Ausfũhrungsbestimmungen zu der VO. über den Verkehr mit Zucker. 219
g 32. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird, unbeschadet einer verwirkten Steuerstrafe,
bestraft:
1. wer unbefugt Zuderrüben verfüttert oder den nach § 2 Abs. 2 erlassenen Be-
stimmungen zuwiderhandelt;
2. wer den Vorschristen im § 3 zuwider Zuckerrüben absetzt oder der Lieserungs-
und Verladepflicht nach § 4 nicht nachkommt;
3. wer unbefugt Rohzucker entfernt, beiseiteschafft, beschädigt, zerstört, vergällt,
verfüttert oder sonst verbraucht, verarbeitet, verkauft, kauft oder ein anderes
Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt oder den nach § 8 er-
lassenen Bestimmungen zuwiderhandelt;
4. wer den Vorschriften in den # 5, 9, 11 oder den auf Grund des § 5, 5 7 Ab. 4,
#m # 9, 11 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt;
5. wer den Vorschriften in den ### 10, 22 oder den auf Grund des § 18 Abs. 1, 5 19
Abs. 2, 5 20 Abs. 1, 55 22, 23, 24, 31 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt;
6. wer die nach § 28 erforderte Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt oder die
Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen oder die Entnahme oder Einsendung
von Proben verweigert.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung
bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 33. Wer der Vorschrift im § 27 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder
der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sich nicht
enthält, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu
drei Monaten bestraft; die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Unternehmers ein.
8 34. In der Liste zur Bekanntmachung, betrefsend die Einfuhr von Futtermitteln,
Hilfsstoffen und Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 (Rel. 67) werden in Ziffer II
gestrichen die Worte „Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, Rohzucker, Nachprodukte der
Zuckersabrilation“.
#s 356. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser
Verordnung.
Hierzu:
a) Ausführungsbestimmungen zu der D. über den Verkehr mit
Zucker. Vom 18. Oktober 1917. (R#l. 924.)
Staatssekrre A. Zucker B. 17. 10. 17.)
I. Reichszuckerstelle.
§ 1. Der Reichszuckerstelle gehört zur Verleilung des Rohzuckers an Verbrauchs-
zuckerfabriken eine Verteilungsstelle für Rohzucker als Abteilung an. Sie besteht aus je
3 Vertretern der Rohzucker= und der Verbrauchszuckerindustrie und 2 Geschäftsführern;
für den Fall der Verhinderung der Mitglieder werden Stellvertreter ernannt. Die
laufenden Geschäfte werden von den Geschäftsführern gemeinsam geführt. Auf Antrag
von Beteiligten oder auf Anordnung des Vorsitzenden der Reichszuckerstelle entscheidet
bei die Verteilungsstelle.
Gegen ihre Beschlüsse steht den Beteiligten Beschwerde an den Staatssekretär des
Kriegsernährungsamts zu; sie ist binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung
bei der Reichszuckerstelle einzulegen.
Die Durchführung des Frachtausgleichs (s 13 der Verordnung) und des Preis-
ausgleichs (ss 7, 28) liegt der Reichs-Zuckerausgleich-Gesellschaft mb### in Berlin ob;
die Gesellschaft untersteht der Aufsicht des Staotssekretärs des Kriegsernährungsamts.
g 2. Die Verwendung von Zuckerrüben zu anderen Zwecken als zur Verarbeitung
auf Zucker oder zum Verbrennen ist nur mit Genehmigung der Reichszuckerstelle zulässig.