Verkehr mit Stroh und Häcksel. 331
Me Preise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer vertraglich übernommen
hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle
des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten
des Einladens daselbst zu tragen.
Beim Umsatz durch den Handel dürfen den Preisen insgesamt höchstens 6 Mark
jür die Tonne zugeschlagen werden; dieser Zuschlag umfaßt Kommissions-, Vermitllungs-
und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen, nicht aber die Auslagen
für die Fracht von dem Abnahmeorte.
§ 6. Beim Verkause von Häcksel durch den Hersteller darf der Preis von 100 Mark
für die Tonne ohne Sack nicht überschritten werden.
Für leihweise Uberlassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu 35 Pfennig
für 50 Kilogramm Fassung berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen 3 Wochen
nach der Lieferung zurückgegeben, so darf vom Beginne der vierten Woche ab die Leih-
gebühr um 15 Pf. für die Woche bis zum Höchstbetrage von 2,25 M. erhöht werden.
Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack von mindestens 40
Kilogramm Fassung nicht mehr als 2,056 Mark, für den Sack, der 50 Kilogramm und mehr
hält, nicht mehr als 2,25 Mark betragen. Diese Preise schließen den Preis für die Sack-
bänder mit ein. Beim Rückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Berkaufs-
und dem Rückkaufsprcise den Saß der Sackleihgebühr nicht übersteigen. Im ubrigen gelten
die Vorschriften im 3 5 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß der Zuschlag von 6 Mark die
Auslagen für Säcke nicht umfaßt.
8 7. Die Bestimmungen in den & 1 bis 6 beziehen sich nur auf Stroh von Roggen,
Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer und Einkorn, Hafer und Gerste, aber nicht auf die
beim Ausdreschen dieser Getreidearten entstehende Spreu.
§ 8. Wer Stroh von Lupinen, Zuckerrüben- oder Runkelrübensamenstroh, auch
gehädselt oder sonst zerkleinert, an einen andern absetzen will, hat es dem Kriegsausschusse
für Ersatzfuttcr, G. m. b. H. in Berlin zum Erwerb anzubieten, auf Verlangen käuflich
zu überlassen und auf Abruf zu verladen.
Der Kriegsausschuß hat binnen 14 Tagen nach Eingang des Angebots dem Ver-
pflichteten mitzuteilen, ob er die Uberlassung des Strohes verlangt; stellt er das Verlangen
nicht, so hat er ihm in derselben Frist eine Bescheinigung darüber zu erteilen. Der Präsi-
dent des Kriegsernährungsamts kann nähere Bestimmungen für die Uberlassung und
Verladung treffen.
§ 9. Der Kriegsausschuß hat die von ihm in Anspruch genommenen Mengen binnen
3 Wochen nach Stellung des Uberlassungsverlangens abzunehmen.
Der zur Uüberlassung Verpflichtete hat die Mengen von der Stellung des über-
lassungsverlangens an bis zur Abnahme aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und in
handelsüblicher Weise zu versichern. Erfolgt die Abnahme nicht binnen 3 Wochen nach
Steklung des Überlassungsverlangens, so erhält er vom Ablauf der Frist ab eine Vergütung
von 15 Pfennig für jeden angefangenen Monat und jede angefangene Tonne. Mit diesem
Zeitpunkt geht die Gefahr des zufälligen Berderbens und der zufälligen Wertminderung
auf den Kriegsausschuß über. Der zur Uberlassung Verpflichtete hat nach näherer Anwei-
sung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts Feststellungen darüber zu treffen, in
welchem Zustand sich die Gegenstände im Zeitpunkt des Gefahrüberganges befinden; im
Streitfall hat er den Zustand nachzuweisen.
8 10. Der Kriegsausschuß hat für das Stroh cinen angemessenen UÜbernahmepreis
zu zahlen. Dieser darf den Betrag von 80 Mark für die Tonne nicht übersteigen, auch
wenn das Stroh gehäckselt oder sonst zerkleinert ist. Ist das Stroh nicht von mindestens
mittlerer Art und Güte, so ist der Preis entsprechend herabzusetzen.
Ir der zur Uberlassung Verpflichtete mit dem vom Kriegsausschusse gebotenen
Preise nicht einverstanden, so setzt die zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis
endgültig fest. Sie bestimmt auch, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
Bei der Festsetzung ist der Preis zu berücksichtigen, der zur Zeit des Gefahrüberganges