Verordnung zur Abänderung der BO. über zuckerhaltige Funtermittel. 319
##. Verordnung zur Abänderung der 20. über zuckerhaltige Futter-
mittel vom . Oktober 1916 (Röl. 1114). Vom 15. November 1917.
(RGBl. 10475
Ba.j Art. I. Die Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel vom 5. Oltober 1916
(&GBl. 1114) wird wie folgt abgeändert:
1. 12 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
S. □# r —
—
2. Rübenverarbeitende Zuckerfabriken dürfen von den zuckerhaltigen Futter-
mitteln, die sie im Betriebsjahr 1917/18 herstellen, an die rübenllefernden
Landwirte höchstens zurückliefern:
a) 85 vom Hundert des Gesamktgewichts der anfallenden nassen Schnitzel in
Form von nassen Schnitzeln oder die entsprechende Menge in Form von
Trockenschnitzeln oder Melasseschnitzeln oder 50 vom Hundert des Gesamt-
gewichts der anfallenden Zuckerschnitzel (Sleffensche Brühschnitzel), wobek
ein Teil Trockenschnitzel oder Melasseschnitzel mindestens zehn Teilen nasser
Schnitzel gleichzusetzen ist;
b) Kohzuckermelasse im Gesamtgewichte von einem Fünftel vom Hundert
der gelieserten Rüben; dic Melasse kann als Melasse oder angetrocknet
an Schnitzel geliefert werden; im letzteren Falle dürfen entsprechend mehr
Melasseschnitzel als nach à zulässig zurückgeliefert werden.
.82 Abs. 3 wird gestrichen.
.83 Abßs. 1 Satz 3 erhält unter Streichung des Schlußpunktes folgenden Zusah:
„und Rohzuckermelasse.“
Im § 3 Abs. 2 Satz 2 ist hinter dem Worte „Schnitzel“’ einzufügen:
„und Rohzuckermelasse“.
Im §F# 4 Abs. 2 wird nach „besitzen“ eingefügt:
„auf Verlangen der Bezugsvereinigung vor anderen“.
Im § 4 Abs. 3 Nr. 2 ist hinter dem Worte „Schnigzel“ einzusügen:
„und Rohzuckermelasse“.
Hinter 5 4 ist als § 4# folgende Vorschrift einzusügen:
Die Zuckerfabriken haben der Bezugsvereinigung auf Verlangen eine
steueramtliche Bescheinigung über die von ihnen verarbeiteten Rüben und die
daraus gewonnene Melasse einzureichen. Sie sind verpflichtet, der Bezugs-
vereinigung auf Verlangen die zur Feststellung der Menge der abzuliefernden
Futtermittel ersorderliche Auslunft zu erteilen.
Die Menge der Rohzuckermelasse, die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 an die
Landwirte geliefert werden darf, ist am Schlusse jedes Kalendermonats aus
der Menge der jeweils verarbeiteten Rüben zu errechnen.
#6 Abs. 1 erhält solgende Fassung:
Die Bezugsvereinigung hat dem Eigentümer für die von ihr abgenom-
menen Mengen einen angemessenen lbernahmepreis zu zahlen. Dieser Preis
darf folgende Beträge nicht übersteigen:
für nasse Schnitzel .. 0,80 Mark für 50 Kilogramm
„ gesäuerte Schnitzel Januar/März-
Lieferung 0,95 „ 50 «
»ipätekeLiesekung...-... 1,06 „50
„ Trockenschnitzel oder Melasseschnitzel
ohne Sack. . ... ..
„ Zuckerschnitzel nach dem Steffen-
schen Brühverfahren ohne Sack 15,00 60 -
„ Melasse mit einem Zuckergehalte
von 50 vom Hundert. 7.ö00 „ „ 60 -
12,00 „ „ 50 „