334 4. Verwertung der Rohstoffe usp. XXI. Stroh, Häcksel und Heu.
längstens 1. Februar 1918 sicherzustellen und zu den im §(2 genannten Zeitpunkten 2a.
zuliefern.
8 2. Es müssen abgeliefert sein:
bis zum 31. August 11177 200 000 Tonnen
„ „ 30. September 1901017 100 000 „
„ „ 31. Oktober 11172727 100 000 „,„
„ „ 30. November 1917 100 000 »
»»31.Dezcmberl917....... 100 000 „
„ „ 31. Jannar 191383 100 000 „
„ „ 28. Februar 1946446 100 000 „
„ „ 31. März 19183838 100 000 „
„ „ 30. April 1918 100 000 „
„ „ 31. Mai 1918 100 000 „
„ „ 30. Juni 19010188 ... 50 000 „
„ „ J3l. Juli 1918 50 000 „
zusammen 1200 000 Tonnen.
§ 3. Die zu liefernden Mengen werden vom Präsidenten des Kriegsernährungs.
amts auf dic einzelnen Bundesstaaten und Elsaß-Lothringen unter Zugrundelegung des
Ergebnisses der im Juni 1917 vorgenommenen Ernteflächenerhebung und der Ernte-
ermittlung für 1917 sowie unter Berücksichtigung der bei der Viehzählung am 1. Sep-
tember 1917 festgeslellten Kopfzahl von Großvieh (Pferden und Rindvieh) verleist.
Die Unterverteilung auf die Lieferungsverbände innerhalb der Bundesstaaten und
Elsaß-Lothringens erfolgt durch die Landeszentralbehörden. Von der Heeresverwaltung
freibändig angekaustes Hen der Ernte 1917 ist auf das Lieferungssoll in Anrechnung zu
bringen.
#s 4. Die Verpflichtung zur Sicherstellung der Lieferung und die Ablieferung der
sichergestellten Vorräte an die Heeresverwaltung obliegt den nach §& 17 des Gesetzes über
die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (R#Bl. 129) gebildeten Lieferungsverbänden.
Die Lieferungsverbände können sich zur Beschaffung der von ihnen geforderten Leislungen
der Vermittlung der Gemeinden bedienen. Die Vorschriften in den §5# 6 und 7 des ge-
nannten Gesetzes finden dabei mit folgender Maßgabe entsprechende Anwendung:
1. Bei freihändigem Ankauf durch den Lieferungsverband oder die Gemeinde darf
die Vergütung für die Tonne nicht üÜbersteigen:
a) bei Heu von Kleearten (Luzerne, Esparsette, Rotklee, Gelbklee, Weißklee usw.)
von mindestens mittlerer Art und Güte.. ..... 180 Mark,
b) bei Wiesen- und Feldheu (Gemisch von Süßgräsern, Kleearten
und Futterkräutern) von mindestens mittlerer Art und Güte 160 „
Für gepreßtes Heu erhöht sich der Preis um 7 Mark für die Tonne.
Für Ware von minderer Art und Güle ist ein entsprechend niedrigerer
Preis zu zahlen. #
2. Im Falle verspäteter Lieserung oder zwangsweise herbeigeführter Leistung sind
die nach Nr. 1 zu berechnenden Verglltungen um je 10 Mark für die Tonne herab-
zusetzen.
3. Die in Nr. 1 und 2 bezeichneten Höchstpreise schließen die Kosten der Beförderung
bis zur nächsten Verladeslelle sowie die Kosten des Einladens daselbst ein.
4. Der Lieferungsverband oder die Gemeinde erhält für Vermittlung und sonstige
Unkosten eine Vergütung, die 8 Mark für die Tonne nicht überstcigen darf.
Bei Weigerung oder Säumnis des Lieferungsverbandes oder der Gemeinde isl die
von der Landeszentralbehörde bestimmte Behörde berechtigt, die Leistung zwangswetse
herbeizuführen.
§ 5. Beim Verkaufe des nicht nach 88 1, 2 abzuliefernden Heues durch den Erzeuger
darsen die im § 4 Abs. 1 Nr. 1 bestimmten Preise nicht überschritten werden.