Bet. der neuen Fassung über Gerste aus der Ernte 1916. 299
Neben der Strase kann auf Einziehung der Früchte oder Erzeugnisse erkannt werden,
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören
oder nicht.
§ 13. Die Verordnung vom 15. Februar 1915, betreffend Einschränkung der Malz-
verwendung in den Bierbrauereien (Ro#Vl. 97), vom 31. Januar 1916 über die Herab-
setzung der Malz- und Gerstenkontingente der gewerblichen Bierbrauereien für die Zeit
vom 1. Oktober 1915 bis 31. Oktober 1916 (Röl. 77), vom 16. März 1916, betreffend
loertragung von Malzkontingenten (RG#l. 170), und vom 4. Mai 1916 über das Berbot
des Malzhandels (Ro#Bl. 355) werden aufgehoben.
§ 14. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Den Zeit-
punkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.
Begründung.
(Nordd Allg Ztg. v. 24. November 1917 Nr. 348 Abnusg.)
Durch DO. v. 20. Movember 1012 ist das Malzkontingent der Bierbrauereien
im neuen lontingentjahr auf 10%, für die Bierbrauereien in Bapern rechts des URbeines
auf 15% festgesetzt worden. Da das Uontingent im abgelaufenen Jahre 25 bzw. 35%
betrug, bedentet die Festsetzung eine weitere Einschränkung der Bierberstellung, die
nach der gesamten Ernährungslage nicht zu umgeben war. Aus den 10% und 150,
muß der Bierbedarf des Feldheeres und der Besatzungstruppen sowie der Bierbedarf
der Rüstungsarbeiter in erster Linic gedeckt werden. Hinsichtlich der Zierversorgung
der übrigen Givilbevölkerung wird sich die Einschränkung stärker fühlbar machen.
Um eine zweckmäßige Derteilung aller Robstosse auf das ganze Jahr zu ermög-
lichen, siehl die VO. vor, daß die im letzten Kalendervierteljahr des obgelaufenen Kon-
tingentjahres ersparten Malzmengen noch im ganzen neuen Wirtschaftsjahr verwendet
werden dürfen. Hinsichtlich der Ubertragung der Kontingente sind gleichfalls Neuerungen
eingetreten, vor allem nach der Richtung, daß nunmehr jede Ubertragung, auch wenn
der Brauereibetrieb oder das Branereigrundstück mitübertragen wird, von den Kon-
tingentübertragungsstellen genehmigt werden muß. Dies gilt rückwirkend ftir alle
seit dem 15. August lo### erfolgten DUbertragungen. Als Kontingentübertragungs-
stelle ist für die Morddeutsche Braustenerge meinschaft die RGetr St., Kontingentstelle,
bestimmt worden. Die Bestimmungen darüber, inwieweit und in welcher Heilfolge
die Bierbrauereien mit Getreide auf das Kontingent beliefert werden, ist dem 3le.
vorbehalten. Er kann auch über die Dermälzung Zestimmungen treffen. Die Lieferung
des Getreides erfolgt durch die RGetr St. Die Bestimmungen über die zeitliche Ze-
schränkung der Bierlieferungsvrträge sind neu gefaßt in der Weise, daß nur mehr Der-
träge zwischen Bierbrauereien unterelnander ausgenommen bleiben. Die Bestimmungen
über die Deräußerung von zugeteiltem Getreide oder von Malz sind dabin erweitert,
daß auch der Erwerber davon betroffen wird.
2. Bek. über Gerste aus der Ernte 1916 v. 6. Juli 1916 (RGBl. 659)
und der neuen Fassung v. 24. Juli 1916 mit dem Zusatz
v. 1. Dezember 1916. (RGl. 1313.)
Wortlaut in Bd. 4, 404.
—Die Bel. Nr. 2 I-Bd. 4, 404) ist nachdem die Bewirtschaftung von Gerste auf die
Reichsgetreidestelle übergegangen und in der Reichsgetreideordnung geregelt ist, mit
der Maßgabe der #8 74 bis 77 RGetr.O mit Beginn des 16. August 1917 außer Kraft ge-
treten (s 73 Abs. 1 Ziff. 2 das.) Durch die nachstehend abgedruckte VO. v. 21. Juli 1917
wird auch für Gerste alter Ernte zum Teil die Zuständigkeit der Reichsgerstengesellschaft
m. b. H. zugunsten der RGetrSt. eingeschränkt. —