Fang von Krammetsvögeln. 275
D. N. X, 49. Die Überwachungsstelle für Seemuscheln löst ihre Aufgabe im wesent-
lichen dadurch, daß sie die Interessenten sowohl an der Küste wie auch die Einfuhrinter-
essenten zu Gesellschaften zusammenschließt, die ein Monopol für den Muschelhandel
erhalten und denen die notwendigen Vorschriften über die Preise und die Versendungs-
art von der Überwachungsstelle gemacht werden.
d) Bek. der fberwachungsstelle für Seemuscheln.
(zu vgl. Bd. 4, 360.)
Bek. über Absatz von Seemuscheln. Bom 7. März 1917. (Reichsanzeiger Ar. 59.)
1585 2, 3 SeemO. i. d. Fassg. 26. 11. 16.] 9 1. Der Absatz von Seemuscheln, die in den
im 3 2 bezeichneten Küstengebieten gelandet werden, darf nur mit Genehmigung der nach
6&2 zuständigen Stelle ersolgen. -
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf den Weiterabsatz von Seemuscheln,
die mit der Genehmigung der zuständigen Stelle abgesetzt sind.
§ 2. Als zuständige Stellen im Sinne des § 1 werden bezeichnet für Seemuscheln,
die gelandet werden im Gebiet usw. (wie im der vorstehenden Bek. vom 7. März 1917
über den Absatz von Krabben))).
§ 3. Wer Zubereitungen von Seemuscheln (Seemuschelkonserven) herstellt, darf
die Zubereitungen nur mit Genehmigung der llberwachungsstelle für Seemuscheln oder
mit Genehmigung der nach §# 4 zuständigen Stelle absetzen.
#§ 4. Als zuständige Stelle im Sinne des § 3 werden die Hersteller, deren gewerb-
liche Niederlassung liegt im Gebiete usw. (wie im §& 4 der vorstehenden Bek. vom 7. März
1917 über den Absatz von Krabben bezeichnet)).
g 5. Die Uberwachungsstelle für Seemuscheln kann Ausnahmen von den Vor-
schriften der §5 1 und 3 zulassen.
§ 6. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bek. werden nach §# 7 der
Bek. über die Überwachung des Verkehrs mit Seemuscheln v. 2. November 1916 (Rol.
1243) i. d. Fassg. der Bek. v. 26. November 1916 (RBl. 1302) mit Gefängnis bis zu
einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen.
bestraft. .
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung be-
zieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
&* 7. Diese Bek. tritt mit dem 11. März 1917 in Kraft.
20. Krammetsvögel.
(Bek. a in Bd. 4, 360.)
d) Bek. über den Fang von Krammetsvögeln. Vom 12. Juli 1917.
(RGBl. 602.)
IBR.] 8 1. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können
die Ausübung des Dohnenstiegs mittels hochhängender Dohnen für die Zeit vom 1. Ok-
tober bis zum 31. Dezember 1917 einschließlich gestatten.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können die
Art der Ausübung des Dohnenstiegs näher regeln.
§ 2. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft,
wer den nach §# 1 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen zuwiderhondelt.
8 3. Diese Berordnung tritt mit dem Tage der Verkündung II14. 7.0 in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
1) oben S. 270.