Verpflichtung d. b. Behörden od. in kriegswirtsch. Organisationen beschäftigten Personen. 9
g 8. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (4. 5. in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeilpunkt des Außerkrafttretens.
Hierzu:
Preuß. #sg, betr. Verpflichtung der bei Behörden oder in kriegswirtschaftlichen
Organisationen beschäftigten Personen. Bom 31. Juli 1917. (bm Bl. 256.)
Gemäß § 1 BVO. v. 3. Mai 1917 (RG#Bl. 393), betr. die bei Behörden oder in
kriegswirtschaftlichen Orgamsationen beschäftigten Personen, bestimme ich hierdurch.
daß bei den amtlichen Handelsvertretungen die in der VO. vorgesehene Verpslichtung
der bei ihnen beschäftigten, nicht im Beamtenverhältnis zu ihnen stehenden Personen zur
gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten durch die Vorsitzenden vorzunel men ist.
Die Verpflichtung dieser Personen hat mittels Handschlags an Eides Statt und
unter Hinweis auf die Strafbestimmungen der BRV0O. zu ersolgen.
Über die Verpflichtung ist ein Protokoll aufzunehmen, das der Verpfslichtete mit-
unterzeichnet, und in dem die wesentlichsten Pflichten einzeln aufgeführt sind; insbesondere
ist die Verpflichtung der Personen zur Verschwiegenheit über die infolge ihrer Tätigkeit
erlangten Kenntnisse über Einrichtungen und Maßnahmen der Handelsvertretung sowie
über fremde Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausdrücklich zu erwähnen.
Die Verpflichtung hat sich auch auf solche Personen zu erstrecken, die bereits früher
auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet worden sind. Im Privat-
dienstverhältnis beschäftigte Beamte im Ruhestande sind ebenfalls entsprechend zu ver-
pflichten.
Welche Angeslellten für die Verpflichtung in Frage kommen, wird von dem Vor-
sißzenden bestimmt.
Literatur.
Fuld, Die Verordnung des Bundesrais v. 3. Mai 1917 über die in kriegswirt-
schafilichen Organisationen Beschäftigten und das Gesetz gegen den unlauteren Weitbewerb,
Rechi 17 253.
1. Fuld a. a. O. 253. Zu den Obliegenheiten, welche den durch Handschlag ver-
pflichteten Personen auferlegt werden, gehört zweisellos die Verpflichtung, sich jeder
Bevorzugung eines Gewerbetreibenden vor einem anderen zu enthallen; wer von einem
Gewerbetreibenden Geld dafür nimmt, daß er ihm von den Rohstoffen, über welche die
kriegswirtschaftliche Organisation, bei der er beschäftigt ist, verfügt, eine größere Anzahl
zuweist, als ihm an sich gebührt, verletzt die ihm obliegenden Obliegenheiten in schwerer
Weise, und es kann daher keinem Bedenken unterliegen, die Strasandrohung der ###8 3 und 4
der Verordnung zur Anwendung zu bringen. Die Bestimmung des § 12 Unl M G. wird
daher, soweit es sich um die nach § 1 verpflichteten Personen handelt, mit der Bestimmung
der #8 3 und 4 vielfach konkurrieren, die Strafe ist, da die letzteren Vorschriften eine schwerere
Strafe androhen, nach diesen zu bestimmen. Der Tatbesland des 3 12 ist enger wie der der
3## 3 und 4, die Feststellung, daß der Verpflichtete zu Zwecken des Weitbewerbs handelt,
kommt nur bei # 12 in Vetracht, bei der Verurteilung aus 3 und 4 der Verordnung scheidet
dieses Moment vollständig aus. Daß die Verordnung nicht die Verössentlich ung des auf
Strafe laulenden Urteils vorsieht, ist ein bedauerlicher Unlerlassungssehler, nack dem die
Kriegsgesetzgebung in einer graßen Anzahl von Fällen die Veröffentlickung des Urteils
cingeführt hat, war für diese VLO um so weniger geboten, hiervon abzusehen, als ja auch
die Verurteilungen auf Grund des # 12 UnlW G. verösfentlicht werden lönnen. Die Neben-
strafe der Verössentlichung des Strafurleils hat bekonntlich während des Krieges eine sehr
erhebliche Bedeutung erlangt, und man wird jedenfalls in der Friedensstrasgesetzgebung
hieran festhalten. Es fragt sich nun, ob, wenn der Tatbestand sewohl dem § 12 UnlW.
als auch dem § 3 bzw. 4 der Verordnung entspricht, die Verösfentlichung ausgesprochen
werden kann. Nach der Rechtsprech ung des R., RGSt. 4 S. 218; 6 S. 180; 10 S. 206;
26 S. 406 kann die Veroöffentlichung nur im Falle des Vorliegens der Realkonkurrenz