Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

10 1. Organisatorische Maßnahmen. 
erfolgen, während sie unstatthaft ist im Falle der Ideallonkurrenz. In der Praxis werden 
die Fälle der Realkonkurrenz zwischen den in Betracht kommenden Bestimmungen im 
Verhältnis selten sein. " 
2. Fuld a. a. O. 253. Die Strafvorschriften in 36 6 und 7 sind als Schutzgesetze im 
Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. anzusehen, wer sie verletzt bzw. sich an der Verletzung be- 
teiligt, macht sich nicht nur strafbar, sondern begeht auch eine gegen die guten Sitten ver- 
stoßende Handlung, die auch in manchen Fällen nach § 1 UnlW G. zu beurteilen sein wird. 
7. Volkszählung. 
(Bek. a in Bd. 4, 5.) 
b) Bek. über die Vornahme einer Volkszählung am 5. Hezember 1917. 
Vom 18. Oktober 1917. (REl. 906.) 
IBN.] § 1. Am 5. Dezember 1917 ist in allen deutschen Staaten eine Volkszählung vor- 
zunehmen. « 
§2.DiesählunggeschiehtnachHaushaltungengetrenntdurchnamentlicheAuf- 
zeichnung der zu der Haushaltung gehörigen Personen. 
Unker Haushaltung sind die zu einer Wohn= oder hauswirtschaftlichen Gemeinschaft 
vereinigten Personen zu verstehen. Einer Haushaltung gleichgeachtet werden einzeln 
lebende Personen, die eine besondere Wohnung innehaben und eine eigene Hauswirt- 
schaft führen. 
Als Teilhaber einer Haushaltung gelten auch die in einer Kaserne, in einem Ge- 
fangenen- oder Internierungslager oder in Massenquartieren Untergebrachten, die in 
einem Arresthaus oder in einem Lazarelt besindlichen Militärpersonen, die Gäste eines 
Gasthauses, die Mitglieder cines Pensionats, die in einer Anstalt (Kranken., Straf= usw. 
Anstalt) Untergebrachten, die Bemannung und Fahrgäste eines Schiffes usw. 
§s 3. Die namentliche Aufzeichnung der zu der Haushaltung gehörigen Personen 
geschieht in Haushaltungslisten. 
Zur Eintragung in die Haushaltungsliste sind die Haushaltungsvorstände oder deren 
Stellvertreter verpflichtet. 
§ 4. Für die bei dieser Zählung über die Persönlichkeit des einzelnen gewonnenen 
Nachrichten ist das Amtsgeheimnis zu wahren; sie dürfen nur zu den vom Reichslanzler 
oder von den Landeszentralbehörden bestimmten amtlichen Zwecken benutzt werden. 
§.,5b. Die Zählung wird unter Leitung und Verantworllichkeit der Gemeindebe- 
hörden vorgenommen. Die Landeszentralbehörden sind befugt, andere Behörden mit der 
Ausführung zu beauftragen. 
Die Zäblung ist auch auf die am 5. Dezember 1917 im Bezirke der Gemeinden liegen- 
den oder zuerst dort von der Fahrt im Laufe des Tages anlangenden Schiffe zu erstrecken. 
§ 6. Der Reichskanzler bestimmt, welche Angaben in die Haushaltungsliste ein- 
zutragen sind. 
§ 7. Die Landeszentralbehörden erlassen die zur Ausführung der Zählung erforder- 
lichen Anordnungen. 
§ 8. Der Reichskanzler bestimmt, welche Nachweisungen dem Kriegsernährungsamt 
und dem Kaiserlichen Statislischen Amte einzusenden sind, und setzt die Einsendungsfristen 
hierfür fest. Er bestimmt, welche Nachweisungen zu veröffentlichen sind. 
§8 9. Für die Beschaffung und Versendung der Drucksachen und für die Ausstellung 
der Nachweisungen erhalten die Bundesstaaten eine Vergütung nach Maßgabe der am 
Zählungstag ermittelten Vevölferung. Die Höhe der Vergütung wird einer späteren 
Feslsetzung vorbehalten. 
§ 10. Diese Zählung hat nicht die in den Reichs= oder Landesgesetzen vorgesehenen 
rechtlichen Wirkungen einer Volkszählung, soweit die Landeszentralbehörden nicht anders 
bestimmen.
	        
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