258 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XIV. Fleisch, Wild, Fische usw.
wenn die Lieferung erfolgt:
im Juli 19117. 16 Marl
im August 911010177 . 17 „
nach dem 31. August 19017 19 „
Dies gilt auch für Verkäufe, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abge-
schlossen sind.
Die Preise gelten ab Stall des Züchters oder Mästers.
Beim Weiterverkaufe darf insgesamt ein Zuschlag von 2 Mark einschließlich der
Beförderungskosten nicht überschritten werden.
§ 2. Beim Verkaufe von geschlachteten Gänsen dürfen folgende Preise nicht über-
schritten werden:
beim Verkaufe durch den Züchter oder Mäster an Händler frei Versandstation (Bahn
oder Schiff) 3,50 Mark für ½ Kilogramm;
beim Berkaufe durch den Händler an den Kleinhändler frei Lager oder Laden des
Empfängers 3,75 Mark für ½ Kilogramm;
beim Verkaufe durch den Händler an den Verbraucher in Gemeinden, die bis zu
100000 Einwohner zählen, 4 Mark für ½ Kilogramm, in Gemeinden, die mehr
als 100000 Einwohner zählen, 4,25 Mark für ½ Kilogramm.
Verkauft der Züchter oder Mäster unmittelbar an den Verbraucher, so darf der
Preis bis auf 3,75 Mark für ½ Kilogramm, beim Verkauf in Gemeinden, die
mehr als 100 000 Einwohner zählen, bis auf 4 Mark für ½ Kilogramm erhöht
werden.
DTie Preise gelten für ungeöffnete, gerupfte Gänse (ohne Schwanzfedern); sie
schließen die Kosten der Verpackung ein. Die Verwendung von Stroh bei der Verpackung
(Strohbindung) ist verboten.
8 3. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können
für den Verkauf durch den Züchter oder Mäster oder durch den Handel niedrigere Preise
-estsetzen als die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung feslgesetzten Preise.
Sie können auch für lebende Gänse den Verkauf nach Gewicht vorschreiben.
9 4. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können
für den Verkauf von Gänsefleisch in Teilen und von aus Gänsen horgestellten Erzeug-
nissen Höchstpreise festsetzen.
Soweit nicht in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Berordnung Höchst-
preise festgesetzt sind, ist der Berkauf von Gänsen oder von Gänsefleisch in Teilen sowie die
gewerbsmäßige Herstellung und der gewerbsmößige Verkauf von daraus bergestellten
Erzeugnissen unzulässig.
5 5. Die entgeltliche Abgabe von geschlachteten Gäusen durch den Züchter oder
Mäster ist vom 25. November 1917 ab bis auf weiteres verboten.
§ 6. Vom 1. August 1917 ab hat bei jeder Veräußerung von lebenden oder ge-
schlachteten Gänsen oder von Gänsefleisch in Teilen an Händler, an Züchter oder Mäster
und an Inhaber von Gast-, Schank- und Speisewirtschaften oder bei der lbergabe an
diese zum Zwecke der Veräußerung der Veräußerer einen Schein nach dem anliegenden
Muster (Schlußschein) in zwei Ausfertigungen auszufüllen und zu unterzeichnen. Je
eine Ausfertigung des Schlußscheins muß der Veräußerer und der Erwerber bis zum Schlusse
des Kalenderjahrs, mindeslens aber drei Monate aufbewahren und auf Verlangen den
Polizeibeamten oder den Beauftragten des Kommunalverbandes, der Preisprüfungs-
stelle, der Gemeinde oder der Ortspolizei vorlegen.
Der Ausstellung eines Schlußscheins bedarf es nicht bei der Veräußerung an Ab-
nahme- oder Verteilungsstellen, die von der Landeszentralbehörde oder in deren Auftrag
von Kommunalverbänden oder sonstigen Stellen errichtet sind, oder an deren Beauftragte.
9 7. Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den Vor-
schristen dieser Verordnung zulassen.