1) oben S. 172.