Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

280 4. Verwertung der Rohstoffe us. XV. Speisefette, Milch und Käse. 
2. Für den Bezugsschein (5 2 Abs. 1) wird das aus der Anlage ersichtliche Musier 
vorgeschrieben. Die Gültigkeitsdauer des Bezugsscheins beträgt einen Monat. Die Anzahl 
der Zentrisugen oder Buttermaschinen, deren Erwerb gestattet wird, sind in den Bezugs- 
scheinen in Buchslaben anzugeben. Die Beschaffung der erforderlichen Vordrucke liegt 
den Kommunalverbänden ob. 
Anlage. 
Bezugsschein für den Erwerb einer Zentrifuge oder Buttermaschine. 
Gemäß § 2 der Bekanntmachung des Präsidenten des Kriegsernährungsamits über 
den Verkehr mit Zentrisugen und Buttermaschinen vom 24. März 1917 (Rl. 280) 
wirddessss „% 
in.......................................................................... . 
dcrEkwetb.................................................................. 
Zenttifuge...» Buttcrmaschinc...» gestattet. 
Dieser Bezugsschein gilt bis zum .. . .. .. . ..... . . . .. . . . .. 
und ist nicht übertragbar. 
.................. ,·vcnl«)1 
Der Kreisausschuß usw. 
(Stempel.) Magistrat usw. 
Begründung. 
Deutiche Tagesztg. v. 31. März 1917 Nr. 166 3. Beibl. 
(nach den Mitteilungen aus dem Kr Wl.). 
Durch die VO. über Speisefette v. 20. Juli lo lé und über Milch v. 5. Oktober lo##, 
welche die öffentliche Bewirtschaftung dieser Nahrungsmittel regeln, ist es den Kom Derb. 
zur Hflicht gemacht worden, Butter und Milch, soweit sie nicht zur Deckung des eigenen 
Bedarfs der Erzenger (Selbstversorger) nach den hierüber gegebenen näheren Be- 
stimmungen notwendig sind, in ihre Hand zu bringen, um sie durch die Derteilungs- 
stellen in die Bedarfsgebiete leiten zu können. Um diese Aufgabe zu erfüllen, ist es 
notwendig, Milch und Zutter besonders da zu erfassen, wo sie zur Verarbeitung und zum 
Dertriebe gesammelt werden, d. h. in den Molkereien. Deshalb muß die in den einzelnen 
Wirtschaften erzeugte Milch nicht nur überall da den Molkereien weiter zugeführt werden, 
wo dies schon unter normalen Derhältnissen geschehen ist, sondern es muß auch ange- 
strebt werden, solche Milch, die bisher nicht molkereimäßia behandelt, sondern im eigenen 
Betriebe verbuttert wurde, den Molkereien — nötigenfalls durch bebördliche Anordnung 
— zuzuführen. Hierzu geben die geseglichen Bestimmungen den Kom Derb. die nötigen 
Befugnisse. Selbstverständlich kann dieses Derfalren — die Einführung des sogenannten 
„Molkereizwangs“ — nur in solchen Gegenden Anwendung finden, die ein genügendes 
Netz von Molkereien besitzen, und in denen nach den Wege-, Transport= und sonstigen 
wirtschaftlichen Derhältnissen die Sammlung der Milch in den Molkercien angängig ist. 
Wie die Erfalrung in den letzten Monaten gezeigt hat, wird die Sammlung der 
Milch in Molkerelen ganz besonders erschwert und die Neigung der Kuhhalter, ihre 
Erzeugnisse im eigenen Betriebe zu verwerten, gestärkt dadurch, daß Kuhhalter, die an 
sich wohl in der Lage sind, an Molkereien zu liefern, sich Handzentrifugen und BZutter- 
maschinen anschaffen; mit deren Hilfe hergestellte Butter und Käse werden dann oft im 
Übermaß selbst verbraucht oder zu Uberpreisen durch den Schleichhandel zahlungsfähigen 
Käufern zum Nachteil der Allgemeinbeit zugeführt. Gefördert wird dieses Bestreben, 
zum Handzentrifugenbetrieb überzugehen, durch eine äuperst rührige Werbetätigkcit 
der mit der Berstellung von derartigen Geräten befaßten Industrie. Es war daber im
	        
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