Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Verordnung zur Abänderung der BO. über zuckerhaltige Funtermittel. 319 
##. Verordnung zur Abänderung der 20. über zuckerhaltige Futter- 
mittel vom . Oktober 1916 (Röl. 1114). Vom 15. November 1917. 
(RGBl. 10475 
Ba.j Art. I. Die Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel vom 5. Oltober 1916 
(&GBl. 1114) wird wie folgt abgeändert: 
1. 12 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung: 
S. □# r — 
— 
2. Rübenverarbeitende Zuckerfabriken dürfen von den zuckerhaltigen Futter- 
mitteln, die sie im Betriebsjahr 1917/18 herstellen, an die rübenllefernden 
Landwirte höchstens zurückliefern: 
a) 85 vom Hundert des Gesamktgewichts der anfallenden nassen Schnitzel in 
Form von nassen Schnitzeln oder die entsprechende Menge in Form von 
Trockenschnitzeln oder Melasseschnitzeln oder 50 vom Hundert des Gesamt- 
gewichts der anfallenden Zuckerschnitzel (Sleffensche Brühschnitzel), wobek 
ein Teil Trockenschnitzel oder Melasseschnitzel mindestens zehn Teilen nasser 
Schnitzel gleichzusetzen ist; 
b) Kohzuckermelasse im Gesamtgewichte von einem Fünftel vom Hundert 
der gelieserten Rüben; dic Melasse kann als Melasse oder angetrocknet 
an Schnitzel geliefert werden; im letzteren Falle dürfen entsprechend mehr 
Melasseschnitzel als nach à zulässig zurückgeliefert werden. 
.82 Abs. 3 wird gestrichen. 
.83 Abßs. 1 Satz 3 erhält unter Streichung des Schlußpunktes folgenden Zusah: 
„und Rohzuckermelasse.“ 
Im § 3 Abs. 2 Satz 2 ist hinter dem Worte „Schnitzel“’ einzufügen: 
„und Rohzuckermelasse“. 
Im §F# 4 Abs. 2 wird nach „besitzen“ eingefügt: 
„auf Verlangen der Bezugsvereinigung vor anderen“. 
Im § 4 Abs. 3 Nr. 2 ist hinter dem Worte „Schnigzel“ einzusügen: 
„und Rohzuckermelasse“. 
Hinter 5 4 ist als § 4# folgende Vorschrift einzusügen: 
Die Zuckerfabriken haben der Bezugsvereinigung auf Verlangen eine 
steueramtliche Bescheinigung über die von ihnen verarbeiteten Rüben und die 
daraus gewonnene Melasse einzureichen. Sie sind verpflichtet, der Bezugs- 
vereinigung auf Verlangen die zur Feststellung der Menge der abzuliefernden 
Futtermittel ersorderliche Auslunft zu erteilen. 
Die Menge der Rohzuckermelasse, die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 an die 
Landwirte geliefert werden darf, ist am Schlusse jedes Kalendermonats aus 
der Menge der jeweils verarbeiteten Rüben zu errechnen. 
#6 Abs. 1 erhält solgende Fassung: 
Die Bezugsvereinigung hat dem Eigentümer für die von ihr abgenom- 
menen Mengen einen angemessenen lbernahmepreis zu zahlen. Dieser Preis 
darf folgende Beträge nicht übersteigen: 
für nasse Schnitzel .. 0,80 Mark für 50 Kilogramm 
„ gesäuerte Schnitzel Januar/März- 
Lieferung 0,95 „ 50 « 
»ipätekeLiesekung...-... 1,06 „50 
„ Trockenschnitzel oder Melasseschnitzel 
ohne Sack. . ... .. 
„ Zuckerschnitzel nach dem Steffen- 
schen Brühverfahren ohne Sack 15,00 60 - 
„ Melasse mit einem Zuckergehalte 
von 50 vom Hundert. 7.ö00 „ „ 60 - 
12,00 „ „ 50 „
	        
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