308 4. Verwerlung der Rohstoffe usw. XVII. Gerste, Malz, Hefe, Bier.
ordnungen gemäß §5 5 bis 9 ist der Zusammenlegungsausschuß und der bei diesem be.
stellte Vertrauensmann der Brauereiarbeiter zu hören.
* 12. Hat eine Brauerei infolge der durch den Krieg herbeigeführten wirtschaftlichen
Verhältnisse die Lieserung an einen Kunden ganz oder teilweise aufgeben müssen, so ist
sie berechtigt, zu verlangen, daß die von einem anderen Betrieb übernommene Belieferung
des Kunden sobald und insoweit eingestellt wird, als sie wieder in der Lage ist, den Kunden
selbst zu beliefern. Sie hat dies Recht nicht, insoweit dem Kunden die Wiederaufnahme
des Bezugs billigerweise nicht zugemutet werden kann.
Als Kunde gilt jeder Betrieb, in dem Bier weiterveräußert wird.
§8 13. Das Verlangen (* 12) muß spätestens innerhalb dreier Monate gestellt werden.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem ab die Brauerei wieder in der Lage is,
selbst zu liefern, jedoch frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung.
§ 14. UÜber Streitigkeiten, die sich bei der Anwendung der §§ 12, 13 zwischen den
Beteiligten ergeben, entscheidet auf Antrag eines Beteiligten ein Schiedsgericht. Als
Beleiligter gilt auch der Kunde. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und
vier Beisitzern. Für den Bezirk jedes Zusammenlegungskommissars wird ein Schiede.
gericht gebildet. Der Vorsitzende wird von der Aussichtsbehörde, die Beisitzer werden von
dem Zusammenlegungskommissar ernannt. Der Vorsitzende soll zum Richteramt oder
zum höheren Verwallungsdienste befähigt sein. Von den Beisitzern sollen je zwei dem
Kreise des Braugewerbes und der Bierabnehmer entnommen sein.
Ortlich zuständig ist das Schiedsgericht, in dessen Bezirk der Kunde seinen Wohnsit
oder seine gewerbliche Niederlassung hat.
Der Reichskanzler lann Vorschriften über das Verfahren vor dem Schiedsgericht
erlassen.
8 15. Im Gebiete der norddeutschen Brausteuergemeinschaft ist bei zusammen.
gelegten Brauereibetrieben für die Höhe des Brausteuersatzes nicht die in der sortarbeiten-
den Brauerei insgesamt verbrauchte Menge von Braustoffen, sondern die Menge entschei-
dend, die auf jede einzelne der zusammengelegten Branereien entsällt. «
§ 16. Aufsichtsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist für das Gebiet der nord.
deutschen Brausteuergemeinschaft der Reichskanzler, für die übrigen Brausteuergebiete
die Landeszentralbehörde.
§ 17. Der Reichskanzler kann Grundsätze für die Durchführung der Berordnung
aufstellen. Die Aufsichtsbehörde erläßt die zur Ausfübrung der Verordnung erforderlichen
Bestimmungen.
§ 18. Die Verordnung tritt mit dem 12. November 1917 in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang sie außer Kraft tritt.
Begründung.
(Nordd Allg Ztg. v. 5. November 1917 Nr. 313 Ablusg.)
Der Bundesrat hat eine DO. über die Susammenlegung von Brauereibetrieben
erlassen. Damit soll die Uonzentration des Braugewerbes, die schon bald nach Krlegs-
ausbruch einsetzte und sich unter dem Drucke der Kriegswirtschaft mehr und mehr als elne
MNotwendigkeit erwiesen hat, in geregelte Zahnen gebracht werden. Der durch den
Gerstenmangel bedinate geringe Beschäftigungsgrad der Brauereien sowie das dringende
Zedürfnis, den Uohlenbedarf anf das geringste Maß binabzusetzen, Arbeitskräfte zu
sparen und die in vielen Betrieben noch reichlich vorhandenen Sparmetalle für Swecke
*er Kriegführung verfügbar zu machen, haben eine Susammenlegung dringend not-
wendig gemacht. Die Jusammenlegung ist in der Weise gedacht, daß einzelne, nachdem
Grundsatze größter Wirtschaftlichkeit ausgewählte Zetriebe (Höchstleistungsbetriebe) die-
Erzeugung anderer Betriebe, die ihrerseits stillgelegt werden, übernehmen. Dabei wird
zwischen den stillgelegten Betrieben und den Böchstleistungsbetrieben ein geldlichet
Ausgleich stattfinden. Um der Gefahr, die eine Schematisierung bei den in den elnzelnen
Teilen Dentschlands so verschiedenartigen Verhältnissen des Brauereibetriebes zur Folge