322 4. Verwerlung der Rohstoffe usp. XX. Andere Futtermittel.
1. Verordnung über Futtermittel. Vom 5. Oktober 1916.
(Rönl. 1108.)
Wortlaut in Bd. 4, 457.
Begründung. (D. N. X 64.)
Die D. über Futtermittel v. 5. Oktober 1916 (REBl. llos) brachte eine Uen
regelung des Derkehrs mit KFuitermitteln. Während die bisberige Do##. über den Ver-
kehr mit Kraftfuttermitteln v. 28. Juni lols eine Tiste derjenigen Futtermittel entbielt,
die der DO. unterlagen, erfaßt die nene D. grundsätzlich alle Futtermittel. Diese
Regelung erschien erforderlich, um den Dertrieb minderwertiger Futtermittel zu über-
mäßig hohen Hreisen, der grrade während der Uriegszeit zum Schaden der Verbraucher
einen großen Umfang angenommen hatte, zu unterbinden. Einen weiteren Schun
gegen diese Futtermittel soll der Genehmigungszwang für die Berstellung von Misch-
futtermitteln bieten. Sonst sind die Grundzüge der D. v. 28. Juni lols im wesent-
lichen beibehalren. Im Anschluß an diese D. wurden die Höchstpreise, die von der
Bezugsvereinigung für die Futtermittel und Bilfsstoffe gezahlt werden dürfen, fest.
gesetzt und nähere Anordnungen über die Ausfübrung der V#. vetroffen; dies ist ge-
schehen durch die Bestimmungen v. I8. Movember lole (SBl. 4051). Soweit die der
D. über Futtermittel v. ö. Obtober lolé unterliegenden Erzeugnisse auch für dle mensch-
liche Ernäbhrung nutzbar gemacht werden können, ist durch die vorschriften in 3 13 und
20 der DO-. die Möglichkeit gegeben, sie dieser Zestimmung zuzuführen. Demgemäß
sind Lupinen zur Derarbeitung auf Taffee-Ersatz zur Derfügung gestellt.
Ferner ist durch die Do#. v. 10. Dezember 1016 (REBl. 135 12) dic Zierhefe und lbre
Derarbeitung besonderer Regelung unter worfen.
Bek. der Reichsfnttermittelstelle. VBom 10. Mai 1917. (Reichsanzeiger Ar. 116.)
Besitzer verhältnismäßig geringer Futtermittelmengen unterlassen es immer noch,
diese Mengen nach § 3 der V. vom 5. Oltober 1916 (Rl. 1108) der Bezugsverelni-
gung der deulschen Landwirte in Berlin anzuzcigen. Die Geringfügigkeit des Bestandes
an Futtermitteln entbind #t nach # 3 Abs. 2 in Verbindung mit 12 Abs. 2 Ziff. 1 der V0.
den Besitzer nur dann ven der Anzeigepflicht, wenn es sich um Mengen handelt,
die vom Inkrafttreten der Verordnung ab in der Hand desselben Eigentümers
einen Doppelzentner von jeder Art nicht übersteigen.
Größere Futtermittelmengen sind nur dann nicht anzeigepflichtig, wenn die Vor-
aussetzungen des § 3 Abs. 2, 5 2 Ziff. 2 und 3 der BR. vorliegen.
(Bek. 2 bis 5 in Bd. 4, 472ff.)
6. Verordnung zur Abänderung der V#. über die Verwertung von
Tierkörpern und Schlachtabfällen v. 29. Juni 1916 (RBl. 651).
Vom 17. August 1917. (R#l. 715.)
[8K.])Art. I. In der Berordnung über die Verwertung von Tierkörpern und Schlacht-
absällen vom 29. Juni 1916 (Re#Bl. 631) werden folgende Anderungen vorgenommen:
1. 5.5 Satz 3 wied gestrichen.
2. Dem 5 5 werden als Abs. 2 und 3 folgende Vorschriften angefügt:
Die Lüundeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörder
können weitergehende Anordnungen über die Verwertung anfallender Tiere,
Tierkörper und Tierlörperteile treffen. Sie können insbesondere auch für die
Verarbeitung in kleineren Betrieben Bestimmungen erlassen, Kommunal=
h in Bd. 4, 465. 2) in Bd. 4, 429.