Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Bewirtschaftung und Verkehr mit Milch. 287 
Begründung. (D. N. X 49.) 
Nachdem durch die Zek. über Speisefette v. 20. Juli iolé (RobBl. 255) die Bewirt- 
schaftung der Speisefette, insbesondere der Butter, der Reichsstelle für Speisefette 
übertragen war, drängte die Entwicklung dahin, die Bewirtschaftung der Milch ebenfalls 
in ihre Hand zu legen. Dies ist geschehen durch die vom Präs. des ArE2. erlassene 
Bek. v. 3. Ottober 1916 (RGBl. 1100). Bei der Abfassung dieser Bek. ist von der Er- 
wägung ausgegangen, daß einerseits mit „Grundsätzen über den Milchrerkehr“, wie sie 
durch 3 14 der D. v. 20. Juli 1916 vorgesehen waren, nicht auszukommen set, daß ander- 
seits aber auch die Materie einer erschöpfenden gesetzlichen Behandlung widerstrebe. 
Die neue Bek. begnügt sich daher damit, die wichtigsten Fragen gesetzlich zu ordnen, 
überall da aber, wo ausreichende Erfahrungen, vor aliem wegen des Mangels einer 
Statistik über den Milchverkeler, noch nicht vorlagen, oder wo die Unmöglichkeit, die 
Entwicklung der Milcherzeugung zu übersehen, eine erschöpfende Regelung verbot, 
nur den gesetzliche Rahmen zu geben. 
Die D0. versteht unter Milch inländische Milch und ausländische Milch und Mlilch- 
erzeugnisse aller Art, beschränkt sich aber darauf, von Ausnahmen abgesehen, im einzelnen 
nur den Derkehr mit Dollmilch zu ordnen. 
Nach dem Vorgang anderer kriegswirtschaftlichen Do). werden Selbstversorger 
und Dersorgungsberechtigte unterschieden. Der dauernde Rückgang in der Milch- 
erzeugung und besonders in der Milchlieferung machte einc allgemeine Rationierung. 
#unmöglich. Indem vorläufig davon abgesehen ist, den Bedarf der Selbstversorger 
zu bestimmen, und nur den Kom Derb. die Zefugnis übertragen ist, mit Oustimmung 
der übergeordneten Derteilungsstelle den Bedarf der Selbstversorger an Dollmilch 
jum unmittelbaren menschlichen Verbrauch festzusetzen, ist die Rationierung auf den 
nengeschaffenen Zegriff der Dollmilchversorgungsberechtigten beschränkt worden. Als. 
vollmilchversorgungsberechtiat sind bezeichnet: Kinder bis zum vollendeten 6. Lebens- 
jahre, stillende Franen, schwangere Frauen in den letzten 5 Monaten vor der Entbindung 
und Nranke auf Grund amtlicher Bescheinigungen. Diese Zevölkerungsklassen bedürfen 
nach dem Gutachten ärztlicher Autoritäten zu ihrer Lebensbaltung unbedinat der Su- 
führung gewisser Mengen Dollmilch. Die rückläufige Entwicklung in der Milcherzeugung. 
macht es aber unmöglich, die Tagesmengen im Gesetze endgültig festzulegen. Die b##. 
bat es der ZReichsstelle überlassen, hierüber nähere Bestimmungen zu treffen und die 
einmal getroffenen Bestimmungen zu ändern, wenn es die Verhältnisse erfordern 
würden. Nach den ollmilchversorgungsbcrechtigten sind die Kinder vom 7. bis l- 
L#ebensjahre „vollmilchvorzugsberechtigt"“, d. h. ihr Bedarf soll in erster Linie berück- 
sichtigt werden, wenn die eigentlichen vollmilchversorgungsberechtigten befriedigt sind. 
Die für die Hollmilchversorgungsberechtigten bemessenen Milchmengen unter- 
liegen nicht der Fettanrechnung; dagegen müssen alle darüber binausgebenden Doll- 
milchmengen, die zum unmittelbaren Derbrauch an die Bevölkerung abgegeben werden, 
nach der Formel: 1 Liter Vollmilch = 28 g Fett bei der Aufstellung des Fettverteilungs. 
planes zu Lasten des Kom Derb. und innerbalb eines Kom Derb. bei der Abgabe dem 
Derbraucher gegenüber in Ansatz gebracht werden. Sweck dieser Bestimmung ist, die 
Dollmilch, soweit sie nicht für die unmittelbare Ernährung notwendig ist, der Ver- 
butterung zuzuführen, um auf diese Weise dem immer fühlbarer werdenden Mangel 
an Speisefetten abzuhelfen. 
Die örtliche Regelung des Milchverkehrs ist den Kom Derb. überlassen worden, 
um den verschieden gearteten örtlichen Verhältnissen Rechnung tragen zu können und 
nicht durch einheitliche Vorschriften bewährte Formen des Milchverkehrs zu stören oder 
gar eine Art des Milchverkehrs vorzuschreiben, die unmöglich allen Fällen gerecht werden 
könnte. Aus demselben Grunde hat die D0 auch davon abgesehen, einbeitliche Hreis- 
festsetzungen zu treffen. Sie überläßt die Hreisregelung im allgemeinen den Hom Verb. 
und Gemeinden, die bei ibren Anordnungen die Fnstimmung der übergeordneten
	        
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