Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

286 4. Verwertung der Rohstoffe usju. XV. Speisefette, Milch und Käse 
6) Vrenuß. Ausführungsanweisung. Vom 19. September 1017. (MBl. 281.) 
1. Kom Verb. i. S. der VO. und der AusfBest. sind die Land- und Stadtkreise. Wer 
als Gemeinde anzusehen ist, bestimmen die Gemeindeverfassungsgesetze und Kreisg. 
Die Gutsbezirke werden den Gemeinden gleichgestellt. Die den Kom Verb. und Gemeinden 
übertragenen Anordnungen können auch durch deren Vorstand erfolgen. 
2. Als Stellen im Sinne des # 2 Satz 2, des §5 3 und des §7 Abs. 1 und 2 der VO. 
v. 25. August 1917 sowie der Nr. 5 Abs. 3 der AussBest. v. 31. August 1917 werden die 
Oberpräsidenten, für die Hohenz. Lande der Regierungspräsident in Sigmaringen und für 
den Bezirk der Staatlichen Verteilungsstelle für Groß-Berlin deren Vorsitzender bestimmt. 
3. Bei Festsetzung von Herstellerhöchstpreisen für Butter innerhalb ihres Bezirks 
haben diese Stellen gleichzeitig die Festsetzung von Durchschnittspreisen gemäß §# 6 Abf. 2 
der VO. v. 25. August 1917 für Lieferungen nach anderen Bezirken und Bundesstaaten 
zu bewirken. " 
4. Die Übertragung der vorstehend in Nr. 2 enthaltenen Befugnisse kann seitens 
der Oberpräsidenten auf die Regierungspräsidenten mit Zustimmung der Preußischen 
Landesfettstelle erfolgen. 
5. Zu Nr. 2 der Aus#Best. wird bemerkt, daß es bei der durch die Anordnung der 
Preuß. Landesfettstelle vom 28. Februar 1917 — IIIa 615 — begründeten Zusländigkeit 
(Oberpräsidenten, Vorsitzender der Staatlichen Verteilungsstelle für Groß--Berlin bzw. 
Regierungspräsidenten) sein Bewenden behält. 
(Bek. g bis k als e bis h in Bd. 4, 372ff.) 
1) Bek. über Festsetzung von Grundpreisen für verdorbene Speise- 
fette und die Preisstellung für den Weiterverkauf im Großhandel. 
Vom 20. Oktober 1916. (REnl. 1174.) 
Wortlaut in Bd. 4, 379. 
Begründung. (D. N. X 52.) 
Von der Feutsetzung eines Höchstpreises für verdorbene, also nicht mehr zur monsch- 
lichen Ernährung geeignete Speisefette war bisher abgesehen, weil wegen des sehr 
verschiedenen Werts der Ware schwere Bedenken dagegen sprachen. Infolgedessen 
bemächtigte sich die unlautere Spekulation des Ankaufs verdorbener Fette und bezahlte 
verdorbene Fette höher, als zum menschlichen Genuß brauchbare Zutter und Margarine. 
Beim Fehlen eines Höchstpreises für verdorbene Ware bestand ferner ein Anreiz, brauch- 
bare Ware für verdorben zu erklären oder sie absichtlich verderben zu lassen, um sie der 
Seifenfabrikation zu unverhältnismäßig hohen Hreisen zuzuführen. Diesem RNbelstand 
ist nunmehr vom Präs. des Ar EA. durch die Bek. v. 20. Oktober 1916 (RGBl. 1174) 
ein Ende gemacht. 
Hierin ist der Grundpreis für verdorbene Butter auf 30 M. unter dem Grund- 
preis für abfallende Ware für je 50 kg festgesetzt. Der Grundpreis für verdorbene 
Margarine ist auf 120 M. und für sonstige verdorbene Speisefette einschließlich Speise- 
knochenfett auf 175 M. für je 50 kg festgesetzt. Als verdorben gelten die Speisefette, 
die für den menschlichen Genuß nicht geeignet sind. 
Der Suschlag auf den festgesetzten Hreis bei dem Weiterverkauf verdorbener 
Speisefette im Großhandel darf insgesamt 4 M. für je 50 kg nicht übersteigen. 
2. Milch. 
a) Bek. über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit 
Milch. Vom 3. Oktober 1916. (NÖBl. 1100.) 
Wortlaut in Bd. 4, 379.
	        
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