Verordnung über Käse. 293
1. wer den Vorichriften im § 10 zuwiderhandelt,
2. wer den auf Grund der ### 3, 6, 7, 9, 11 bis 13, 15 getroffenen Bestimmungen
oder Anordnungen zuwiderhandelt.
Der Versuch ist strafbar.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Erzeugnisse erkannt werden, auf die
sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
VIII. Abergangs vorschriften.
17. Die Bekanntmachung über die Bewirischaftung von Milch und den Verkehr
mit Milch vom 3. Oktober 1916 (RGl. 1100) tritt außer Kraft.
Die auf Grund der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1916 erlassenen Bestimmungen
bleiben, soweit sie nicht durch die Borschriften dieser Berordnung aufgehoben sind, so lange
in Kraft, bis sic durch die auf Grund dieser Verordnung zu erlassenden neuen Bestimmungen
ersetzt werden. Zuwiderhandlungen gegen sie werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre
und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
§ 18. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung I8. 11.) in Kraft.
3. Käse.
(8O. u## in Bd. 4, 386.)
d) Verordnung über Käse. Vom 20. Oktober 1916. (RGVBl. 1179.)
Wortlaut in Bd. 4, 386.
Begründung. (D. N. X 51.)
Schwere Mißstände anf dem Gebiete des Verlehrs mit Käse sowie die Knapphei:
der vorbandenen lMäsemengen und endlich TLücken in der bisherigen DO. über läse
v. 15. Januar lolê bzw. 18. März 1916 führten zu der VO., betr. Abänderung der
Do. über läse v. 20. Oltober 19016 (RösBl. 1125).
Der Hauptzweck der D. besteht in einem Aureiz zu vernichrter Käseherstellung
durch Erhöbung der Herstellerpreise. Bei den bis dahin gültigen Hreisen bestand die
Gefahr, daß dic Landwirte ibre Magermilch an das Dieh verfütterten, weil sie hierber
eine böhere Ausbente als bei der Käserei hatten. Wegen der Schwierigteit, die für die
Dolksernährung notwendigen Zuttermengen aufzubringen, bezweckt die neue b#.
serner die Derhinderung der Herstellung aller Fettkäse. Der Genuß eines Feitkäxses ist
in der Kriegszeit ein gewisser Lxus, während das Butterfett zum Kochen von Gemüse
und zur Herstellung von Kartoffelspeisen, gunz abgesehen vom Brotanfstrich, unbedingt
notwendig ist. .
Der Klage, daß dic bisherigen DC0. der Stellung des Handels nicht genügend
Rechnung getragen hatten, suchte die neue v#. dadurch abzuhelfen, daß sie zwischen
Berstellerpreis und Ladenpreis den Großbandelshöchstpreis einschob.
Am schwersten wurde vor Erlaß der v00. der NÜbelstand empfnnden, daß die
bisher erlaubte Dersendung von 1läse in Hostpaketen bis zu 3 kg Inhalt eine sehr un-
glelchmäßige und ungerechte Verteilung des Mäses und in der Zanptsache eine Bevor-
zugung der wohlhabenderen Kreise mit sich brachte. Der & ba der P#. hat in dieser
Beziehung Wandel geschaffen, so daß auch diese Mlage ans dem Kreise der Derbraucher
nach Erlaß der D. mehr und mehr verstummte. Man hat sich allerdings auf das Der-
bot des gewerbsmäßigen Host= und Frachtversands von läse durch den Hersteller an.
den Derbraucher beschränkt und auf diese Art wenigstens noch zugelassen, daß z. B.
eine Bauernfrau ihren Anverwandten ohne Entgelt ein Mäsepaket schicken kann. Auch
das, sog. Hlatzgeschäft, welches ermöglicht, in den Mäsereien ohne Dersendung mit Dost
oder Fracht durch persönliches Abholen gewisse KNäsemengen zu kaufen, hat man ge-
duldet. Es soll aber nicht verschwiegen werden, daß dieses Hlatzgeschäft cinen ungeahnten