260 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XIV. Fleisch, Wild, Fische usw.
Hierzu:
Preuß. Ausführungsanweisung vom 2. August 1917. (HMi. 246.)t)
Zu § 8.
Soweit ein Handel mit lebenden Gänsen nach Gewicht üblich ist, haben die Re-
gierungspräsidenten für diesen Handel Lebendgewichtshöchstpreise vorzuschreiben. Die
Preise sind so zu bemessen, daß die Preise des § 1 der Verordnung im Durchschnitt keines-
falls überschritten werden.
In §8 4.
Die Festsetzung von Höchstpreisen für den Verkauf von Gänsefleisch in Teilen und
von aus Gänsen hergestellten Erzeugnissen wird dem Vorstand des Kom Verb. übertragen.
Die Regelung unterliegt der Genehmigung des Regierungspräsidenten, im Bereiche der
Staatlichen Verteilungsstelle für Groß-Verlin der Genehmigung dieser Stelle. Die Fest-
setzung muß so erfolgen, daß die Preise für die Einzelteile und -Erzeugnisse zusammen
den in §3 2 festgelegten Preisen zuzüglich eines angemessenen Aufschlags für die Kosten
der Zerlegung und Verarbeitung entsprechen. Soweit daher eine JFestsetzung solcher
Höchstpreise für Einzelteile erfolgen soll, müssen Höchstpreise für alle Teile, die sich bei der
nach Maßgabe der Regelung des Kom Verb. zulässigen Zerlegung ergeben, festgesetzt werden.
Falls der Kom Verb. keine Höchstpreise für Einzelteile von Gänsen und für aus
Gänsen hergestellte Erzeugnisse festgesetzt hat, ist der Verkauf von Gänsen oder Gänse.
fleisch in Teilen sowie die gewerbsmäßige Herstellung und der gewerbsmäßige Verkauf
von daraus hergestellten Erzeugnissen unzulässig. Soweit Höchstpreise festgesetzt sind,
dürfen Gäuse nur in solchen Teilen, für die Höchstpreise vorgeschrieben sind, gewerbsmäßig
verkauft werden. Auch dürfen nur die in der Höchstpreisregelung vorgesehenen Erzeugnisse
aus Gänsen gewerbsmäßig hergestellt und gewerbsmäßig verkauft werden. Auf dic Inne-
haltung dieser Vorschrift ist streng zu achten.
Zu §8 5.
Die Bestimmung will erreichen, daß eine Mästung von Gänsen nur solange und
insoweit erfolgt, als die Stoppeln ausgenützt werden können. Mit der Gewährung von
Ausnahmen von der Vorschrift des § 5 (vgl. 3 7) wird daher nicht gerechnet werden können.
Die Gänsehalter sind hierauf besonders hinzuweisen.
Die weitere Durchführung der Verordnung wird dem StKom. f. Volksern. über-
tragen. Er kann insbesondere allgemeine Grundsätze über die Festsetzung von Höchst.
preisen für Gänseteile und für aus Gänsen hergestellte Erzeugnisse aufstellen und den
Verkehr mit Gänsen nach Maßgabe des ## 8 regeln.
Wer als Kom Verb. und als Vorstand des Kom Verb. zu betrachten ist, bestimmen
bie Kreis O.
17. Wild.
2) Verordnung über den Verkehr mit Wild. Vom 12. Juli 1917.
(RGBl. 607.)
[RGB.] g 1. Als Wild im Sinne dieser Verordnung gelten Rotwild, Damwild, Schwarz
wild, Rehwild, Hasen, wilde Kaninchen und Fasanen.
Die Landeszentralbehörden sind befugt, die Vorschriften dieser Verordnung auf
andere Wildarten auszudehnen oder einzelne der im Abs. 1 bezeichneten Wildarten von
den Vorschriften dieser Verordnung auszunehmen.
§8 2. Die Landeszentralbehörden haben Anordnungen zu treffen, daß ein ange-
messener Teil der Ergebnisse der Jagd den von ihnen oder der zuständigen Behörde be-
stimmten Abnahmestellen zur Verfügung zu stellen, von diesen abzunehmen und an Kom-
munalverbände oder von diesen bestimmte Verteilungsstellen zur Abgabe an die Berbraucher
weiterzuleiten ist.
15 Eine weitere Vfg. im Nachtrag.