Einschränkung der Malzverwendung in den Blerbrauerelen. 303
Von den sog. Großstadtpferden konnten mit der bisherigen Ration von 3 pPfund
mur die im Gewerbe, Kandel und Industrie in kriegswirtschaftlich wichtiger Weise tätigen
Arbeltspferde und Maufltiere bedacht werden. Alle übrigen pferde, insbesondere Luxuns-
pferde, die nur zur Zequemlichkeit oder zu Dergnügungszwecken gehalten werden,
mußten vom Bezug von Kôörnerfutter ausgeschlossen werden. Anßerdem ist den Kom Verb.
die Befugnis elngerdumt, im Rahmen der Gesamtmenge die Hferderation nach den
öctlichen Derhältnissen unter Berücksichtigung der Kriegswichtiakeit der Arbeltsleistung,
des Schlages und der Futtereindeckung abzustufen. Daneben wird alles gescheben,
um den Grobstadtpferden das bisherige Susatz= und Ersatzfutter möglichst weiter zu
gewähren.
(VO. Nr. 11 oben S. 131.)
12. Derordnung über die Einschränkung der Malzverwendung in den
Bierbrauereien. Vom 16. Dezember 1916. (RGl. 1403.)
Wortlaut in Bd. 4, 428.
Begründung. (D. N. X 25.)
Durch die DO. v. 16. Dezember 1916 (RnBl. 1403) erfolgte eine weitere Hetab-
setzung der Mal:= und Gerstenkontingente der Bierbranereien. Die am S. Oktober
abgeschlossene Machprüfung der Erntevorschätzung hatte einen wesentlichen Minder-
betrag gegenüber der Dorschätzung ergeben. Die nach ihr für die allgemeine Zewirt-
schaftung bereitstehenden Mengen ließen die Durchführung des ursprünglichen Wirt-
schaftsplans unmöglich erscheinen, um so mehr, als bei dem Ausfallen der Kartoffeln
als Streckungsmittel für das Brot Gerste in größerem Umfange zur Brotstreckung
bereitgestellt werden mußte. Die Kürzung der für die einzelnen Swecke in Aussicht
genommenen Mengen mußte da erfolgen, wo sie am leichtesten zu ertragen war. Die
Malzkontingente wurden daher auf 25 v. B. herabgesetzt. Entsprechend wurden die
Gerstenkontingente gekürzt. Die im Hönigreich Bapern bestehenden besonderen wirt-
schactlichen und Ernährungsverhältnisse ließen die Berücksichtigung der bapertschen
Brauereien rechts des Rheins mil einem Susatzkontingente von 10 v. H. gegenüber
den außerbaperischen Brauereien als notwendig erscheinen. Das Uönigreich Bavern
übernahm dagegen die VDerpflichtung, die für die Derarbeitung des Susatzkontingents
von lo v. H. benötigten Gerstemmengen aus den ablieferungsfreien /10 der baperlschen
Gerstenernte zu decken und die dem Susatzkontingente entsprechenden Gerstenmengen
der Reichs-Gerstengesellschaft in Berlin zu überweisen. Diese Mengen werden zu
Graupen verarbeitet. Da die wirtschaftlichen und Ernährungsverhältnisse in der bave-
rischen Hfalz nicht wesentlich andere als die in den übrigen süddeutschen Bundesstoaten
sind, erfolgt eine bevorzugte Zehandlung der pfälzischen Brauereien nicht.
13. Verordnung über Bierhefe. Vom 10. Dezember 1916.
(&o#Bl. 1351.)
Wortlaut in Bd. 4, 429.
Begründung. (D. N. X 28.)
Durch die Bek. v. 24. und 26. März 1916 (RGl. 105 und 10#2) waren die Be-
stimmungen der D. über den Derkehr mit Mraftfuttermitteln v. 28. Juni lols (RG3l.
500) auf nasse Hefe ausgedehnt worden. Durch die Bek. v. 6. Juni lolé (RGBl, 445)
wurde eine nähere Zestimmung über den Gehalt der getrockneten Defe erlassen; zugleich
wurden Hreise für nasse Bierbottichhefe und für Faßgeläger unter näherer Bestimmung
üäber die Beschaffenheit der Befe festgesetzt. Diese Regelung diente nur der Verwendung
der hefe als Futtermittel. Bierbottichbefe eignet sich aber in getrocknetem Sustande