Beaufsichtigung der Fischverforgung. 269
½ Se#tk. über Absatz von Fischen im Küstengebiete der Weser. Bom 27. Februar 1917.
(Reichsanzeiger Nr. öl.)
(52 Fisch O. 23. 11. 16.] § 1. Der Absabz von Fischen, welche in dem Küstengebiete der
Weser an Land gebracht werden, darf nur mit Genehmigung der Küstenfischerei Unter-
weser--Jade G. m. b. H. in Nordenham, erfolgen. Als Küstengebiet der Weser gilt das
Gebiet von der Grenze der oldenburgischen Ämter Jever und BVarel bis zur Westgrenze
des hamburgischen Amts Rißzebüttel, einschließlich der Wesermündung bis zur Grenze
der Küstensischerei bei Vegesack und Huntebrück.
Als Fische im Sinne dieser Bestimmung gelten nicht Krebse, Hummern, Krabben
und Austern.
Die Vorschrift im Abs. 1 findet keine Anwendung auf den Weiterabsatz von Fischen,
die mit Genehmigung der Küstenfischerei Unterweser-Jade G. m. b. H. in Nordenham
abgeseßt sind.
8 2. Seefische, die auf Grund der Bekanntmachung über den Absatz von Seefischen
an der Nordseeküste vom 12. Dezember 1916 (Reichsanzeiger Nr. 203)1) mit Genehmigung
der Kriegsseefischereigesellschaft für die Nordsee m. b. H. in Geestemünde abgesetzt werden,
unterliegen nicht der Vorschrift des § 1 dieser Bekanntmachung.
5 3. Der Reichskommissar für Fischversorgung kann Ausnahmen von der Vorschrift
im & 1 zulassen.
#§s 4. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des 3 1 werden nach & 6 Nr. 1 der VO.
über die Beaufsichtigung der Fischversorgung v. 28. November 1916 (Rl. 1303) mit
Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrase bis zu zehntausend Mark oder mit einer
dieser Strafen bestraft.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung be-
zieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 2. März 1917 in Kraft.
y) Bek. über Absatz von Fischen im Küstengebiete der Elbe. Bom 7. März 1917.
(Reichsanzeiger Nr. 50.)
18 2 FSisch 2O. 28. 11. 16.] § 1. Der Absatz von Fischen, welche in dem Küstengebiete der
Elbe ans Land gebracht werden, darf nur mit Genehmigung der Kriegsküstenfischerei
„Unterelbe“ G. m. b. H. in Hamburg erfolgen. Als Küstengebiet der Elbe gilt das Gebiel
von der Westgrenze des Hamburgischen Amtes Ritzebüttel bis nach Neufeld (Kreis Süderdith-
marschen) einschließlich der Elbe bis zur Einmündung der Ilmenau.
Als Fische im Sinne dieser Bestimmung gelten nicht Krebse, Hummern, Krabben
und Austern.
Die Vorschriften in Abs. 1 finden keine Anwendung auf den Weiterabsatz von Fischen,
die mit Genehmigung der Kriegsküstenfischerei „Unterelbe“ G. m. b. H. in Hamburg ab-
gesetzt sind. "
8 2. Seefische, die auf Grund der Bek. über den Absatz von Seefischen an der Nord-
seeküste vom 12. Dezember 1916 (Reichsanzeiger Nr. 293)1) mit Genehmigung der Kriegs-
Seesfischereigesellschaft für die Nordsee m. b. H. in Geestemünde abgesetzt werden, unter-
liegen nicht der Vorschrift des § 1 dieser Bekanntmachung.
§ 3. Der Reichskommissar für Fischversorgung kann Ausnahmen von der Vorschrift
im §&* 1 zulassen.
§ 4. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des 3 1 werden nach § 6 Nr. 1 der
BO. über die Beaufsichtigung der Fischversorgung v. 28. November 1916 (R#Bl. 1303))
mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit
einer dieser Strafen bestraft.
1) in Bd. 4, 353.