300 4. Verwertung der Rohstosse usw. XVII. Gerste, Malz, Hese, Bier.
rze) Verordnung zur Hurchführung der VW. über Gersté vom 6. Juli 1916.
(GBl. 800). Vom 21. Juli 1917. (RE#l. 639.)
le#r###E A.) Art. I. Auf Grund des & 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines
Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (R#Bl. 402) wird in teilweiser Abänderung
der Bekanntmachung vom 13. Sepiember 1916 (RBl. 1043) als die nach § 7 Abs. 1,
der Verordnung über Gerste aus der Ernie 1916 vom 6. Juli 1916 (RGBl. 800) zusländige
Stelle, soweit es sich um den weiteren freihändigen Erwerb von Gerste aller Ernte handelt,
die Reichsgetreidestelle bestimmt. Im übrigen bleibt die Reichsgerstengesellschaft m. b. H.
die zuständige Stelle.
Art. II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 124. 7.] in Kraft.
Die Bekl. Nr. 3, 4 befinden sich Bd. 4, 135, 710.— Die Vek. Nr. 5 bis 7 (Bd. 4, 4111
sind durch die Bek. Nr. 9 mit Wirkung vom 20. Oktober 1917 ausgchoben.
8. V0O. über dle Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus der
Ernte 1917. Vom 19. März 1917. (R#l. 245.)
Diese V. ist in Abschnitt I unter 7c abgedruckt. Zu ihr ist zu vgl. die BO. über
Frühdrusch v. 2. Juni 1917, Rel. 443, 5 1, gleichfalls in Abschnitt I 7.
Hierzu la, 6 in Abschnitt 1 unter 7c #,. 61:
Verordnung über Höchstpreise für Hafer und Gerste.
Bom 24. November 1917. (RE#l. 1081.)
[Staatss#rr. KrE l 8 8 Preis S. 19. 3. 17.] § 1. Der nach § 5 der Verordnung über
Höchstpreile für Getreide, Buchweizen und Hirse vom 12. Juli 1917 (Rl. 619)/27. Ok-
tober 1917 (RG#Bl. 975) geltende Höchstpreis für Hafer erhöht sich, wenn die Ablieferung
bis zum 31. Dezember 1917 einschließlich erfolgt, um eine Lieferungsprämie von 70 Mark
jür die Tonne, wenn die Ablieferung bis zum 31. Januar 1918 einschließlich erfolgt, um
eine Lieferungsprämie von 30 Mark für die Tonne.
Die Lieferungsprämie von 70 Mark wird für alle bis zum Inkrasttreten dieser Ber-
ordnung erfolgten Ablieferungen von Hafer aus der Ernte 1917 auf Antrag nachgezablt.
Der Antrag muß bei Vermeidung des Ausschlusses bis zum 20. Dezember 1917 einschließ-
lich bei der Stelle gestellt werden, an welche die Ablieferungen erfolgt sind.)) Die Kom-
munalverbände haben die Anträge, die bei ihnen eingehen, an die Reichsgetreideslelle in
Berlin weiterzugeben und bei der Durchführung der Nachzahlung nach deren Anwei-
sungen mitzuwirken.
§ 2. Die durch § 1 der Verordnung über Frühdrusch vom 2. Juni 1917 (RGl.
443) festgesetzte und durch die Verordnung vom 11. August 1917 (RBl. 709) für Haser
und Gerste bis auf weiteres aufrechlerhaltene Druschprämie von 60 Marf für die Tonne
bleibt noch bis zum 31. Januar 19198 einschließlich bestehen und fällt dann vollständig weg.
§ 3. Die Licserungsprämie für Hafer und die Druschprämie für Hafer und Gerste
dürfen auf Antrag auch noch nach Ablauf der Fristen im 3 1 Abs. 1, & 2 gezahlt werden,
soweit die Ablieserung der rechtzeilig ausgedroschenen Früchte aus Gründen, die der Liefe-
rungspflichtige nicht zu vertreten hat und die außerhalb seines Betriebs liegen, nicht recht-
zeitig hat erfolgen können. Der Antrag ist nur insoweit zulässig, als die Ablieserung inner-
halb 14 Tagen nach Ablauf der Fristen im & 1 Abs. 1, 52 erfolgt, und muß gleichzeitig mit
der Ablieferung bei der Stelle gestellt werden, an die die Ablieferung stattfindet. Über
Streitigkeiten entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Als höhere Ver-
waltungsbehörde gilt die auf Grund des § 72 der Reichsgetreideordnung für die Ernte
1917. vom 21. Juni 1917 (Rl. 507) bestimmte Behörde.
8 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verlündung 127. 11.|] in Kraft.
1.0 Die Amragsfrist ist durch V. v. 19. Dezember 1917 (RGBl. 1110) bis zum#
31. März 1918 verlängert worden. ’