Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

286 4. Verwerlung der Rohstosse usw. XV. Speisesette, Milch und Käse. 
Derteilungsstelle einzuholen baben, und nibt nur der Reichsstelle die Befugnis, An- 
ordnungen über die oberen Grenzen für dic Hreisfestsetzungen zu treffen. Wo sich die 
Dreisregelung für große Zezirke empfieblt, können die Landeszentralbehörden oder 
dic von ihnen bestimmten Stellen das Erforderliche veranlassen oder die Regelung selber 
vornehmen. Durch eine Reille von Hreisbestimmungen sind Beschränkungen für den 
Derkehr mit Milch und Milcherzeugnissen aufgestellt, die im wesentlichen nur wieder- 
lolen, was früher bereits in einzelnen besonderen Verordnungen bestimmt war. 
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Tätigkeit der Reichsstelle für Speisefette, beir. Milch und Milcherzeugnisse. 
D. N. X 54. Die Ausführungsverordnungen der Reichsstelle v. 4. Oktober 1916 
zu der Milch VO. v. 3. Oktober 1916 (Rol. 1100) sind nicht veröffentlicht, sondern nur 
den Behörden und Kom Verb. zugänglich gemacht. Sie treffen nähcer Bestimmungen 
Über die Bemessung des täglichen Bedarfs der Vollmilchversorgungsberechtigten, geben 
Richtlinien für die Vertehrsregelung in den Kom Verb. und stellen Grundsätzc auch für 
die Sicherstellung des Milchbedarfs der Gemeinden aus. Die Reichsstelle war sich darüber 
klar, daß cinc bindende Rationierung der Vollmilchversorgungsberechtigten mißlich sei, 
sie hat deshalb, indem sie im allgemeinen die Miltellinie aus den Gutachten der. ärztlichen 
Autoritäten gezogen hat, es den Kom Verb. überlassen, für den cinzelnen Bezirk von den 
Normen der Reichsstelle abzuweichen. Die Mengen, die von der Reichsstelle festgesetzt 
sind, bezeichnen nur die Höchstgrenzec, bis zu der der Vollmilchverbrauch der Gemeinden 
der Fettanrechnung nicht unterliegt, und ermöglichen den Gemeinden, diese Menge unter 
Beibehaltung der von der Reichsstelle gewählten Staffelung oder anderer Staffelung 
an die Vollmilchversorgungsberechtigten und die Vorzugsberechtigten zu verteilen. Die 
Richtlinien für den kommunalen Milchverkehr beschränken sich auf Verwaltungsanord- 
nungen, durch dic vor allem statistische Unterlagen zur Beurteilung der Milchversorgung 
der einzelnen Bezirte geschaffen werden sollen. Bei der Sicherstellung des Milchbedarfs 
soll von dem Grundsatze ausgegangen werden, daß vorhandene Milchlieferungsbezichungen 
aufrecht erhalten und einschränkende Anordnungen jedensalls nicht ohne Zustimmung 
übergeordneter Stellen vorgenommen werden sollen. 
Die zunchmende Verschlechterung in der Milchversorgung der Städte und größeren 
Gemeinden und der Wunsch, durch eine Erweiterung der Milchlieserungsbeziehungen 
nach Möglichkeit dem bestehenden oder drohenden Notstande zu begegnen, gaben Aulaß 
zur Anordnung der Reichsstelle für Speisesette vom 21. Dezember 1918 über die Zulassung 
von Wasserstoffsuperoxyd zur Frischerhaltung von Magermilch. Durch eingehende Unter- 
suchungen des Kaiserl. Gesundheitsamts, an denen sich auch die Medizinalabtcilung des 
Preuß. Ministeriums d. J. beteiligt hat, ist festgestellt, daß zurzcit als cinziges Mittel zur 
Frischerhaltung von Magermilch cin Zusatz von Wasserstosssuperoxyd in Frage kommi. 
Auf dem schwicrigen Gebiet der Milchpreisregelung hat die Reichsstelle von einem 
Eingreifen in dic bestehenden Verhältnuisse Abstand genommen. Milchpreisfragen und 
alles, was mit ihnen zusammenhängt, sind in so starkem Maße von doen örtlich außerordent- 
lich verschiedenartig licgenden Verhältnissen abhängig, daß ein Eingreifen von zentraler 
Stelle auf diesem Gebiete ganz besonderen Bedenken begegnet. Die Reichsstelle erblict 
daher in dieser Hinsicht ihre Ausgabe darin, wo es erforderlich ist, auf den nöligen Ausgleich 
der Entwicklung zwischen verschicdenen Bundesstaaten einzuwirken und nötigenfalls dem 
Bestreben, mit Hilfe einer extremen Preispolitik Milch aus anderen Gebieten in eigene 
Bedarfsgebiet zu ziehen, entgegenzutreten, wozu der & 8 der VO. v. 3. Oktober 1910 
(RGVl. 1100) die Handhabe bietet. 
Die bis dahin von der ZEG. selbständig aufgebrachten und verteilten Milchdauer- 
waren (vor allem kondensierte und Trockenmilch) gehören nach der VO. v. 3. Oktober 1916 
jetzt zu den Bewirtschaftungsgebieten der Reichsstelle für Speisefette. Die Reichsstelle 
hat jedoch bisher die Aufbringung der Waren ganz der gut organisierten Milchabteilung 
der 8E. überlassen und regelt die Verabfolgung auf Grund festgelegter Richtlinien, bei
	        
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