246 (4. Verwertung der Rohstoffe usw. XIV. Fleisch, Wild, Fische ufw.
Bom Fleische losgelöste Knochen, Euter, Füße, mit Ausnahme der Schwelnepfoten,
Flecke, Lungen, Därme (Gekröse), Gehirn und Flotzmaul, ferner Wildaufbruch einschließ-
lich Herz und Leber sowie Wildköpfe gelten nicht als Fleisch und Fleischwaren.
3 2. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen beslimmten Behörden können
den Verbrauch von Fleisch und Fleischwaren einschließlich Wildbret und Geflügel, die
dieser Verordnung nicht unterliegen, ihrerseits regeln. Hierbei darf jedoch die nach § 6
Abs. 1 vom Staatssekretär des Kriegsernährungsamts festgesetzte Höchstmenge an Fleisch
und Fleischwaren, die dieser Verordnung unterliegen, nicht erhöht werden.
8 3. Die Verbrauchsregelung erfolgt durch die Kommunalverbände. Diese können
den Gemeinden die Regelung für die Gemeindebezirke mit Ausnahme der Erteilung oder
Versagung der Hausschlachtungsgenehmigungen übertragen. Gemeinden, die nach der
letzten Volkszählung mehr als 10000 Einwohner hatten, können die Ubertragung ver-
langen.
6 Die Landeszentralbehörden oder dic von ihnen bestimmten Behörden können die
Kommunalverbände und Gemeinden für die Zwecke der Regelung vereinigen, sie können
auch die Regelung für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes selbst vornehmen. Sovweit
die Regelung hiernach für einen größeren Bezirk erfolgt, ruhen die Befugnisse der zu diesem
Bezirke gehörenden Stellen.
§ 4. Fleisch und Fleischwaren dürfen entgeltlich oder unentgeltlich an Verbraucher
nur gegen Fleischkarte abgegeben und von Verbrauchern nur gegen Fleischkarte bezogen
werden. Dies gilt auch für die Abgabe in Gast-, Schank= und Speisewirtschaften sowie in
Vereins= und Erfrischungsräumen und Fremdenheimen. Es gilt nicht für die Abgabe
durch den Selbstversorger an die im & 12 Abs. 2 genaunnten Personen.
Den Verbrauch in Krankenhäusern und anderen geschlossenen Anstaltlen können
die Kommunalverbände in anderer Weise regeln.
§ 5. Die Fleischkarte gilt im ganzen Reiche. Sic besteht aus einer Stammkarte
und mehreren Abschnitten (Fleischmarken). Die Abschnitte sind gültig nur im Zusammen-
hange mit der Stammkarte.
Der Bezugsberechtigte oder der Haushaltungsvorstand hat auf der Stammkarte
seinen Namen einzutragen. Die Übertragung der Stammkarte wie der Abschnitte auf
andere Personen ist verboten, soweit es sich nicht um solche Personen handelt, die dem-
selben Haushalt angehören oder in ihm dauernd voder vorübergehend verpflegt werden.
Der Staatssekretär des Kriegscrnährungsamts erläßt nähere Bestimmungen über
die Ausgestaltung der Fleischkarte.
§ 6. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts setzt fest, welche Höchstmenge
an Fleisch und Fleischwaren auf die Fleischkarte bezogen werden darf und mit welchem
Gewichte die einzelnen Arten von Fleisch und Fleischwaren auf die Höchstmenge anzu-
rechnen sind. Hierbei ist auf eine entsprechend geringere Bewertung des Wildes, der
Hühner und der Eingeweide Bedacht zu nehmen.
Wenn im Bezirk eines Kommnunnalverbandes die Nachfsrage aus den verfügbaren
Fleischbeständen voraussichtlich nicht gedeckt werden kann, hat der Kommunalverband die
jeweilig festgesetzte Höchstmenge entsprechend herabzusetzen oder durch andere Maß-
nahmen für eine gleichmäßige Beschränkung im Bezugc von Fleisch und Fleischwaren oder
einzelner Arten davon zu sorgen.
§ 7. Jede Person erhält für je vier Wochen eine Fleischkarte.
Kinder erhalten bis zum Beginne des Kalenderjahrs, in dem sie das sechste Lebens-
jahr vollenden, nur die Hälfte der festgesetzten Wochenmenge. Dies gilt auch für die für
Selbstversorger nach § 13 festgesetzten Verbrauchsmengen.
Auf Antrag des Bezugsberechtigten kann der Kommunalverband an Stelle der
Fleischkarte Bezugsscheine auf andere ihm zur Verfügung slehenden Lebensmittel ausgeben.
§ 8. Die Kommunalverbände haben die Zuteilung von Fleisch= und Fleischwaren
an Schlächtereien (Fleischereien, Metzgereien), Gastwirtschaften und sonstige Betriebe,
in denen Fleisch und Fleischwaren gewerbsmäßig an Verbraucher abgegeben werden,