240 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XIV. Fleisch, Wild, Fische usw.
vom 28. Juni 1916 wurden die Bundesregierungen ersucht, sich dem vorgeschlagenen
Anrechnungsverfahren anzuschließen, das darin besteht, daß bei Ausfuhrüberschuß die
betätigten Ausfuhren der Viehzählungsziffer zunächst zugezählt, von der errechneten auf.
zubringenden Menge aber dann abgezogen werden, während bei Staaten mit Einfuhr-
Überschuß die mehr eingeführten Tiere von dem Viehzöhlungsergebnis zunächst abgezogen,
der aufzubringenden Biehmenge aber zugezählt werden. Mit Ausnahme von Bayern,
Württemberg, Baden, Elsaß-Lothringen und Sachsen-Meiningen haben sich sämtliche
Staaten dem Anrechnungsverfahren angeschlossen.
Die Erfüllung der Viehlieferungen fand in weitaus besserem Maße statt als bisher.
Während die für die Zivilbevölkerung von Zuschußbezirken aufgegebenen Viehmengen
in den früheren Perioden nur teilweise erfüllt wurden, kamen in der Zeit vom 15. Ok.
tober bis 15. Januar die Bundesstaaten ihrer Lieferungspflicht nicht nur nach, sondern
gingen darüber noch um einiges hinaus. Das gleiche gilt von den Lieferungen an das
Feldheer.
Die Bestrebungen zur Vereinfachung der Beköstigung und Ersparung an Lebens-
mitteln sind auch für den Bereich der Heeresverwaltung befolgt worden. Insbesondere
wurde der Verbrauch von Fleisch herabgesetzt unter gleichzeitigem Ersatz des dadurch her-
vorgerufenen Ausfalles an Nährwerten durch andere Nahrungsmittel. Durch eigene
Schweinemästereien, die bei den Truppen, Lazaretten und Kriegsgefangenenlagern
eingerichtet worden sind, wird der Bedarf des Feld- und Besatzungsheeres an Schweine-
fleisch im wesentlichen Umfange gedeckt.
(Bek. Nr. 8 in Vd. 4, 330.)
9. Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs.
Vom 21. August 1916. (REl. 941.)
Wortlaut in Vd. 4, 332.
Hierzu (a in Bd. 4, 335)
d) Bek. über Zusatzfleischkarten. Vom 15. April 1917. (Rl. 355.)
Ier##r#. 88 5, 6, 16 FleischsO. 21. 8. 16.] § 1. Vom 16. April 1917 an bis auf
weiteres
sind neben der Reichsfleischkarte von den Kommunalverbänden Zusahfleisch-
karten auszugeben; die Zusatzlarten gelten nur in dem Bezirke des ausgeben-
den Kommunalverbandes.
Die Höchstmenge an Fleisch und Fleischwaren, die wöchentlich auf die Zusatzfleisch-
karte entnommen werden darf, wird auf 250 Gramm Schlachtviehfleisch mit eingewach-
senen Knochen festgesetzt. Die Vorschriften im 3 2 Abs. 2, 3 der Bekanntmachung über die
Ausgestaltung der Fleischkarte und die Festsetzung der Verbrauchshöchstmenge an Fleisch-
und Fleischwaren vom 21. August 1916 (RoBl. 945) finden auch auf die Zusatzfleischkarte
Anwendung.
Die Kommunalverbände können die Geltung der Zusatzkarte auf bestimmte Fleisch-
arten oder Fleischsorten sowie auf die Verwendung zum Ankauf in den Fleischereigeschäften
oder in bestimmten Fleischereigeschäften beschränken.
§ 2. Selbstversorger erhalten eine Zusatzfleischkarte nur, soweit sie ihren Fleisch-
verbrauch nur teilweise durch Selbstversorgung decken und im übrigen Fleischkarten be-
ziehen.
Durch die Zuteilung von Zusatfleischkarten an Selbstversorger darf die Gesamt-
verbrauchsmenge von 500 Gramm für den Kopf und die Woche, für Kinder die Hälfte
dieser Wochenmenge, nicht überschritten werden.
§ 3. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 16. April 1917 in Kraft.