332 4. Verwertung der Rohstoffe us. XXI. Stroh, Häcksel und Heu.
(6 9 Abs. 2) angemessen war. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Fest-
setzung des Übernahmepreises zu liefern, der Kriegsausschuß vorläufig den von ihm für
angemessen erachteten Preis zu zahlen.
Wird das Stroh nicht freiwillig überlassen, so wird das Eigentum an ihm auf An-
trag des Kriegsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde auf den Kriegs.
ausschuß oder die von diesem bezeichnete Person überlragen. Die Anordnung ist an der
zur Überlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung
dem Verpflichteten zugeht. Z
Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme (5 9). Für streitige Rest-
beträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der höheren Ver.
waltungsbehörde dem Kriegsausschusse zugeht.
Erfolgt die Zahlung nicht binnen dieser Frist oder bei nicht rechtzeitiger Abnahme
nicht binnen 6 Wochen nach Stellung des Überlassungsverlangens, so ist der Kaufpreis von
diesem Zeitpunkt ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbanldiskont zu verzinsen.
§ 11. Beim Verkaufe des der Absatzbeschränkung nach 38 B nicht unterliegenden Strohes
der dort genannten Arten durch den Erzeuger darf der im § 10 festgesetzte Preis nicht
überschritten werden; im übrigen finden die Vorschriften im § 5 Anwendung.
8 12. Uber Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungsverfahren, bei der Uüber.
lassung, der Verladung und der Aufbewahrung ergeben, entscheidet endgültig die zu.
ständige höhere Verwaltungsbehörde.
§ 13. Die Preise in den 5 5, 6 und die Bestimmungen der # 8 bis 11 gelten nicht
für den Kleinverkauf. Als Kleinverkauf gilt der Absatz unmittelbar an den Verbraucher
in Mengen von nicht mehr als täglich insgesamt 15 Doppelzentnern, wenn zur Beförde-
rung des Strohes oder Häcksels bis zum Verbrauchsort weder die Eisenbahn noch der
Wasserweg benutzt wird.
§ 14. Der Präsident des Kriegsernährung#amts erläßt, vorbehaltlich der Vorschriften
im & 15, die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Er regelt insbesondere
die vorläufige Verteilung der bis zur Ermittlung des diesjährigen Ernteertrags abzuliefern.
den Mengen auf die Bundesstaaten und Elsaß-Lothringen und bestimmt die Stelle, dic
über die Verteilung des nach 3§ 1, 2 aufgebrachten Strohes Anordnung zu treffen hat sowic
dic dieser Stelle zu gewährende Vergütung.
Er kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen zulassen und andere
Preise sestsetzen.
§ 15. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige höhere Verwal-
tungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist; sie treffen die ersorderlichen
Anordnungen über die Aufbewahrung der nach §# 1, 2 zu liesernden Mengen; sie können
die auf sie entfallenden Teilmengen im Wege des freihändigen Ankaufs aufbringen; ferner
können sie für ihr Gebict oder Teile ihres Gebiets weitere Bestimmungen über die Rege-
lung des Verfehrs mit Stroh treffen, niedrigere Höchstpreise festsetzen und für den Klein-
verkauf die Bestimmung im 3& 13 einschränken oder außer Kraft setzen.
Beschränkungen des Verkehrs mit Stroh sind nur bis zur Sicherstellung der in den
& 1 bis 3 beslimmten Mengen zulässig; sic verlieren spätestens mit dem 1. Februar 1918
ihre Gültigkeit.
§ 16. Die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten
Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August
1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Röl. 516) in Ver-
bindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Rül. 25), vom 23. März
1916 (Re#Bl. 183) und vom 22. März 1917 (Rel. 253).
§ 17. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestrast,
1. wer den ihm nach den Vorschriften des s 8 Abs. 1 oder des §5 9 Abs. 2 Satz 1 ob-
liegenden Verpflichtungen oder den auf Grund des # 8 Abs. 2 Satz 2 getroffenen
Bestimmungen nicht nachkommt: