Erlaß des Reichskanzlers, betr. Futterschrot. 327
döheren Verwaltungsbehörde für eine Nachprüfung durch das Reichsschatz-
amt und den Rechnungshof des Deutschen Reichs einstweilen aufzubewahren.
7. Die Landeszentralregierung übersendet die Zusammenstellungen der höheren
Verwaltungsbehörden nebst den dazu gehörigen Anmeldungen an das Reichs-
schaßamt.
#. Das Reichsschatzamt überprüft die Zusammenstellungen und Anmeldungen
und fordert, soweit es notwendig erscheint, die Belege und etwaige Verhand-
lungen von den höheren Verwaltungsbehörden durch Vermittlung der Zen-
tralinstanzen zur Einsichtnahme ein. Es weist die bereits vorschußweise ge-
zahlten Beträge zur endgültigen Verrechnung dann bei der Reichshauptkasse
an. Die Landeszentralregierungen erhalten hiervon Mitteilung.
Belege.
IV. Den Anmeldungen der LFSt. und der Pr FSt. usw. sind die erforderlichen Unter-
ztagen und Belege, insbesondere die Originalfrachtbriefe, die Rechnungen der Verkäufer,
Mühlen usw. sowie die Verwiegungsatteste beizufügen.
Mittel für die Gewährung der Zuschüsse.
V. Die Mittel für die vom Reiche zu gewährenden Zuschüsse sollen nicht aus den für
die Kriegswohlfahrtspflege übernommenen Fonds, sondern besonders bereitgestellt werden.
Die höheren Verwaltungsbehörden haben sich daher zur Vermeidung doppelter Zahlung
die überzeugung zu verschaffen, baß die Zuschüsse nicht etwa bereits im Rahmen der Kriegs-
wohlfahrtspflege eingefordert sind. In Musler Iiist ein entsprechender Vermerk zu machen.
Richtlinien.
VI. Die Grundsätze der Erstattungspflicht des Reichs sind niedergelegt in einem an
die LFSt., Pr F St. #sw. versandten Rundschreiben der RFSt. v. 24. Oktober 1916 —
RVI 1980 —. Danach ist die Erstattungspflicht des Reichs nur unter folgenden Voraus-
setzungen begründet:
1. Die Erstattungspflicht des Reichs bezieht sich nur auf solches Futterschrot, das
auf Mästungsverträge abgegeben oder zu Zwecken der Selbstversorgung an
solche kleinen Mäster geliefert ist, die höchstens 2 Schweine in ihrem Besitz
haben.
2. Das Reich bat die Erstattung der Kosten auch übernommen, insoweit infolge
des Mangels an geeignetem Roggen Weizen zur Verschrotung gelangt und
zum gesetzlichen Roggenhöchstpreise abgegeben worden ist, vgl. Rundschreiben
der RFSt. v. 7. Dezember 1916 — RVI 2920 —.
Die Erstatlungspflicht des Reichs erstreckt sich lediglich auf die nach den Um-
ständen erforderlichen tatsächlich entstandenen und buchmäßig nachgewiesenen
Kosten.
Für solche Kosten kommen außer dem unter 2 angeführten Unterschied
zwischen Roggen- und Weizenpreis in Frage die Aufwendungen für die Ver-
arbeitung des Getreides zu Futterschrot (für eine etwaige Trocknung, Gewichts-
verluste durch Trocknung, Verschrotung) sowie die Kosten der erforderlichen
Transporte.
Als Anhaltspunkt für die äußerste Höhe der in Frage kommenden Kosten
sind in dem vorerwähnten Rundschreiben der RFSt. die von der RGetrt.
in entsprechenden Fällen gezahlten Beträge bezeichnet worden. Diese hat
für Trocknung höchstens den Betrag von 6 M. und für Schrotung höchstens
den Betrag von 10 M. für die Tonne gezahlt. In dem Rundschreiben ist
darauf hingewiesen, daß auch diese Kosten bei dem in diesem Jahre gewählten
Verfahren einer Verwendung des für Futterzwecke gelauften Getreides
innerhalb kleinerer Bezirke im allgemeinen nicht entstehen werden. Insbe-
sondere erschien bei der im allgemeinen verhältnismäßig geringen Transport-
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