Bel. der neuen Fassung der V. über den Verkehr mit Zucker. 215
bzurunden. Einzelne rübenverarbeitende Fabriken können von der Verteilung aus-
geschlossen werden.
8 6. Die voraussichtliche Gewinnung wird für die einzelnen rübenverarbeitenden
Fabriken von der Reichszuckerstelle festgesetzt. Zu diesem Zwecke wird für die Betriebs-
jahre 1912/13, 1913/14 und 1914/15 die Rübenanbaufläche und die Zuckergewinnung
ermittelt und aus dem gefundenen Durchschnittsertrag und der Anbaufläche des laufenden
Betriebsjahrs die voraussichtliche Gewinnung berechnet.
Auf Antrag wird bei der Berechnung eines der drei Jahre ausgelassen und der
Durchschnittsertrag der beiden anderen Jahre zugrunde gelegt.
Bei neuen Fabriken und solchen, die in einem der genannten drei Betriebsjahre
nicht voll gearbeitet haben, wird die voraussichtliche Gewinnung nach dem Anbau für
das laufende Betriebsjahr durch Sachverständige auf Kosten der Fabrik geschätzt. Eine
solche Schätzung erfolgt ferner auf Antrag und auf Kosten einer Rohzuckerfabrik, falls
sic geltend macht, daß für das laufende Betriebsjahr eine Mißernte vorliegt.
Die Reichszuckerstelle kann für die Monate Oktober, November und Dezember
bestimmte Hundertteile der voraussichtlichen Gewinnung auf Grund einer Voreinschätzung
verteilen.
§ 7. Der Preis des von den Rohzuckerfabriken zu liefernden Rohzuckers beträgt
für Ersterzeugnis von 88 vom Hundert Ausbeute 23 M., für Nacherzeugnis von 75 vom
Hundert Ausbeute 19 M. für 50 kg ohne Sack frei Magdeburg bei Lieferung bis zum
31. Dezember 1917. Bei Lieferung nach dem 31. Dezember 1917 erhöht sich der Preis
am Ersten jedes Monats um 0,15 M. Als Zeitpunkt der Lieferung gilt der von der
Reichszuckerstelle für die Lieferung vorgeschriebene Zeilpunkt.
Der Reichskanzler bestimmt auf dieser Grundlage die Preise, die für die einzelnen
Fabriken frei Verladestelle gelten, sowie die Preise, die für Rohzucker gelten, der außer-
halb des Standorts der Fabriken eingelagert ist.
Hinsichtlich des Preises für Rohzucker aus früheren Betriebsjahren verbleibt es
bei den bisherigen Vorschriften.
Der Reichskanzler oder die von ihm bestimmte Stelle kann die näheren Bedingungen
der Lieferung, Abnahme und Bezahlung festsetzen, insbesondere Bestimmungen über
dic Stellung der Säcke treffen.
§*# 8. Der Reichskanzler bestimmt, in welchem Umfang Rohzucker einschließlich
des Nacherzeugnisses auf Verbrauchszucker zu verarbeiten ist oder sonst verwendet werden
darf, sowic ob und in welchem Umsange Melasse zu entzuckern ist. Er kann besondere
Bestimmungen über die Abgabe von Rohzucker zu anderen Zwecken als zur Verarbeitung
auf Verbrauchszucker und über die Preisstellung hierfür treffen.
§ 9. Die Verbrauchszuckersabriken haben den ihnen zugewiesenen Rohzucker ab-
zunehmen, zu bezahlen und auf Verlangen der Reichszuckerstelle auf Verbrauchszucker
zu verarbeiten oder zu lagern und als Rohzucker abzugeben.
Die Reichszuckerstelle kann nähere Bestimmungen über die Verarbeitung treffen;
sie kann insbesondere vorschreiben, welche Arken Zucker herzustellen sind.
§ 10. Unbeschadet der Vorschrift im § 5 Abs. 1 dürfen rübenverarbeitende Fabriken,
1. wenn sie im Betriebsjahr 1913/14 ihre gesamte Erzeugung auf Weißzucker ver-
arbeitet haben, ohne fremden Nohzucker in einer 10 vom Hundert ihrer eigenen
Rohzuckererzeugung übersteigenden Menge in den Fabrikbetrieb ausgenommen
zu haben (rein landwirtschaftliche Weißzuckerfabriken), im Betriebsjahr 56 vom
Hundert mehr Verbrauchszucker herstellen, als sie unmittelbar oder mittelbar
in 12 aufeinanderfolgenden, aus der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis zum 31. August
1914 auszuwählenden Monaten steueramtlich zum Inlandverbrauche haben
abfertigen lassen, zuzüglich der versleuerten Vorräte bei Beginn und abzüglich
der versteuerten Vorräte am Ende der gewählten 12 Monate;
2. wenn sie regelmäßig im wesentlichen nur für einen beschränkten Personenkreis,
z. B. ihre Angestellten, Arbeiter und die beteiligten rübenbauenden Landwirte