Beaufsichtigung der Fischversorgung. 271
9. der Kreise Tondern, Husum, Eidersledt, die Schleswig-Holsteinische Kriegsschaltier-
Norder-Dithmarschen und Süder-Dith- Gesellschaft m. b. H. in Büsum, «
marschen
10. der freien und Hansestadt Hamburg die KriegsFischindustric „Elbe“ G. m. b. H.
außer dem Amt Ritzebüttel sowie des in Altona,
Gebietes der Stadt Altona, der Kreise
Steinburg, Pinneberg, Stormarn, Her-
zogtum Lauenburg und des Stadt-
und Landkreises Harburg
11. des Amtes Ritzebüttel die Muscheleinkaufs-Genossenschaft e. G.
m. b. H. in Cuxhaven,
12. der freien und Hansestadt Bremen, des die Küstenfischerei Unterweser-Jade G. m.
Regierungsbezirks Stade, des Groß- b. H. in Nordenham,
herzogtums Oldenburg ohne die Für-
stentümer Eutin und Birkenfeld sowie
ohne das Amt Jever
13. des Regierungsbezirks Aurich, des Amts die Fisch- und Muschel-Vertriebsgesellschaft
Jever und der in Wilhelmshaven be- „Ostfriesland“ m. b. H. in Norden,
legenen Betriebe
14. des Deutschen Reichs, soweit nicht die die Binnenländische Kriegsfischindusirie G.
unter 1 bis 13 bezeichneten Gebiete in m. b. H. in Berlin C 25
Frage kommen,
9 5. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bek. werden nach § der Bek.
über die Beaussichtigung der Fischversorgung v. 28. November 1916 (Rel. 1303) mit
Gesängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer
dieser Strasen bestraft. 1
Reben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung be-
ziehl, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ é. Diese Bek. tritt mit dem 11. März 1917 in Kraft.
c) Bek. Über Absatz von Fischen an der ostfriesischen und jeverschen Küste.
Bom 9. März 1917. (Reichsanzei ger Nr. 60.)
18. Fischsd. 28. 11. 16.] § 1. Der Absatz von Fischen, welche an der osifriesischen und
jeverschen Küste an Land gebracht werden, darf nur mit Genehmigung der Fisch-- und
Muschelvertriebsgesellschaft Ostfriesland m. K. H. in Norden erfolgen. Die Küste im Sinne
dieser Bestimmung umfaßt das Gebiet von der holländischen Grenze bis zur Grenze
zwischen den Großherzoglich Oldenburgischen Amtern Jever und Varel, einschließlich des
Gebiets von Wilhelmshaven und einschließlich der Ems bis zur Grenze zwischen den Re-
gierungsbezirken Aurich und Osnabrück und der Leda und Jümme bis zur preußisch
oldenburgischen Grenze.
Als Fische im Sinne dieser Bestimmung gelten nicht Krebse, Hummern, Hrabben
und Austern.
Die Vorschrift im Abs. 1 findet keine Anwendung auf den Weilerabsatz von Fischen,
die mit Genehmigung der Fisch= und Muschelvertriebsgesellschaft Ostfriesland m. b. 5.
in Norden abgesetzt sind.
862. Seesische, die aus Grund der Bek. über den Absatz von Seefischen an der Nord-
seeküste vom 12. Dezember 1916 (Reichsanzeiger Nr. 293)1) wit Genehmigung der Kriegs-
fischereigesellschaft für die Nordsee m. b. H. in Geestemünde abgesetzt werden, unterliegen
nicht der Vorschrift des § 1 dieser Bekaonntmachung.
& 3. Der Reichskommissar für Fischversorgung kann Ausnahmen von der Vorschrift
im § 1 zulassen.
1) in Bd. 4. 353.