278 4. Verwertung der Rohstosse usp. XV. Spelseseite, Milch und Käse.
Was den Verbrauch und die Verteilung der Speisefette angeht, so ist die Höchst-
menge, die in der Woche auf den Kopf der Versorgungsberechtigten zur Verteilung ge.
langen darf, auf 90 eg und die auf den Kopf der Selbstversorger entfallende Wochenmenge
zunächst auf 180 g, im Laufe des Dezembers aber auf 125 c festgesetzt, nachdem der Deutsche
Landwirtschaftsrat unter dem 2. Dezember 1916 die Herabsetzung dieser Menge auf 125 g
empfohlen hatte. Die tatsächliche Verteilung einer Wochenmenge von 90 g auf den Kopf
der Versorgungsberechtigten wird aber den meisten Kommunalverbänden schon um des-
willen nicht möglich sein, weil die Kommunalverbände von der hiernach berechneten Ge-
samtmenge einen erheblichen Teil für die Krankenversorgung, Massenspeisung, Belieferung
von Gastwirtschaften und gewissen sonstigen Betrieben verwenden müssen.
Den Schwerstarbeitern wurde eine wöchentliche Speisesetimenge von 125 g zu-
erkannt. Eine Erhöhung dieser Zulage und eine Ausdehnung der Vorzugsversorgung
auf weitere Arbeitergruppen ist ins Auge gefaßt.
§ 18.
Mittfd Preisprüfst. 17 191 (KG.). Die von Kommunalverwaltungen getroffenen
Rationierungsvorschriften für Butter beziehen sich mangels abweichender Anordnung auch
auf ausländische Butter.
Hierzu la bis 7 in Bd. 4, 368ff.):
) Bek. über die Errichtung eines Schiedsgerichts nach 5 22 der DO. über
Speisefette vom 20. Juli 1916. Vom 9. Juni 1917. (ReEl. 484.)
IRNK. 3 22 Spelsefett 20. 7. 16.] 5 1. Die durch 522 der Bekanntmachung über Speise-
sette vom 20. Juli 1916 (REBl. 755) einem Schiedsgericht übertragenen Entscheidungen
erfolgen durch das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft.
* 2. Das Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung von einem Vorsitzenden und
zwei Beisitzern.
Vorsitzender ist der Vorsitzende des Reichsschiedsgerichts für Kriegswirtschaft oder
sein Vertreter.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts ernennt die erferderlichen Beisitzer. Zu
den einzelnen Sißungen werden diese von dem Vorsitzenden berufen.
§ 3. Auf das Verfahren finden, unbeschadet der für die Zuständigkeit und die Zu-
sammensetzung geltenden besonderen Vorschriften, die Bestimmungen für das Berfahren
vor dem Reichsschiedsgerichte für Kriegswirkschaft sinngemäße Anwendung.
#§ 4. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung 111. 6.1 in Kraft.
b) Bek. über den Verkehr mit Zentrifugen und Buttermaschinen.
Vom 24. März 1917. (RG#l. 280.)
TPr#ré A. 5 18 Spelfefett B. 20. 7. 16, § 1 D. 22. ö. 16.] 83 1. Zentrifugen im Sinne
dieser Verordnung sind Maschinen, die im Schleuderverfahren die Milch in Sahne (Rahm)
und Magermilch trennen.
Die Vorschriften dieser Berordnung gelten auch für Teile und Ersatzstücke von Zentri-
sugen und Buttermaschinen.
§ 2. Wer Zentrifugen oder Buttermaschinen zu Eigentum oder zur Benutzung
entgeltlich oder unentgeltlich erwerben will, bedarf dazu eines Bezugscheins.
Der Bezugschein wird auf Antrag von dem für den Ort der gewerblichen Nieder-
lassung oder, in Ermangelung einer solchen, für den Wohnsitz des Erwerbers zuständigen
Kommunalverband nach Prüfung des Bedürfnisses erteilt. Er muß den Namen der-
jenigen Person angeben, für die er erteilt ist. Er ist nicht übertragbar. Die Nichtübertrag-
barkeit ist auf ihm kenntlich zu machen.