Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Verordnung über Bier. 305 
§ 7. Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen über den Stammwürze- 
geyalt und die Preise für obergäriges Vier treffen. Die Vorschrift im 5 3 Abs. 1 Satz 2 
sindet entsprechende Anwendung. 
8 6. Mit Gefangnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer der Vorschrift im & 1 oder den gemäß # 7 erlassenen Bestimmungen über 
den Stammwürzegehalt zuwiderhandelt; 
2. wer die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten 
Höchstpreise oder die gemäß § 5 angekündigten Preise überschreitet; 
3. wer einen andern zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den die Preise 
(Nr. 2) überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet; 
4. wer den nach §# 6 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich 
die strafbarc Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Tätek gehören oder nicht. 
§ 9. Mit Geldstrase bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft, wer der ihm nach 
§6 Abs. 1 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt. 
l 10. Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Bier, das 
auf Ansordern der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung an die Feldtruppen 
zu liejern in, sowie auf Farbebiere. 
Der Reichskanzler kann weitere Ausnahmen zulassen. 
& 11. Diese Verordnung tritt mit dem 26. Februar 1917 in Kraft. 
Begründung. (D. N. X 26.) 
Infolge der Festsetzung der Malzkontingente der Bierbrauereien auf 25 v. 5. 
der Friedensverwendung hatte trotz wesentlicher Berabsetzung des Stammwürzegehaltes 
eine erhebliche Erhöhung der Bierpreise eingesetzt. Um einer weiteren unangemessenen 
Derteuerung des Bieres vorzubengen, erging vom Stellvertreter des RK. die VO. 
v. 20. Februar 1012 (Rosl. 162). Sie setzte die Mindestgrenze der bei der Biererzengung 
zu verwendenden Ertraktstoffe und Höchstpreise für Bier fest. Sie beschränkt sich auf 
das Gebiet der norddeutschen Branstenergemeinschaft, während für die übrigen Brau- 
steuergebiete wegen der Derschiedenbeit der örtlichen Derbältnisse die Regelung der 
#andesgesetzgebung vorbehalten bleibt. Die Regelung erfolgte nur für untergäriges 
Bier. Die BZestimmungen fär obergäriges Bier wurden allgemein den Landeszentral- 
behörden überlassen. Der der D. bestimmt, daß untergäciges Bier, dessen Stamm- 
würze weniger als 6 v. H. an Extraktstoffen enthält, nicht hergestellt werden darf. Die 
Frage der Sulässigkeit der Herstellung von untergärigem Einfachbier wurde den Kandes- 
zentralbehörden vorbehalten. Im Falle der OJulassung solcher Biere darf die Stamm- 
würze nicht mehr als 5 v. B. an Extraktstoffen enthalten. 
Der Hreis für untergäriges Bier in Fässern beim Derkauf durch den Hersteller 
darf nach § 2 der DO. 31 M. und für untergäriges Einfachbier in Fässern 20 M. für 
100 Titer nicht übersteigen. Der Höchstpreis schließt die Hosten der Berstellung bis zur 
Ausschankstätte am Herstellungsort und bei Dersendung bis zur Derladestelle des Per- 
sandorts ein. Er gilt nicht bei Abgabe von Bier im eigenen Ausschank des Herstellers. 
Our Seit des Inkrafttretens der DO. laufende LTieferungsverträge, die zu einem höberen 
Preise abgeschlossen sind, gelten für die noch zu erfüllenden LTieferungen als zum Tchst- 
preise abgeschlossen. Den Landeszentralbehörden ist nach § 3 der DO. die Festsetzung 
niedrigerer Hreise vorbehalten, sowie die Festsetzung von HBöchstpreisen für den Weiter- 
verkauf von Bier und für den Derkauf von Bier in Flaschen. Der Höchstpreis gilt auch 
für den Erwerb von Bier, das aus einem anderen Brausteuergebiet geliefert wird, 
jedoch ermäßigt sich der Hreis um die dem Hersteller im Herstellungsgebiet gewährte 
Ausfubrvergütung. Die Inhaber von Gast= und Schankwirtschaften werden verpflichtet, 
durch deutlich sichtbaren Anschlag in den Wirtschaftsräumen und Derkaufsstellen die 
Derkaufspreise für Bier bekanntzugeben; die angekündigten Hreise dürfen nicht über- 
AKriegebuch. Bd. 6. 20
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.