Maßnahmen der Preuß. Justizverwaltung. 11
* 11. Wer sich weigert, die auf Grund dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben
in die Haushaltungsliste einzutragen, oder wer wissentlich wahrheitswidrige Angaben
macht, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft.
8. Maßnahmen der Preuß. Justizverwaltung.
a) Allg. Ifg. Über Heranziehung von Strafgefangenen sowie Bewilligung von
Strafurlaub und Strafaufschub zu den Frühjahrsbestellungsarbeiten.
Bom 15. März 1917. (ImBl. 104.)
Es ist von der größten Wichtigkeit, daß der Landwirtsch. für die bevorstechenden Früh-
jahrbestellungsarbeilen rechtzeitig möglichst viele Arbeitskräfte zugeführt werden. Zu diesem
Zwecke ist seitens der Strafvollstreckungsbehörden und der Gefängnisvorsteher in Gemäßheit
meiner Rundverfg. v. 29. Juli 1914 (IM l. 661) und v. 16. Oktober 1916 (JM l. 283)
sowie der Allg. Vfg. v. 17. Januar 1917 (JIM. 11)1) zu verfahren und dabei zu be-
achten, daß für cinen Teil der Bestellungsarbeiten auch Frauen und Mädchen insbesondere
solche, die vom Lande stammen oder früher auf dem Lande tätig waren, verwendbar sind.
Ich vertraue darauf, daß alle in Betracht kommenden Dienststellen es sich nach
Kräften angelegen sein lassen werden, der Landwirtschaft die Erfüllung ihrer bedeutsamen
Aufgaben in jeder Beziehung zu erleichtern.
d) Allg. Bsg., betr. die Ansetzung von gerichtlichen Terminen. Bom 1. Mai 1917.
" OMBLHSJ
Die Zeilverhältnisse machen es gebieterisch zur Pflicht, von den in der Landw.
tätigen Personen, namentlich während der Bestellungs= und der Erntezeit, alles fernzu-
halten, was sie in der Ausübung ihres Berufs beeinträchtigen könnte. Ich ersuche deshalb
die Justizbehörden, soweit irgend möglich und soweit es ohne Verletzung berechtigter
Interessen geschehen kann, in Rechtsangelegenheiten aller Art bei der Anberaumung
von Terminen auf die Bedürfsnisse der Landw. die weitestgehende Rücksicht zu nehmen,
damit die in ihr tätigen Personen nicht entgegen den vaterländischen Interessen durch
Terminswahrnehmungen ihren dringlichen Berufsarbeiten zur Unzeit entzogen werden.
Ich vertraue darauf, daß alle Justizbehörden es sich angelegen sein lassen werden,
auch in obiger Beziehung die Landw. bei Erfüllung ihrer bedeutsamen Ausgabe wirkungs-
voll zu unterstüßen.
e) Preuß. Allg. Bfg. vom 22. Oktober 1917 über die Behandlung der Lebensmittelkarten
der Gefangenen. (Im Bl. 41.)
1. Iu den Ladungen zum Strafantritt ist der Verurteilte anzuweisen, eine Be-
scheinigung über seine Abmeldung bei der zuständigen Versorgungsstelle sowie die in seinem
Besitze befindlichen Lebensmittelkarten (auch die Seifenkarte) mitzubringen. Dabei ist
zu bemerken, daß ihm durch Nichtbefolgung dieser Anordnung Schwierigkeiten in seiner
Versorgung nach der Entlassung entstehen lönnen.
2. Die Gesängnisse haben von jeder Aufnahme eines Untersuchungs- oder Straf-
gefangenen alsbald dem Kom Verb. des Wohnortes oder des letzten Aufenthaltsortes unter
möglichst genauer Bezeichnung der letzten Wohnung des Aufgenommenen schriftlich Anzeige
zu erstatten und dabei anzugeben, ob der Gesangene im Besitz einer Abmeldung und von
Lebensmittelkarten ist. Die von ihm etwa mitgebrachten, einzeln aufzuführenden Karten
sind dieser Mitteilung beizusügen.
3. Jedem Gefangenen ist bei seiner Entlassung eine Bescheinigung auszuhändigen,
aus der sich ergibt, wann er aus der Ansialtsverpflegung ausgeschieden ist.
4. Soweit in einzelnen Bezirken bereits weitergehende Anordnungen erlassen sind,
behält es hierbei sein Bewenden. Auch ist es zulässig, mit den Kom Verb. über die ihnen zu
machenden Anzeigen und über die Einsendung der Karten Vereinbarungen zu treffen,
die von den vorstehend unter Ziff. 2 gegebenen Anordnungen abweichen.
—.
1) in Bd. 4, S. 830.