218 4. Verwertung der Rohstoffe usw. IX. Zuder. — Honig.
z 21. Die Reichszuckerstelle erteilt die Bezugsscheine für Lieferungen von Zuder
an die Heeresverwaltungen und die Marineverwaltung. Der Reichskanzler trifft die
näheren Bestimmungen.
§ 22. Verbrauchszucker darf außer im Falle des & 11 nur gegen Bezugsscheine
der Reichszuckerstelle abgegeben und bezogen werden, soweit nicht die Kommunalverbände
für ihren Bezirk nach § 18 ein anderes bestimmen. Der Handel mit Bezugsscheinen ist
verboten.
IV. Einfuhr und Durchfuhr von Zucker.
*28. Zuckerrüben, Rohzucker und Verbrauchszucker, die aus dem Ausland ein-
geführt werden, sind von dem Einführenden an die vom Reichskanzler zu bestimmende
Stelle zu liefern.
Als Ausland gelten im Sinne dieser Vorschrift auch die besetzten Gebiete.
Der Reichskanzler trifft die näheren Bestimmungen; er kann die näheren Be.
Dingungen für die Lieferung feslsetzen.
§ 24. Der Reichskanzler kann Bestimmungen über die Durchfuhr treffen.
V. Schlußbestimmungen.
§8 25. Die Kommunalverbände haben der Reichszuckerstelle auf Verlangen Aus-
kunft zu erteilen. Die Reichszuckerstelle ist besugt, mit den Landesvermittlungsstellen
und, wo solche nicht bestehen, mit den Kommunalverbänden unmittelbar zu verkehren.
8 26. Die Reichszuckerstelle kann Gebühren erheben für die Verteilung und für
die Zuweisung von Rohzucker, für die Festsetzung der durch die Zuckersabriken zu ver-
arbeitenden Mengen, für die Gestattung der Verwendung von Rohzucker, für die Aus-
stellung der Bezugsscheine oder die sonstige Zuweisung von Verbrauchszucker. Das Näherc
bestimmt der Reichskanzler.
Wo besondere Landesvermittlungsstellen (5 17)errichtet sind, können diese zur Deckung
ihrer Unkosten für die Unterverteilung des Zuckers Zuschläge zu den Gebühren erheben.
g 27. Die Beauftragten der Reichszuckerstelle, der Landeszentralbehörden und
der von ihnen bestimmten Stellen sowie der Kommunalverbände sind befugt, in die
Räume der ihrer Regelung unterstehenden Betriebe einzutreten, Aufschlüsse zu erholen
und von Geschäst3auszeichnungen Einsicht zu nehmen. Sie sind verpflichtet, über die
Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die hierbei zu ihrer Kenntnis kommen, Ver-
schwicgenheit zu beobachten.
§ 28. Zuckerrübenbauende Landwirte, Unternehmer von Rohzuckerfabriken, Ver-
brauchszuckerfabriken und zuckerverarbeitenden Betiieben, die Vorstände von Vereinigungen
solcher Betriebe sowie Zuckerhändler haben der Reichszuckerstelle, den Landeszentralbehörden,
den von ihnen bestimmten Stellen sowie den Kommunalverbänden und ihren Beauftragten
auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen und die
Entnahme von Proben zu gestatten oder Proben ihrer Erzeugnisse einzusenden.
§ 29. Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder
Leiter sich in Befolgung der Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung und die zu
ihrer Ausführung erlussenen Bestimmungen auferlegt sind, unzuverlässig zeigen. Gegen
die Verfügung ist Beschwerde zulässig. UÜber die Beschwerde entscheidet endgültig dic
höhere Verwaltungsbehörde. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
8 30. Der Reichslanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
zulassen.
§s 31. Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver-
ordnung. Soweit er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, erlassen die Landes.
zentralbehörden die Bestimmungen zur Ausführung des Abschnitts III dieser Verordnung.
Sie können anordnen, daß die den Kommunalverbänden und Gemeinden üÜlbertragenen
Befugnisse anstatt durch die Kommunalverbände und Gemeinden durch deren Borstand
wahrgenommen werden. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, zuständige
Behörde, Kommunalverband und Gemeinde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.