Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Verkehr mit Stroh und Häcksel. 331 
Me Preise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer vertraglich übernommen 
hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle 
des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten 
des Einladens daselbst zu tragen. 
Beim Umsatz durch den Handel dürfen den Preisen insgesamt höchstens 6 Mark 
jür die Tonne zugeschlagen werden; dieser Zuschlag umfaßt Kommissions-, Vermitllungs- 
und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen, nicht aber die Auslagen 
für die Fracht von dem Abnahmeorte. 
§ 6. Beim Verkause von Häcksel durch den Hersteller darf der Preis von 100 Mark 
für die Tonne ohne Sack nicht überschritten werden. 
Für leihweise Uberlassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu 35 Pfennig 
für 50 Kilogramm Fassung berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen 3 Wochen 
nach der Lieferung zurückgegeben, so darf vom Beginne der vierten Woche ab die Leih- 
gebühr um 15 Pf. für die Woche bis zum Höchstbetrage von 2,25 M. erhöht werden. 
Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack von mindestens 40 
Kilogramm Fassung nicht mehr als 2,056 Mark, für den Sack, der 50 Kilogramm und mehr 
hält, nicht mehr als 2,25 Mark betragen. Diese Preise schließen den Preis für die Sack- 
bänder mit ein. Beim Rückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Berkaufs- 
und dem Rückkaufsprcise den Saß der Sackleihgebühr nicht übersteigen. Im ubrigen gelten 
die Vorschriften im 3 5 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß der Zuschlag von 6 Mark die 
Auslagen für Säcke nicht umfaßt. 
8 7. Die Bestimmungen in den & 1 bis 6 beziehen sich nur auf Stroh von Roggen, 
Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer und Einkorn, Hafer und Gerste, aber nicht auf die 
beim Ausdreschen dieser Getreidearten entstehende Spreu. 
§ 8. Wer Stroh von Lupinen, Zuckerrüben- oder Runkelrübensamenstroh, auch 
gehädselt oder sonst zerkleinert, an einen andern absetzen will, hat es dem Kriegsausschusse 
für Ersatzfuttcr, G. m. b. H. in Berlin zum Erwerb anzubieten, auf Verlangen käuflich 
zu überlassen und auf Abruf zu verladen. 
Der Kriegsausschuß hat binnen 14 Tagen nach Eingang des Angebots dem Ver- 
pflichteten mitzuteilen, ob er die Uberlassung des Strohes verlangt; stellt er das Verlangen 
nicht, so hat er ihm in derselben Frist eine Bescheinigung darüber zu erteilen. Der Präsi- 
dent des Kriegsernährungsamts kann nähere Bestimmungen für die Uberlassung und 
Verladung treffen. 
§ 9. Der Kriegsausschuß hat die von ihm in Anspruch genommenen Mengen binnen 
3 Wochen nach Stellung des Uberlassungsverlangens abzunehmen. 
Der zur Uüberlassung Verpflichtete hat die Mengen von der Stellung des über- 
lassungsverlangens an bis zur Abnahme aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und in 
handelsüblicher Weise zu versichern. Erfolgt die Abnahme nicht binnen 3 Wochen nach 
Steklung des Überlassungsverlangens, so erhält er vom Ablauf der Frist ab eine Vergütung 
von 15 Pfennig für jeden angefangenen Monat und jede angefangene Tonne. Mit diesem 
Zeitpunkt geht die Gefahr des zufälligen Berderbens und der zufälligen Wertminderung 
auf den Kriegsausschuß über. Der zur Uberlassung Verpflichtete hat nach näherer Anwei- 
sung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts Feststellungen darüber zu treffen, in 
welchem Zustand sich die Gegenstände im Zeitpunkt des Gefahrüberganges befinden; im 
Streitfall hat er den Zustand nachzuweisen. 
8 10. Der Kriegsausschuß hat für das Stroh cinen angemessenen UÜbernahmepreis 
zu zahlen. Dieser darf den Betrag von 80 Mark für die Tonne nicht übersteigen, auch 
wenn das Stroh gehäckselt oder sonst zerkleinert ist. Ist das Stroh nicht von mindestens 
mittlerer Art und Güte, so ist der Preis entsprechend herabzusetzen. 
Ir der zur Uberlassung Verpflichtete mit dem vom Kriegsausschusse gebotenen 
Preise nicht einverstanden, so setzt die zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis 
endgültig fest. Sie bestimmt auch, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. 
Bei der Festsetzung ist der Preis zu berücksichtigen, der zur Zeit des Gefahrüberganges
	        
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