Kriegskommission für rituelle Lebensmittel. 3
In wichtigen Fragen entscheidet er nach Beratung mit dem Vorstand. Er führt den Vorsitz
im Beirat und regelt dessen Geschäftsgang.
Im übrigen verbleibt es bei den Bestimmungen der # 2 bis 6 der Bekanntmachung
über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (REl. 402).
## 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (8. 10.) in Kraft.
(Verfg. d in Bd. 4, 3.)
e) Kriegskommission für rituelle Lebensmittel.
(Nordd AllgSöta v. 50. Mai 1912 Mr. 147 1. Ausg.)
Auf Veranlassung des Herrn Präsidenten des KrE A. ist zu seiner Unterstützung in
allen, die rituell lebende jüdische Bevölkerung betreffenden Lebensmittelfragen die „Kriegs-
kommission für rituelle Lebensmittel“ in Berlin gebildet worden.
Der Verwaltung und dem Beirat der Kriegskommission gehören Vertreter des KrE# A.,
des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Ole und Fette, der 3EG., der rituell
lebenden jüdischen Bevölkerung und Sachverständige an.
Der Kriegskommission liegt nicht, wie den übrigen Kricgsgesellschaften, die Bewirt-
schaftung eines bestimmt abgegrenzten Ernährungsgebietes ob. Ihre Tätigkeit ergibt sich
vielmehr von Fall zu Fall aus den Zeilerfordernissen.
Nachdem durch Verfügung des Herrn Präsidenten des KrEA. vom 13. Mai d. Js.
die Abgabe von Rohfetten an die rituell lebende jüdische Bevölkerung verboten worden
ist, hat sich die Kriegskommission mit der Verteilung einer rituellen Olmargarine als Ersatz
für die gesperrten Rohfette zu befassen. Die rituelle Margarine wird lediglich an diejenigen
abgegeben, die auf alle anderen Fette, auch Butter, verzichten. Die Wochenmenge ist zu-
nächst auf 50 g pro Kopf festgesetzt worden. Einer Reihe von Magistraten und jüdischen
Gemeindeverwaltungen hat diese Regelung Veranlassung gegeben, darüber Beschwerde
zu führen, daß die rituell lebende jüdische Bevölkerung hinsichtlich der Fettversorgung un-
günstiger gestellt ist als die übrige Bevölkerung. Demgegenüber muß bemerkt werden,
daß die Sperrung der rituellen Rohfette verfügt werden mußte, weil die zuletzt gewährten
Ausnahmen zu Unzuträglichkeiten geführt hatten, und überdies der rituell lebenden jü-
dischen Bevölkerung mit der Abgabe der rituellen Rohfette bei deren Geringsügigkeit kaum
gedient war. Die Verzichtleistung auf Buttier seitens der Bezieher ritueller Margarinc
mußte aus organisatorischen Gründen verlangt werden.
Eine Erhöhung der Kopfmenge an ritueller Margarine über 50 8g hinaus konnte
einstweilen nicht bewilligt werden. Die Kriegskommission ist indessen bestrebt, bei Besserung
der Fettverhällnisse auch die Zuteilung an dic rituell lebende jüdische Bevölkerung günfliger
zu geslalten. Anderscits ist Sorge dafür getragen, daß nicht etwa eine Doppelversorgung
oder eine Bevorzugung der riluell lebenden jüdischen Bevölkerung vor der übrigen Bevöl-
kerung des Kemmunalverbandes in der Fettversorgung Platz greifen konn. Die Mög-
lichleit des gleich zeitigen Bezuges von Butter und ritueller Margarine durch verschiedene
Personen innerhalb desselben Haushalts ist zugelassen worden.
(Nordd Allgtg. v. 24. November 1012 Mr. 3ä8 Abd.-Ausg.)
Von der Woche v. 3. Dez. ab tritt eine Neuregelung in der Belieferung mit Speise-
selten der rituell lebenden jüdischen Bevölkerung ein. Gegen Vorlage einer bei einem ri-
tuellen Fleischer eingetragenen Fleischkarte und unter Rückgabe der Groß--Berliner von
der Fettstelle ausgegebenen Speisefetikarte stellt die Kriegskommission für rituelle Lebens-
mittel G. m. b. H. Berlin W 8, Friedrichstraße 167/168 (nicht mehr die Brotkommission)
ab Montag, den 26. Nov. einen Bezugschein auf rituelle Butter und Margarine aus, worauf
das gleiche Quantum Butter und Margarine, wie auf die übliche Speisefettkarte verteilt
wird. Rituelle Fette werden nur von denjenigen Kleinhändlern verlauft, die durch ein
Plakat in den Verkäufsräumen besonders kenntlich gemacht sind. Die Einzelheiten sind
aus den in den jüdischen Fleisch= und sonstigen Lebensmittelhandlungen aushängenden
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