224 4. Verwertung der Rohstosse usp. IX. Zucker. — Honig.
werzeichnisses), von nicht gebackenen Waren mit Zuckerzusatz (Nr. 202b des statistischen
Wareuverzeichnisses) und von Zuckerwerk mit Zusatz von Kakaomasse, Schokolade oder
Schokoladenersatzslossen (Nr. 204b des statistischen Warenverzeichnisses).
IV. Schlußbestimmungen.
§ 27. Die Reichszuckerstelle ist berechtigt, von jeder Rohzuckerfabrik für die Ver-
teilung und von jeder Verhrauchszuckerfabrik für die Zuteilung von Rohzucker eine Ge-
bühr von ½ Pfennig für 50 Kilogramm Rohzucker, von jeder rübenverarbeitenden Ver-
brauchszuckerfabrik für die Festsetzung der zu verarbeitenden Menge eine Gebühr von
½ Pfennig für 50 Kilogramm Rohzuckerwert des im eigenen Betrieb erzeugten und auf
Verbrauchszucker zu verarbeitenden Rohzuckers sowie des im cigenen Betrieb aus Rüben
herzustellenden Verbrauchszuckers zu erheben.
Die Reichszuckerstelle ist berechtigt, für die Gestattung der Verwendung von Roh-
zucker, für die Ausstellung der Bezugsscheine oder die sonstige Zuweisung von Verbrauchs.
zucker von den Antragstellern eine Gebühr von 10 Pfennig für 100 Kilogramm zu erheben.
Sie kann ihre Verfügung von der vorherigen Einsendung der Gebühr abhängig machen.
8 26. Die Vorschriften im 5 12 der Verordnung und die auf Grund des § 12 der
Berordnung festgesetzten Verbrauchszuckerpreise gelten auch für Verbrauchszucker aus
dem Betriebsjahr 1916/17. Dies gilt nicht für Verbrauchszucker, der Kommunalverbänden
zum Verbrauche vor dem 1. November 1917 geliefert wird.
Die Verbrauchszuckerfabriken haben für die mit Beginn des 1. Oktober 1917 bei
ihnen vorhanden oder für sie unterwegs gewesenen Mengen an Rohzucker, Zwischen-
erzeugnissen und Verbrauchszucker, soweit sie den Verbrauchszucker zum neuen Preise
abgeben, den Unterschied zwischen den Preisen der Betriebsjahre 1916/17 und 1917/18
an die Reichs-Zuckerausgleich-Gesellschaft zu zahlen. Der zu zahlende Vetrag ist bei Ver-
brauchszucker und Zwischenerzeugnissen nach dem Unterschiede der Verbrauchszuckerpreise
der Fabrik, bei Rohzucker nach dem Unterschiede der Preise zu berechnen, zu denen der
Rohzucker aus dem vorigen und dem laufenden Betriebsjahr der Fabrik einsteht.
Für Zucker, der von der Verbrauchszuckerfabrik zu dem Preise des Betriebsjahrs
1916/17 geliefert worden ist, gelten auch für den Weiterverkauf die Preise des Betriebs-
jahrs 1916/17. Die Landeszentralbehörden können für Zucker, der von der Reichszucker-
stelle gemäß § 19 Abs. 1, 5 20 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den
Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17 vom 27. September 1916 (ReBl. 1085)
für Kommunalverbände überwiesen ist, andere Beslimmungen treffen.
Die Reichszuckerstelle trifft die näheren Bestimmungen und kann Ausnahmen zu.
lassen, soweit nicht die Landeszentralbehörden von ihrer Befugnis nach Abs. 3 Satz 2
Gebrauch machen.
§8 29. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung (22. 10.) in Kraft.
Die Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Be-
triebsjahr 1916/17 vom 27. September 1916 (RBl. 1085), 5. Juli 1917 (R#Bl. 588)
und 28. Juli 1917 (RBl. 671) treten außer Kraft.
b) Bek. zur Ausführung der B. über den Verkehr mit Zucker. Bom 28. Oktober 1917.
(SBl. 360.)
[StaatssekrKre A. Jucker D. 17. 10. 17, AB. 18. 10. 17.) 3 1. Für die Lieferung von
Rohzucker aus den einzelnen rübenverarbeitenden Fabriken gelten die in der Anlage 1
aufgeführten Preise frei Verladestelle der Fabrik.
Für Rohzucker, der in den in der Anlage 2 aufgeführten Orten außerhalb des Stand-
orts der herstellenden Fabrik eingelagert ist, gelten die dort aufgeführten Preise frei Ver-
ladestelle des Lagerorts.
§J 2. Für die Lieferung von gemahlenem Melis aus den einzelnen Verbrauchs
zuckerfabriken gelten die in der Anlage 3 Spalte 1 aufgeführten Prcise bei Lieferung ab
Verladestelle der Fabrik.