Ausführungsbestimmungen zu der VO. über den Verkehr mit Zucker. 223
8 18. Zucker, der auf Grund der ##14 bis 16 bezogen wird, darf nicht an andere
abgegeben werden. Er darf nur zu dem Zwecke verwandt werden, zu dem er zugeteilt
worden ist. Die Reichszuckerstelle kann Ausnahmen zulassen.
§ 19. Wer Zucker im Handel abgibt, hat über Bezug und Abgabe Buch zu führen.
Dies gilt nicht, soweit Zucker unmittelbar an Verbraucher nach den Vorschriften
der Kommunalverbände abgegeben wird.
III. Einfuhr und Durchfuhr.
§ 20. Zuckerrüben, Rohzucker (auch Nacherzeugnis) und Verbrauchszucker, die aus
dem Ausland eingeführt werden, sind von dem Einführenden an die Zentral-Einkaufs-
gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin zu liefern. Sie dürfen nur durch die Zentral-
Einkaufsgesellschaft oder mit deren Genehmigung in den Verkehr gebracht werden.
§ 21. Wer aus dem Ausland Zuckerrüben, Rohzucker oder Verbrauchszucker ein-
führt, ist verpflichtet, der Zentral-Einkaufsgesellschaft in Berlin über Menge, Art, Ein-
kaufspreis, Verpackung und Bestimmungsort unverzüglich nach der im Ausland erfolgten
Verladung Anzeige zu erstatten und alle sonst handelsüblichen Mitleilungen an die Zentral-
Einkaufsgesellschaft weiterzuleilen. Er hat den Eingang der Ware und ihren Aufbewah-
rungsort der Zentral-Einkaussgesellschaft unverzüglich anzuzeigen, dic Ware nach den
Anweisungen der Zentral-Einkaufsgesellschaft zu verladen und bis zur Abnahme durch
die Zentral-Einkaufsgesellschaft mit der Sorgsalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzu-
bewahren und in handelsüblicher Weise zu versichern.
Als Einführender gilt, wer nach Eingang der Ware im Inland zur Verfügung über
sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechligte
nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empsänger.
§ 22. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat sich unverzüglich nach Empfang der
Anzeige von der Einfuhr und, wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, nach der Be-
sichtigung zu erklären, ob sie die Ware übernehmen will. Das Eigentum geht in dem
Zeitpunkt auf die Gesellschaft über, in dem die Übernahmeerklärung dem Beräußerer
oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.
§ 23. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat für die von ihr übernommene Ware
einen angemessenen UÜbernahmepreis zu zahlen. Alle Streeitigkeiten zwischen der Zentral-
Einkaufsgesellschaft und dem Veräußerer über die Lieferung, die Aufbewahrung, den
Eigentumsübergang und den Preis entscheidet endgültig ein Ausschuß. Der Ausschuß
besteht aus einem Vorsitvenden und vier Mitgliedern. Der Vorsitzende und die Mit-
glieder sowie die Stellvertreter für sie werden vom Reichskanzler ernannt.
Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsäße ausstellen, die der Ausschuß bei seinen
Entscheidungen zu befolgen hat.
Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Feststellung des Preises zu
liefern, die Zentral-Einkaussgesellschaft vorläufig den von ihr für angemessen erachteten.
Preis zu zahlen.
#24. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat die Ware auf Verlangen des Verpflich-
teten spälestens binnen fünf Tagen von dem Tage ab abzunehmen, an welchem ihr das
Verlangen zugeht. Wird die Ware nicht innerhalb dieser Frist abgenommen, so ist der
Kaufpreis von da ab mit 1 vom Hundert über dem jeweiligen Reichsbanldiskontsatz zu
verzinsen. Die Zahlung hat spätestens 14 Tage nach Abnahme zu erfolgen. Für streitige
Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Ausschusses der
Zentral-Einkaufsgesellschaft zugeht.
§25. Ausgenommen von den Vorschriften der #8 20 bis 24 sind geringfügige Mengen,
die zum Reiseverbrauch oder im Grenzverlehr aus dem Ausland eingeführt werden, so-
fern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt.
§ 26. Die Durchfuhr von Zuckerrüben, Rohzucker (auch Nacherzeugnis) und Ver-
brauchszucker durch das Gebiet des Deutschen Reichs ist verboten. Ferner ist verboten
die Durchfuhr von Zuckerwerk und Zuckerwaren aller Art (Nr. 2023 des statistischen Waren-