#,über die Malz= u. Gerstenkontingente der Bierbrauereten sowie den Malzhandel. 297
Gerstenkontingent Malz und Gerste an Dritte nur bei gleichzeitiger Ubertragung des
entsprechenden Teils ihres Kontingents veräußern dürfen.
Die Malzkontingente sind, wie bisher, übertragbar. Das lontingent für das-
neue — am l. Oktober beginnende — Kontingentsjahr darf erst vom 15. August ab
übertragen werden. Um zu verhindern, daß Brauereien Malzkontingente erwerben,
um sie alsbald mit Gewinn weiterzuveräußern, ist die Beschränkung ausgenommen
worden, daß die Übertragung nur zum Sweck der Derwendung im eigenen Betriebe
der erwerbenden Brauerei zulässig sein soll. Den Vermittlungsstellen ist ein maßgeblicher
Einfluß auf die Hreisgestaltung dadurch eingeräumt, daß sie berechtigt sind, die Be-
dingungen, unter denen die Ubertragung der Malzkontingente zu erfolgen hat, fest-
zusetzen.
Im einzelnen ist die Übertragung für das norddeutsche Braustenergebiet näber
geregelt durch die Zek. v. ö. Dezember 1916 (R GBl. 1342).
RG. III, LeipzZ. 17 587. Ihrem Wortlaut nach enthalten die s# 10 Abs. 1 BRO.
o. 4. Mai 1916 und 7 Abs. 1 BRVO. v. 7. Okt. 1916 zwar dem Wortlaute nach nur je eine
bedingte Erlaubnis für Betriebe mit Gersten-Kont. und solche mit Malz- oder Gersten Kont.
zur Beräußerung von Malz und Gerste, ihrem in den Uberschriften auch zum Ausdruck
gelangten Zwecke und unverkennbaren Sinne nach jedoch, sprechen sie ein allgemeines
nur jener äußerst beschränkten Ausnahme unterliegendes Verbot des Matzhandels aus,
daß Zuwiderhandlungen dagegen waren durch Is 13 Nr. 2 vgl. mit 10 Abs. 1 BRNV0.
v. 4. Mai 1916 und sind durch § 12 Nr. 3 vgl. mit 8 7 Abs. 1 BR O. v. 7. Okt. 1916 mit
Strafe bedroht.
b) Vom 20. November 1917. (Röll. 1061.)))
(Neue Bek. der VO. a infolge der Anderungen v. 19. Nov. 1917, RE#Bl. 1057, i. Kr.
seit 24. Nov. 171.
§ 1. Die Bierbrauereien dürfen in der Zeit vom 1. Olober 1917 ab in jedem Ka-
lendervierteljahre nur 10 Hundertteile, die Bierbrauereien in Bayern rochts des RNheines
15 Hundertteile der Malzmenge zur Herstellung von Vier verwenden, die sic in dem ent-
prechenden Kalendervierteljahre der Jahre 1912 und 1913 durchschnittlich verwendet
haben. Jedoch dürfen Bierbrauerien, deren vierteljährliche durchschnitlliche Malzver-
wendung in den Jahren 1912 und 1913 40 Doppelzentner nicht überstiegen hat, 12 Hundert-
teile, in Bayern rechts des Rheines 16 Hundertteile verwenden. Bierbrauereien, deren
vierteljährliche durchschnittliche Malzverwendung 40 Doppelzentner überstiegen hat,
dürfen mindestens 4,8 Doppelzentner, in Bayern rechts des Rheines 6,4 Doppelzentner
im Vierteljahre verwenden.
In den Fällen des 5 2 Saß 2 und 3 der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung
der Malzverwendung in den Bierbrauereien, vom 15. Februar 1915 (Röl. 97) dürfen
die Bierbrauereien ein Sechstel, die Bierbrauereien in Bayern rechts des Rheinces ein
Viertel der Menge verwenden, die die Steuerdirektivbehörde festgesetzt hat.
§ 2. Die zuständige Steuerbehörde setzt für jede Bierbrauerei die Malzmengen
sest, die nach § 1 in den einzelnen Kalendervierteljahren zur Herstellung von Vier ver-
wendet werden dürfen (Malzkontingent). «
§3.HateineBiekbtauekeiineinemKalendetvierteljahrihrMalztontingentnicht
voll verwendet, so darf sie den ersparten Teil in den folgenden Vierteljahren des mit dent
10. September endenden Kontingentjahrs verwenden.
Soweit die für das letzte Vierteljahr eines Kontingentjahrs festgesetzten Malzmengen
nicht verwendet sind, dürfen sie in dem folgenden Kontingentjahre verwendet werden.
§s 4. Die Ubertragung von Malzkontingenten, auch wenn der Brauereibetrieb=
oder das Eigentum am Brauereigrundstücke mitüberlragen wird, auf andere Bierbraue-
reien ist nur innerhalb des nämlichen Brausteuergebiets und nur zum Zwecke der eigenen
f) Aneführungsbestimmungen im Nachtrag.