Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Verpflichtung d. b. Behörden od. in kriegswirtsch. Organisationen beschäftigten Personen. 9 
g 8. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (4. 5. in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeilpunkt des Außerkrafttretens. 
Hierzu: 
Preuß. #sg, betr. Verpflichtung der bei Behörden oder in kriegswirtschaftlichen 
Organisationen beschäftigten Personen. Bom 31. Juli 1917. (bm Bl. 256.) 
Gemäß § 1 BVO. v. 3. Mai 1917 (RG#Bl. 393), betr. die bei Behörden oder in 
kriegswirtschaftlichen Orgamsationen beschäftigten Personen, bestimme ich hierdurch. 
daß bei den amtlichen Handelsvertretungen die in der VO. vorgesehene Verpslichtung 
der bei ihnen beschäftigten, nicht im Beamtenverhältnis zu ihnen stehenden Personen zur 
gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten durch die Vorsitzenden vorzunel men ist. 
Die Verpflichtung dieser Personen hat mittels Handschlags an Eides Statt und 
unter Hinweis auf die Strafbestimmungen der BRV0O. zu ersolgen. 
Über die Verpflichtung ist ein Protokoll aufzunehmen, das der Verpfslichtete mit- 
unterzeichnet, und in dem die wesentlichsten Pflichten einzeln aufgeführt sind; insbesondere 
ist die Verpflichtung der Personen zur Verschwiegenheit über die infolge ihrer Tätigkeit 
erlangten Kenntnisse über Einrichtungen und Maßnahmen der Handelsvertretung sowie 
über fremde Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausdrücklich zu erwähnen. 
Die Verpflichtung hat sich auch auf solche Personen zu erstrecken, die bereits früher 
auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet worden sind. Im Privat- 
dienstverhältnis beschäftigte Beamte im Ruhestande sind ebenfalls entsprechend zu ver- 
pflichten. 
Welche Angeslellten für die Verpflichtung in Frage kommen, wird von dem Vor- 
sißzenden bestimmt. 
Literatur. 
Fuld, Die Verordnung des Bundesrais v. 3. Mai 1917 über die in kriegswirt- 
schafilichen Organisationen Beschäftigten und das Gesetz gegen den unlauteren Weitbewerb, 
Rechi 17 253. 
1. Fuld a. a. O. 253. Zu den Obliegenheiten, welche den durch Handschlag ver- 
pflichteten Personen auferlegt werden, gehört zweisellos die Verpflichtung, sich jeder 
Bevorzugung eines Gewerbetreibenden vor einem anderen zu enthallen; wer von einem 
Gewerbetreibenden Geld dafür nimmt, daß er ihm von den Rohstoffen, über welche die 
kriegswirtschaftliche Organisation, bei der er beschäftigt ist, verfügt, eine größere Anzahl 
zuweist, als ihm an sich gebührt, verletzt die ihm obliegenden Obliegenheiten in schwerer 
Weise, und es kann daher keinem Bedenken unterliegen, die Strasandrohung der ###8 3 und 4 
der Verordnung zur Anwendung zu bringen. Die Bestimmung des § 12 Unl M G. wird 
daher, soweit es sich um die nach § 1 verpflichteten Personen handelt, mit der Bestimmung 
der #8 3 und 4 vielfach konkurrieren, die Strafe ist, da die letzteren Vorschriften eine schwerere 
Strafe androhen, nach diesen zu bestimmen. Der Tatbesland des 3 12 ist enger wie der der 
3## 3 und 4, die Feststellung, daß der Verpflichtete zu Zwecken des Weitbewerbs handelt, 
kommt nur bei # 12 in Vetracht, bei der Verurteilung aus 3 und 4 der Verordnung scheidet 
dieses Moment vollständig aus. Daß die Verordnung nicht die Verössentlich ung des auf 
Strafe laulenden Urteils vorsieht, ist ein bedauerlicher Unlerlassungssehler, nack dem die 
Kriegsgesetzgebung in einer graßen Anzahl von Fällen die Veröffentlickung des Urteils 
cingeführt hat, war für diese VLO um so weniger geboten, hiervon abzusehen, als ja auch 
die Verurteilungen auf Grund des # 12 UnlW G. verösfentlicht werden lönnen. Die Neben- 
strafe der Verössentlichung des Strafurleils hat bekonntlich während des Krieges eine sehr 
erhebliche Bedeutung erlangt, und man wird jedenfalls in der Friedensstrasgesetzgebung 
hieran festhalten. Es fragt sich nun, ob, wenn der Tatbestand sewohl dem § 12 UnlW. 
als auch dem § 3 bzw. 4 der Verordnung entspricht, die Verösfentlichung ausgesprochen 
werden kann. Nach der Rechtsprech ung des R., RGSt. 4 S. 218; 6 S. 180; 10 S. 206; 
26 S. 406 kann die Veroöffentlichung nur im Falle des Vorliegens der Realkonkurrenz
	        
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